13844/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
|
||||
S91143/25-PMVD/2013 16. April 2013
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. Februar 2013 unter der Nr. 14144/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Entsendung des Notarztes des Jagdkommandos nach Mali" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen, gemäß § 1 Z 1
lit. a KSE-BVG bis zu neun Angehörige des Bundesheeres als Stabsmitglieder
und Personal vorwiegend aus dem militärmedizinischen Bereich, bis zu
fünf weitere Angehörige des Bundesheeres oder sonstige Personen, die
sich dafür freiwillig be-
reit erklären, für vorbereitende bzw. unterstützende Tätigkeiten,
einschließlich Auf- und Abbauarbeiten, in der jeweils
erforderlichen, kurzen Dauer sowie bis zu 20 weitere Angehörige des
Bundesheeres oder sonstige Personen, die sich dafür freiwillig bereit
erklären, für Aufgabenerfüllungen im Rahmen von Lufttransporten
bzw. Aeromedevac, in der jeweils erforderlichen, kurzen Dauer im Rahmen
von der EU Trainings Mission in Mali (EUTM Mali)
bis vorerst längstens 31. Juli 2014 zu entsenden.
Zu 2:
Der Bedienstete gehört der Generalstabsabteilung an.
Zu 3, 4, 6 bis 11, 13, 14, 16 und 17:
Alle Bediensteten meines Ressorts haben –
wie auch alle Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die
militärische Dienstleistungen erbracht haben und mittlerweile der
Personal-
reserve angehören, – grundsätzlich die Möglichkeit, sich
für einen Auslandseinsatz frei-
willig zu melden. Bei Ressortbediensteten wird durch geeignete Personalmaßnahmen
sicher gestellt, dass trotz auslandseinsatzbedingter Abwesenheit ein
ordnungsgemäßer Dienst-
betrieb gewährleistet ist. Zu dem muss in allen Fällen vom
vorgesetzten Kommandanten die dienstliche Abkömmlichkeit bescheinigt
werden.
Zu 5 und 12:
Diese Bediensteten gehören dem Kommando Einsatzunterstützung an.
Zu 15:
Die Bediensteten gehören dem Jagdkommando an.
Zu 18:
Die Entsendungskosten ohne Inlandsgehälter werden voraussichtlich rund eine Million Euro betragen.
Zu 19:
Die Hauptaufgabe der durch die Vereinten
Nationen mandatierte Mission EUTM Mali
besteht in der Beratung, Unterstützung und Ausbildung der im Süden Malis
unter der
Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen
Streitkräfte, um einen Beitrag zur Wiederherstellung der
militärischen Fähigkeiten dieser Streitkräfte zu leisten,
damit sie militärische Einsätze zur Wiederherstellung der
territorialen Unversehrtheit Malis
und zur Verringerung der Bedrohung durch terroristische Gruppen
durchführen können.
Zu 20:
Die Entscheidung zur Entsendung von
Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres im Rahmen von EUTM Mali
wurde nach umfassenden Beratungen – auch auf internationaler Ebene –
auf Basis zweier Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und
des Beschlusses des Rates der EU durch die dazu verfassungsmäßig
zuständigen Organe
getroffen.