13870/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0065-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14179/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mario Kunasek und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einsparungspotential bei der Schließung des BG Frohnleiten (Bezirk Graz-Umgebung)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Bezirksgericht Frohnleiten ist im Gebäude Frohnleiten, Hauptplatz Nr. 9 (EZ 106, KG 63004 Frohnleiten) untergebracht, dessen Eigentümerin die Stadtgemeinde Frohnleiten Orts- und Infrastrukturenentwicklungs-Kommanditerwerbsgesellschaft ist.

Zu 2 bis 5:

Mit Vertrag vom 28. Juli 1899 wurde dem Bezirksgericht Frohnleiten (k.k. Aerar) an der Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht gegen Übernahme der Erhaltungspflicht eingeräumt. Monatliche Mietkosten sind daher nicht zu entrichten.


Zu 6:

Für das Jahr 2010 waren nachstehende Betriebskosten zu entrichten:

 

Betriebskosten

€   4.091,04

Heizkosten

€   7.172,41

Stromkosten

€   5.179,22

Summe

€ 16.442,67

 

Zu 7:

Für das Jahr 2011 waren nachstehende Betriebskosten zu entrichten:

 

Betriebskosten

€ 21.683,46

Heizkosten

€   3.720,01

Stromkosten

€   5.300,68

Kosten für die ab August 2011 eingerichtete Eingangskontrolle

€   5.425,26

Summe

36.129,41

 

Die hohe Betriebskostenvorschreibung für 2011 resultierte aus einer Nachverrechnung an Grundsteuer für den Zeitraum Juni 2008 bis Mai 2011. Die Grundsteuer fiel erst seit dem Jahr 2004 an, weil damals die Liegenschaft von der Stadtgemeinde Frohnleiten an die Stadtgemeinde Frohnleiten KG übertragen wurde. Die Stadt selbst war seinerzeit von der Grundsteuerentrichtung befreit. Die daraus resultierende Nachforderung erging verspätet, weshalb nur die letzten 3 Jahre geltend gemacht und beglichen werden konnten.

Zu 8:

Für das Jahr 2012 waren nachstehende Betriebskosten zu entrichten:

 

Betriebskosten

€   7.059,04

Heizkosten

€   6.881,96

Stromkosten

€   3.549,14

Kosten Eingangskontrolle

€ 13.038,10

Summe

€ 30.528,24

 

Zu 9:

Im Jahr 2010 wurden für die Instandhaltung 1.517,28 Euro (Verkleidung und Isolierung von Heizungsrohren) aufgewendet.


Zu 10:

Im Jahr 2011 fielen keine Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes an.

Zu 11:

Im Jahr 2012 wurde ein Betrag von 9.540,65 Euro für die Einrichtung einer im Zuge der Etablierung der Eingangskontrolle notwendig gewordenen digitalen Videoaufzeichnung aufgewendet. Es ist beabsichtigt, die Anlage an einem anderen Standort weiter zu verwenden.

Zu 12 bis 14:

In Folge der Erweiterung des Gerichtssprengels Frohnleiten mit 1. Jänner 2004 musste zusätzlicher Raum geschaffen werden. Dies geschah durch den Ausbau des Dachgeschoßes, der von der Stadtgemeinde Frohnleiten finanziert wurde und etwa 567.000 Euro kostete.

Das Bundesministerium für Justiz hat keinerlei Zusagen gemacht, dass das Bezirksgericht Frohnleiten für einen bestimmten Mindestzeitraum weiterbesteht.

Zu 15 und 16:

Im Interesse eines bestmöglichen Einsatzes der beschränkten öffentlichen Mittel und vor allem auch im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung wird angestrebt, österreichweit Klein- und Kleinstbezirksgerichte so zusammenzulegen, dass Bezirksgerichte zukünftig eine gewisse Mindestgröße aufweisen. Das Bezirksgericht Frohnleiten gehört mit nur 2,8 systemisierten Richterinnen- bzw. Richterplanstellen zu dieser Gruppe von Bezirksgerichten.

Durch diese Zusammenlegungen sollen zeitgemäße Bezirksgerichte entstehen, die in allen Tätigkeitsbereichen jeweils eine ausreichende Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auslasten, um diesen eine gewisse Spezialisierung zu ermöglichen und ausreichende Vertretungskapazitäten direkt am jeweiligen Standort sicherzustellen, und gleichzeitig mit vertretbaren Kosten mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen (insbesondere Eingangskontrollen) und bürgerfreundlichen Servicecentern ausgestattet werden können. Dabei ist zu betonen, dass insbesondere Sicherheitseinrichtungen wie Eingangskontrollen bei kleineren Einheiten unverhältnismäßig teuer sind.

Diese Strukturoptimierung der Gerichtsorganisation wird die Versorgung der Bevölkerung gerade in jenen Gebieten, die derzeit im Sprengel von Klein- oder Kleinstbezirksgerichten liegen, sogar verbessern. Das an einigen Standorten bereits umgesetzte Servicecenter-Konzept sieht zentrale Anlaufstellen für die Bevölkerung direkt im Eingangsbereich von Justizgebäuden vor, bei denen speziell geschulte Bedienstete möglichst viele Anliegen direkt behandeln können. Ausreichende Vertretungsmöglichkeiten an vergrößerten Standorten verbessern zudem die Erreichbarkeit von in den jeweiligen Angelegenheiten zuständigen Bediensteten. Schließlich liegt auch eine Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden (durch bessere technische Einrichtungen und lückenlose Eingangskontrollen) nicht nur im Interesse der Bediensteten, sondern auch in jenem der sich dort aufhaltenden Gerichtsbesucherinnen und -besuchern.

All diese angestrebten Verbesserungen können jedoch aus organisatorischen und budgetären Gründen nicht an jedem der zahlreichen sehr kleinen Gerichtsstandorte umgesetzt werden. Ein Weiterbestehen von Klein- und Kleinstbezirksgerichten würde daher letztlich eine Benachteiligung der Bevölkerung in von diesen versorgten Regionen bedeuten, da dort – im Gegensatz zu größeren Standorten – alle diese Verbesserungen nicht sinnvoll umgesetzt werden könnten.

Zu 17 und 18:

Ich möchte vorweg betonen, dass die Strukturoptimierung der Gerichtsorganisation nicht vorrangig das Ziel von Einsparungen gegenüber dem Ist-Zustand verfolgt. Im Vordergrund stehen Qualitätssicherungs- und Sicherheitsaspekte sowie die Verbesserung von Justizleistungen bei gleichzeitiger Vermeidung eines massiven Anstiegs der Kosten.

Beim Bezirksgericht Frohnleiten sind im richterlichen Bereich 2,8 Planstellen systemisiert, wovon ein Anteil von 0,8 als Doppelplanstelle gemeinsam mit dem Bezirksgericht Graz-West eingerichtet ist. Alle Richterinnen bzw. Richter "pendeln" zur Dienstverrichtung nach Frohnleiten.

Im Bereich der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten sind insgesamt 8,8 Planstellen systemisiert. Von den betroffenen 9 Personen haben 3 ihren Wohnsitz in Frohnleiten, die übrigen reisen jeweils von auswärts an.

Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs des Bezirksgerichts Frohnleiten auch bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit von Beidensteten ist nur durch mannigfache Doppelverwendungen des Personals bei mehreren Dienststellen oder Dienstzuteilungen aufrecht zu erhalten.

Derartige Mehrfachverwendungen sind unwirtschaftlich, weil jeweils an beiden Dienststellen ein entsprechend ausgestatteter Arbeitsplatz vorgehalten werden muss und Reise- oder Zuteilungsgebühren anfallen. Auch die zu den Punkten 6., 7. und 8. angeführten jährlichen Aufwendungen entfallen mit der Zusammenlegung.

Die Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksgerichts Frohnleiten in das Bezirksgericht Graz-West kann ohne bauliche Erweiterung bewältigt werden.


Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Amtsräume des Bezirksgerichts Frohnleiten über drei Geschoße erstrecken, wobei das erste Obergeschoß nur über eine relativ steile Stiege erreichbar ist. Die gesetzlich geforderte barrierefreie Erschließung des denkmalgeschützten Gebäudes wäre mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zu erreichen gewesen.

 

Wien,        . April 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl