13865/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0060-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14098/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Geldbußen bei Verstößen nach dem Kartellgesetz, Pauschalgebühr bei Zusammenschlussanmeldungen nach dem Wettbewerbsgesetz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Einzahlungen aus Geldbußen (und Geldstrafen) werden im Globalbudget 13.02 „Rechtsprechung“ unter folgenden Konten verbucht:
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Konto |
Ugl |
Kontobezeichnung |
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8810 |
000 |
Geldstrafen |
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8810 |
001 |
Geldbußen |
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8810 |
005 |
Geldstrafen Strafverfahren (§19 StGB, 16 FinStrG |
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8810 |
006 |
Diversionelle Verbandsgeldbußen (§ 19 VbVG) |
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8810 |
007 |
Verbandsgeldbußen (§ 4 VbVG) |
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In den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurden folgende Einnahmen aus Geldbußen (und Geldstrafen) verbucht:
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Finanzposition |
2010 |
2011 |
2012 |
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2/13204 |
8810 |
000 |
Geldstrafen |
16.412.992,96 |
21.382.763,91 |
18.706.418,99 |
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001 |
Geldbußen |
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7.597.654,92 |
9.736.588,89 |
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002 |
Geldstrafen Strafverfahren (19 StGB, 16 FinStrG) |
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3.631.948,39 |
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003 |
Diversionelle Verbandsgeldbußen (§ 19 VbVG) |
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121.426,03 |
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004 |
Verbandsgeldbußen (§ 4 VbVG) |
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39.608,00 |
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8811 |
000 |
Geldbußen (Diversion) |
8.961.474,69 |
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Gesamt |
25.374.467,65 |
28.980.418,83 |
32.235.990,30 |
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Im Rahmen der vom Bundesministerium für Finanzen im Zuge der Haushaltsrechtsreform vorgenommenen Kontenharmonisierung wurde ab 2010 das Konto 8811.000 „Geldbußen (Diversion)“ aufgegeben und stattdessen das Konto 8810.001 „Geldbußen“ eingeführt. Die Finanzpositionen 8810.002, -003 und -004 wurden vom Bundesministerium für Finanzen mit 20. Juli 2012 neu eröffnet und anschließend umbenannt in 8820.005, -006 und -007.
Zu 2 bis 4 und 6:
Gemäß § 48 Abs. 1 BHG 2013 haben alle Einzahlungen des Bundes der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfs zu dienen. Zweckbindungen sind nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig, eine solche besteht für (Geldstrafen und) Geldbußen aus Kartellverfahren sowie Zusammenschlussanmeldungen (Fragepunkt 5) nicht, sodass diese Einnahmen in das allgemeine Budget einfließen. Unbeschadet dessen verdienen die in der Anfrage genannten Anliegen finanzielle Unterstützung.
Zu 5:
Einnahmen aus Pauschalgebühren für fusionsrechtliche Anmeldungen werden im Globalbudget 13.02 „Rechtsprechung“ unter dem Konto 8152.000 "Justizverwaltungsgebühren" verbucht.
Zu 7 bis 15:
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach dem Kartellgesetz 2005 im Verfahren außer Streitsachen (§ 38 KartG), und zwar grundsätzlich nur auf Antrag (§ 36 Abs. 1 KartG). Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidungen maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 AußStrG). Es kann aber von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist (§ 33 Abs. 1 AußStrG).
Wenn ein Unternehmer, der einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, zur Aufklärung des Verstoßes beiträgt, kann die Bundeswettbewerbsbehörde unter den Voraussetzungen des § 11 WettbG davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen oder eine geminderte Geldbuße beantragen („Kronzeugenregelung“). Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung der Kronzeugenregelung in einem Handbuch darzulegen.
Nach § 30 Abs. 3 KartG ist es ein Milderungsgrund, wenn der Unternehmer wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat. Nach § 36 Abs. 2 zweiter Satz KartG darf das Kartellgericht keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt; nach § 36 Abs. 1a letzter Satz KartG hat die Bundeswettbewerbsbehörde die beantragte Höhe zu begründen.
Meines Erachtens ändern diese Regeln an der Transparenz der Verfahren nichts. Die Anwendung der Kronzeugenregelung führt selbstverständlich zum Entfall oder zur Minderung von Geldbußen gegen den Kronzeugen, erleichtert aber gerade dadurch die Aufdeckung und Verfolgung von Kartellen und ist deswegen durchaus auch im Interesse von geschädigten Konsumenten oder Unternehmern. Letztlich trägt sie zur effizienten und rigorosen Verfolgung von Kartellverstößen bei.
Nach § 37 KartG werden kartellgerichtliche Entscheidungen von Amts wegen und ohne Kostenersatz in der Ediktsdatei veröffentlicht; damit ist sichergestellt, dass die Öffentlichkeit und die durch das Kartell Geschädigten über die wesentlichen Ergebnisse von Kartellverfahren informiert werden.
Wien, . April 2013
Dr. Beatrix Karl