13859/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2013
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Hübner, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Februar 2013 unter der ZI. 14174/J-NR/2013 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Wohnkostenzuschüsse für Beamte sowie Beschäftigte des BMeiA im Ausland sowie die gegenwärtige Prüfung des BMeiA durch den Rechnungshof und aushaftende Lohn- und Einkommenssteuern“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 8:

Die Wohnkostenzuschüsse der in Auslandsverwendung stehenden Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) werden gemäß den Bestimmungen des § 21 c GehG 1956 in Verbindung mit § 4 Auslandsverwendungsverordnung (AVV, BGBl. II Nr. 107/2005 i.d.g.F.) bemessen.

 

Bei Wohnkostenzuschüssen handelt es sich gemäß § 21g Abs. 3 GehG 1956 um Aufwandsentschädigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 8 Einkommenssteuergesetz 1988 i.d.g.F. von der Einkommenssteuer befreit sind.