13844/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. GERALD KLUG

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 

 


S91143/25-PMVD/2013                                                                                            16. April 2013

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. Februar 2013 unter der Nr. 14144/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Entsendung des Notarztes des Jagdkommandos nach Mali" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen, gemäß § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG bis zu neun Angehörige des Bundesheeres als Stabsmitglieder und Personal vorwiegend aus dem militärmedizinischen Bereich, bis zu fünf weitere Angehörige des Bundesheeres oder sonstige Personen, die sich dafür freiwillig be-
reit erklären, für vorbereitende bzw. unterstützende Tätigkeiten, einschließlich Auf- und Ab­bauarbeiten, in der jeweils erforderlichen, kurzen Dauer sowie bis zu 20 weitere Angehörige des Bundesheeres oder sonstige Personen, die sich dafür freiwillig bereit erklären, für Auf­gabenerfüllungen im Rahmen von Lufttransporten bzw. Aeromedevac, in der jeweils erfor­derlichen, kurzen Dauer im Rahmen von der EU Trainings Mission in Mali (EUTM Mali)
bis vorerst längstens 31. Juli 2014 zu entsenden.


Zu 2:

Der Bedienstete gehört der Generalstabsabteilung an.

Zu 3, 4, 6 bis 11, 13, 14, 16 und 17:

Alle Bediensteten meines Ressorts haben – wie auch alle Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die militärische Dienstleistungen erbracht haben und mittlerweile der Personal-
reserve angehören, – grundsätzlich die Möglichkeit, sich für einen Auslandseinsatz frei-
willig zu melden. Bei Ressortbediensteten wird durch geeignete Personalmaßnahmen sicher gestellt, dass trotz auslandseinsatzbedingter Abwesenheit ein ordnungsgemäßer Dienst-
betrieb gewährleistet ist. Zu dem muss in allen Fällen vom vorgesetzten Kommandanten die dienstliche Abkömmlichkeit bescheinigt werden.

Zu 5 und 12:

Diese Bediensteten gehören dem Kommando Einsatzunterstützung an.

Zu 15:

Die Bediensteten gehören dem Jagdkommando an.

Zu 18:

Die Entsendungskosten ohne Inlandsgehälter werden voraussichtlich rund eine Million Euro betragen.

Zu 19:

Die Hauptaufgabe der durch die Vereinten Nationen mandatierte Mission EUTM Mali
besteht in der Beratung, Unterstützung und Ausbildung der im Süden Malis unter der
Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte, um einen Beitrag zur Wiederherstellung der militärischen Fähigkeiten dieser Streitkräfte zu leisten,
damit sie militärische Einsätze zur Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Malis
 und zur Verringerung der Bedrohung durch terroristische Gruppen durchführen können.

Zu 20:

Die Entscheidung zur Entsendung von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres im Rahmen von EUTM Mali wurde nach umfassenden Beratungen – auch auf internationaler Ebene – auf Basis zweier Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses des Rates der EU durch die dazu verfassungsmäßig zuständigen Organe
getroffen.