13861/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.290/0048-I/4/2013 Wien, am 26. April 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Februar 2013 unter der Nr. 14177/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Pensionssicherungsbetrag gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welchen Zweck hat man mit der Einführung des Pensionssicherungsbeitrages verfolgt?
Nach der Verfassungsbestimmung in Art. XV des Pensionsreformgesetzes 1993 waren die Erhöhungen der Ruhe-/Versorgungsbezüge so zu regeln, dass sie der Aufwertung und Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind.
Seit 1. Juni 1996 ist Zweck des Beitrags nur mehr die Übernahme von Änderungen des Pensionsbeitrages der Aktiven für Pensionsbezieher, um diese fair an den steigenden finanziellen Lasten des Beamtenpensionssystems zu beteiligen und Verbesserungen der Nettoersatzrate auszuschließen.
Auch ÖBB-Beamte haben einen monatlichen PSiB zu entrichten. Für aktive ÖBB-Beamte ist dieser PSiB ein zusätzlicher Beitrag zum "normalen" Pensionsbeitrag von 10,25%. Damit sollten die pensionsrechtlichen Regelungen finanziert werden.
Zu den Fragen 2 und 5:
Ø Welche Gruppe von Beamten zahlt seit der Einführung einen PSiB?
Ø Welche Personengruppen, neben den Beamten, zahlen ebenfalls einen solchen PSiB?
Den Beitrag zahlen Bundesbeamtinnen und –beamte und Landeslehrerinnen und –lehrer bzw. deren Hinterbliebene sowie auch ÖBB-„Beamtinnen und –beamte“ und Bezieher einer „Politikerpension“.
Zu Frage 3:
Ø Wie hoch war damals bei der Einführung der Beitrag bei den einzelnen Gruppen?
Für Bundesbeamtinnen und –beamte und Landeslehrerinnen und –lehrer in folgender Höhe:
1994 0,05% (ab 1.1.1994)
1995 0,12% (ab 1.1.1995)
1,62% (ab 1.5.1995)
1996 1,50% (ab 1.1.1996)
Für Politiker in folgender Höhe:
1994 0,05% (= wie Beamte)
1995 5,61% (ab 1.1.1995) (= wie Beamte + 5,49%
7,11% (ab 1.5.1995) (= wie Beamte + 5,49%)
1996 5,49% (= wie Beamte + 3,99%)
Zu Frage 4:
Ø Wie hoch ist dieser Beitrag bei jeweils welcher Gruppe heute?
BundesbeamtInnen und LandeslehrerInnen:
· 3,1%, wenn die Pension erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
· 3,3%, wenn die Pension erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt hat.
· Bei Pensionsanfall ab
· 1. Jänner 2003: 3,17%
· 1. Jänner 2004: 3,04%
· 1. Jänner 2005: 2,92%
· 1. Jänner 2006: 2,79%
· 1. Jänner 2007: 2,66%
· 1. Jänner 2008: 2,53%
· 1. Jänner 2009: 2,41%
· 1. Jänner 2010: 2,28%
· 1. Jänner 2011: 2,15%
· 1. Jänner 2012: 2,02%
· 1. Jänner 2013: 1,89%
· 1. Jänner 2014: 1,77%
· 1. Jänner 2015: 1,64%
· 1. Jänner 2016: 1,51%
· 1. Jänner 2017: 1,38%
· 1. Jänner 2018: 1,26%
· 1. Jänner 2019: 1,13%
· 1. Jänner 2020: 1,00%
ÖBB:
Der PSiB für Aktive beträgt 4,8 %, jener für PensionistInnen 5,8%. Er vermindert sich für jüngere Aktive (ab Jahrgang 1960) auf 3,3%. Bei freiwillig längeren Verbleiben im Aktivstand vermindert sich der PSiB noch zusätzlich um 0,2 Prozentpunkte je volles weiteres Dienstjahr.
Der PSiB vermindert sich für PensionistInnen:
Für aktive ÖBB-BeamtInnen der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten folgende Prozentsätze für den PSiB:
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|
PSiB anstelle Beitragssatzes von 4,8% |
PSiB anstelle des Beitragssatzes von 3,3% |
|
|
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1977 |
1,92% |
1,32% |
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1976 |
1,98% |
1,36% |
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1975 |
2,06% |
1,42% |
|
1974 |
2,14% |
1,47% |
|
1973 |
2,22% |
1,53% |
|
1972 |
2,31% |
1,58% |
|
1971 |
2,39% |
1,64% |
|
1970 |
2,47% |
1,70% |
|
1969 |
2,55% |
1,75% |
|
1968 |
2,63% |
1,81% |
|
1967 |
2,71% |
1,87% |
|
1966 |
2,79% |
1,92% |
|
1965 |
2,88% |
1,98% |
|
1964 |
2,96% |
2,03% |
|
1963 |
3,04% |
2,09% |
|
1962 |
3,12% |
2,15% |
|
1961 |
3,20% |
2,20% |
|
1960 |
3,28% |
2,26% |
|
1959 |
3,37% |
2,31% |
|
1958 |
3,45% |
2,37% |
|
1957 |
3,53% |
2,43% |
|
1956 |
3,61% |
2,48% |
|
1955 |
3,69% |
2,54% |
VersorgungsgenussempfängerInnen haben einen PSiB von 1,8% zu leisten. Er sinkt jährlich um 0,05% und entfällt bei Witwen/Witwer- und Waisenpensionen, die erstmals ab 2018 anfallen.
PolitikerInnen:
Für Pensionsteile unter 4.440 Euro
· 7,8%, wenn die Pension erstmals vor 1999 gebührt hat.
· 8%, wenn die Pension ab 1999-2002 gebührt hat,
Für Pensionsteile über 4.440 Euro
· 14,8%, wenn die Pension erstmals vor 1999 gebührt hat.
· 15%, wenn die Pension ab 1999-2002 gebührt hat.
Für Ruhegenüsse, die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, beträgt der Beitrag:
Für Pensionsteile unter 4.440 Euro
· 7,87%
Für Pensionsteile über 4.440 Euro
· 14,87%
Für Ruhegenüsse, die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, beträgt der Beitrag:
Für Pensionsteile unter 4.440 Euro
· 7,74%
Für Pensionsteile über 4.440 Euro
· 14,74%
Für Ruhegenüsse, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, beträgt der Beitrag:
Für Pensionsteile unter 4.440 Euro
· 7,62%
Für Pensionsteile über 4.440 Euro
· 14,62%
·
Für Ruhegenüsse, die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, beträgt der Beitrag:
Für Pensionsteile unter 4.440 Euro
· 6,59%
Für Pensionsteile über 4.440 Euro
· 13,59%
Usw. bis 2019 (jedes Jahr um ca. 0,13 Prozentpunkte weniger)
Für Ruhegenüsse, die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, beträgt der Beitrag:
Für Pensionsteile unter 4.440 Euro
· 5,7%
Für Pensionsteile über 4.440 Euro
· 12,7%
Zu Frage 6:
Ø Welche Überlegungen und Berechnungen lagen der Festsetzung der Beiträge zu Grunde?
Die Gleichwertigkeit der Pensionsanpassungen war herzustellen. Dabei war zu berücksichtigen:
a) Der Unterschied zwischen der Pensionserhöhung der Beamtinnen und Beamten und der Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und
b) die Veränderungen des Pensionsbeitrages der aktiven Beamtinnen und Beamten.
Bei den ÖBB-BeamtInnen sollte die Möglichkeit, nach 35 Dienstjahren in Pension zu gehen, finanziert werden. Für ÖBB-BeamtInnen, die nach 2019 in Pension gehen und daher nicht mehr vom Schutz des Übergangszeitraumes profitieren, wurde eine Absenkung des PSiB um 1,5 Prozentpunkte vorgenommen.
Zu Frage 7:
Ø Wo wurde bzw. wird die Einhebung des PSiB gesetzlich geregelt?
In den §§ 13a und 91 Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 bzw. § 52 Abs. 3a ff. Bundesbahngesetz und § 44n Bezügegesetz.
Zu den Fragen 8 sowie 12 bis 14:
Ø Ist die Zweckwidmung des PSiB geregelt?
Ø Welchem Verwendungszweck wurden diese Einnahmen seit der Einführung (Anführung je Jahr) zugeführt?
Ø Wurden oder werden seit Einführung des PSiB die Bauernpensionen, die einen Bundeszuschuss von 85% benötigen, durch den PSiB finanziert oder mitfinanziert?
Ø Wurden oder werden seit Einführung des PSiB die Pensionsversicherung der Gewerbetreibenden, zu der der Staat 50% beisteuert, finanziert oder mitfinanziert?
Die Einnahmen aus dem PSiB sind nicht zweckgewidmet.
Zu Frage 9:
Ø Wurden die Beiträge den sich im Laufe der Jahre verändernden Gegebenheiten und Rahmenbedingungen angepasst?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Hätte eine laufende Anpassung der Beiträge auf die sich verändernden Rahmenbedingungen nicht mittlerweile ein Auslaufen des Pensionssicherungsbeitrags zur Folge haben müssen?
d) Wenn nein, warum nicht?
Zu 9a. und 9b:
Es erfolgten folgende Anpassungen:
Budgetbegleitgesetz 1997: Als Ausgleich für die Durchrechnung sinkt der Beitrag jeweils für Neupensionen ab 2003 jährlich um 0,13% und entfällt zur Gänze für Neupensionen ab 2020, die nicht mehr unter die „Deckelung“ fallen.
Ab 1.1.1999: Der ASVG-Anpassungsfaktor ersetzt die Pensionsautomatik. In die Erstbemessung von Neupensionen fließen Erhöhungen der Aktivbezüge ein; als Ausgleich wird der Beitrag für Altpensionen bis 1.12.1998 um 0,2%Pkte. gesenkt.
Ab 1.10.2000: Anhebung des Pensionsbeitrags und des Beitrags um jeweils 0,8%Pkte.
Budgetbegleitgesetz 2003 ab 1.1.2004: Einführung eines Zusatzbeitrags von 1%.
Zu 9c.:
Das Auslaufen des Pensionssicherungsbeitrags für Neupensionen ab 2020 wurde bereits 1997 gesetzlich verankert.
Zu Frage 10:
Ø Welche Gruppe hat seit 1999 wie viel Prozent an Pensionssicherungsbeitrag bezahlt?
Siehe die Antwort zu Frage 4. und 9a.
Zu Frage 11:
Ø Welche Summe wird seit 1999 jährlich durch diesen Beitrag eingenommen?
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung meines Zuständigkeitsbereiches.
Zu Frage 15:
Ø Was rechtfertigt eigentlich die Einhebung des PSiB selbst bei Witwen- und Waisenrenten?
Die Tatsache, dass die Hinterbliebenenpensionen von der Pension des/der Verstorbenen abgeleitet sind, von der auch ein PSiB abgezogen wurde.
Zu Frage 16:
Ø Wird seitens der Bundesregierung daran gedacht, den PSiB auslaufen zu lassen und gegebenenfalls wann sollte dies dann der Fall sein?
Siehe Antwort zu Frage 9c.
Zu Frage 17:
Ø Sollte der PSiB als Auslaufmodell samt Ablaufdatum angesehen werden, wie wirkt sich dies auf die Bestimmungen der Dienstrechtsnovelle bei einem freiwilligen, längeren Verbleib im Dienststand aus?
Bei einem freiwilligen längeren Verbleiben im Dienststand reduziert sich der PSiB ab der Vollendung des 62. Geburtstags um 0,33 Prozentpunkte je Jahr des längeren Verbleibs. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. Dezember 1959 geboren sind, gibt es keinen PSiB mehr.
Bei den ÖBB-BeamtInnen vermindert sich der PSiB bei freiwillig längeren Verbleiben im Aktivstand um 0,2 Prozentpunkte je volles weiteres Dienstjahr.
Mit freundlichen Grüßen