13852/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2013
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0063-I/4/2013 Wien, am 26. April 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. Februar 2013 unter der Nr. 14106/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Beziehungen von Geschäftsbanken und Investmentbanken zu Mitgliedern der Bundesregierung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass die Anfragesteller die Fragen auf die 24. Gesetzgebungsperiode und nicht auf die 14. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates beziehen, und beantworte daher dementsprechend.
Zu den Fragen 1 bis 5:
Ø Welche Aufträge hat das Bundeskanzleramt in der XIV. Gesetzgebungsperiode an Banken, Investmenthäuser oder deren Tochtergesellschaften vergeben?
Ø Waren von diesen Aufträgen auch Gutachten oder Studien zu Gesetzesmaterien umfasst?
Ø Wenn ja, welche?
Ø Wie hoch waren die Kosten bisher für diese Aufträge in der XIV. Gesetzgebungsperiode?
Ø Wurden diese Aufträge öffentlich ausgeschrieben oder kam es auch zu freihändigen Vergaben?
Vom Bundeskanzleramt wurden keine Aufträge an Banken, Investmenthäuser oder deren Tochtergesellschaften vergeben, wobei bei Auftragserteilung nicht extra recherchiert wird, ob das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens ist.
Zu den Fragen 6 und 7:
Ø Welche Aufträge wurden in der XIV. Gesetzgebungsperiode von Institutionen oder Behörden die der Aufsichtspflicht des Bundeskanzleramtes unterliegen an Banken, Investmenthäuser oder deren Tochtergesellschaften vergeben?
Ø Wie hoch waren die Kosten bisher für diese Aufträge in der XIV. Gesetzgebungsperiode?
Von nachgeordneten Behörden wurden keine Aufträge an Banken, Investmenthäuser oder deren Tochtergesellschaften vergeben.
In diesem Zusammenhang weise ich weiters darauf hin, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.
Zu den Fragen 8 und 9:
Ø In welcher Form waren Banken, Investmenthäuser oder deren Tochtergesellschaften an Entscheidungen und/oder Gesetzesentwürfen des Bundeskanzleramtes beteiligt?
Ø Um welche Entscheidungen bzw. Gesetzesentwürfe handelt es sich?
Im Zuge von Begutachtungsverfahren können auch Privatpersonen und Unternehmen – neben der im Begutachtungsverteiler erwähnten Institutionen - Stellungnahme zu einem Begutachtungsentwurf abgeben. Entscheidungen werden vom Bundeskanzleramt getroffen.
Zu Frage 10:
Ø In welchen Gremien von Einrichtungen oder Gesellschaften etc., in denen das Bundeskanzleramt als Eigentümervertreter fungiert, sind Personen die einer Bank, einem Investmenthaus oder einer jeweiligen Tochtergesellschaft zugerechnet werden können, vertreten?
In keinem Gremium von Einrichtungen oder Gesellschaften etc., in denen das Bundeskanzleramt als Eigentümervertreter fungiert, sind derartige Personen vertreten.
Zu den Fragen 11 bis 14:
Ø An welchen Veranstaltungen oder Sitzungen des Bundeskanzleramtes in der XIV. Gesetzgebungsperiode haben wie viele Vertreter von Banken, Investmenthäusern oder deren Tochtergesellschaften teilgenommen?
Ø In welcher Funktion haben diese Personen teilgenommen?
Ø An welchen Veranstaltungen oder Sitzungen von Banken, Investmenthäusern oder deren Tochtergesellschaften haben wie viele Vertreter des Bundeskanzleramtes in der XIV. Gesetzgebungsperiode teilgenommen?
Ø In welcher Funktion haben diese Personen teilgenommen?
Es ist unmöglich, für die komplette Gesetzgebungsperiode die Teilnehmer aller Sitzungen und Veranstaltungen, die im Bundeskanzleramt in diesem Zeitraum stattgefunden haben, zu eruieren. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei Sitzungen oder Veranstaltungen nur Vertreter der von dem entsprechenden Thema Betroffenen zur Teilnahme eingeladen werden.
Gleiches gilt für die Frage, welche Vertreter des Bundeskanzleramts an Sitzungen von Banken, etc. teilgenommen haben.
Zu den Fragen 15 bis 19:
Ø An wie vielen Auslandsreisen des Bundeskanzleramtes haben in der XIV. Gesetzgebungsperiode wie viele Vertreter von Banken, Investmenthäusern oder deren Tochtergesellschaften teilgenommen?
Ø Wer hat die Kosten für diese Auslandsreise getragen?
Ø An wie vielen Auslandsreisen von Banken, Investmenthäusern oder deren Tochtergesellschaften haben in der XIV. Gesetzgebungsperiode Vertreter des Bundeskanzleramtes teilgenommen?
Ø In welcher Funktion haben die Vertreter des Bundeskanzleramtes an diesen Auslandsreisen teilgenommen?
Ø Wer hat die Kosten für diese Auslandsreisen getragen?
An Auslandsreisen des Bundeskanzlers haben keine Vertreter von Banken, Investmenthäusern oder deren Tochtergesellschaften teilgenommen.
Der Gouverneur der Oesterreichischen Nationalbank hat mich im Rahmen der jeweiligen Delegation am 2.12.2011 nach Berlin zu einem Treffen mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel begleitet, ebenso am 19.1.2012 zu einem Treffen der Regierungschefs von Deutschland, Österreich, Portugal und Schweden in Berlin. Die Reisekosten für ihn wurden vom Bundeskanzleramt getragen.
Vertreter des Bundeskanzleramts haben an Auslandsreisen von Banken, etc. nicht teilgenommen.
Mit freundlichen Grüßen