13895/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am       April 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0102-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14146/J vom 27. Februar 2013 der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Zum 31. Dezember 2012 betragen die bundesweiten offenen Abgabenforderungen bei den Finanzämtern € 7.271.647.993.

 

Darin sind Abgabenforderungen enthalten, die bereits gebucht, jedoch noch nicht fällig sind, sowie jene Abgabenrückstände, deren Einbringung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen gehemmt ist.

 

Die Höhe der fälligen, vollstreckbaren und bearbeitbaren Abgabenrückstände (ohne Insolvenzen) bei den Finanzämtern zum 31. Dezember 2012 beträgt € 1.734.848.654.


Zu 2.:

Der Anteil an Einkommensteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2012 beträgt € 1.357.551.251. Davon sind fällig, vollstreckbar und bearbeitbar      € 372.583.557.

 

Zu 3.:

Der Anteil an Körperschaftsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2012 beträgt € 732.320.580. Davon sind fällig, vollstreckbar und bearbeitbar € 136.529.301.

 

Zu 4.:

Von den fälligen, vollstreckbaren und bearbeitbaren Rückständen an Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2012 entfallen auf folgende Rechtsformen:

        

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

121.139.087

Körperschaft des privaten Rechts

11.107.235

Aktiengesellschaft

2.537.719

Verein

849.101

Privatstiftung

848.370

Stiftung

0

Fond

11.706

Europäische Gesellschaft

7.500

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

4.485

Anstalt

3.750

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

0

Körperschaften öffentlichen Rechts

8.120

Sonstige

12.228

Summe

136.529.301

 

Zu 5.:

Gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 sind bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen.

 

Zu 6.:

Der Anteil an Umsatzsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2012 beträgt € 2.916.492.871. Davon sind fällig, vollstreckbar und bearbeitbar € 819.929.995.


Zu 7. bis 9.:

Von den fälligen, vollstreckbaren und bearbeitbaren Rückständen an Umsatzsteuer zum 31. Dezember 2012 entfallen auf folgende Rechtsformen:

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

399.912.543

Körperschaft des privaten Rechts

6.828.373

Aktiengesellschaft

22.406.568

Verein

2.760.728

Privatstiftung

866.093

Stiftung

0

Fond

0

Europäische Gesellschaft

10.513

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

55.735

Anstalt

990

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

0

Körperschaften öffentlichen Rechts

50.751

natürliche Person

274.761.980

Kommanditgesellschaft

71.431.525

Personengesellschaft/-gemeinschaft

20.898.504

Offene Gesellschaft/Handelsgesellschaft

9.126.936

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

7.715.573

Wohnungs-/Vermietungsgemeinschaft

2.004.661

Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

427.459

Zweckgemeinschaft

19.012

Sonstige

652.051

Summe

819.929.995

 

Zu 10.:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind unter dem Begriff „Kleinunternehmer“ jene Unternehmer zu verstehen, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000,-- nicht übersteigen. Gemäß § 21 Abs. 6 UStG sind diese Kleinunternehmer von der Entrichtung der Umsatzsteuer und von der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich.

 

Zu 11.:

Der Anteil an Lohnsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2012 beträgt € 435.656.560. Davon sind fällig, vollstreckbar und bearbeitbar € 83.307.129.

 

Zu 12.:

Von den gesamten bundesweiten Abgabenforderungen zum 31. Dezember 2012 entfallen auf Insolvenzfälle € 1.511.104.105.


Zu 13. und 16.:

Die gesamten bundesweiten Abgabenforderungen zum 31. Dezember 2012 betreffen bei den Finanzämtern 409.452 Steuernummern. Davon entfallen zum maßgeblichen Stichtag insgesamt 100.165 Fälle auf fällige, vollstreckbare und bearbeitbare Abgabenrückstände.

 

Zu 14.:

Im Jahr 2012 wurden bei 16.124 Steuerpflichtigen die Abgabenrückstände gelöscht.

 

Zu 15.:

Diese "Fehlversuche" haben unterschiedlichste Ursachen wie z.B. Insolvenz, Todesfall oder kein vorhandenes verwertbares Vermögen. Gemäß § 235 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

 

Zu 17. und 18.:

Die Anzahl jener Fälle, in denen ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, kann aufgrund der vorhandenen Daten mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht angegeben werden. Darüber hinaus ist die Zahl der Fälle, in denen ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, mit der Gesamtzahl der Steuerschuldner kaum vergleichbar, da in der Anzahl der Fälle Steuerschuldner mehrfach enthalten sein können, weil ihnen sowohl ein Säumnis-zuschlag nach § 217 Abs. 2 BAO als auch nach § 217 Abs. 3 BAO vorgeschrieben wurde. Die Fälle, in denen kein Säumniszuschlag festgesetzt wird, ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 217 Abs. 4, 5 oder 7 BAO.

 

Zu 19. und 21.:

Die Zurechnung der Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds ist zwingend vorzunehmen. Die Berücksichtigung der Verluste ist genauso verpflichtend wie die Berücksichtigung von inländischen Verlusten eines Bilanzierers und von ausländischen Verlusten einer natürlichen Person. Die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder sind in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung (K1g) anzugeben.


Zu 20.:

Zunächst ist anzumerken, dass die durch die Gruppenbesteuerung bedingten Ausfälle grundsätzlich nicht endgültig sind. Vielmehr handelt es sich um eine zeitliche Verschiebung. Gruppen ermöglichen eine raschere Berücksichtigung von Verlusten, die sonst als Abzüge von Verlustvorträgen einige Jahre später steuerlich wirksam geworden wären. Bei Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder ist eine Nachversteuerung vorgesehen, sobald die Verluste in späteren Gewinnjahren im Ausland einkommens- bzw. steuermindernd geltend gemacht werden können. Eine Nachversteuerung des ausländischen Verlustes hat außerdem bei Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe oder im Falle der Auflösung derselben zu erfolgen.

 

In der Unternehmensgruppe wird zwischen den Verlustvorträgen einzelner Körperschaften nicht mehr unterschieden. Es wird nunmehr einheitlich für die Unternehmensgruppe ein Ergebnis ermittelt. Daneben bestehen noch Vor- und Außergruppenverluste der einzelnen inländischen Gruppenmitglieder. Die theoretische Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der einzelnen Gruppenmitglieder nach alter Rechtslage bzw. ohne Gruppenbesteuerung ist daher nicht möglich. Eine solche isolierte Betrachtung der einzelnen Gesellschaften wäre jedoch erforderlich, um die Auswirkungen der zeitlichen Verschiebung der Besteuerung näher beziffern zu können. Zusätzlich müssten Veränderungen in der Unternehmensstruktur der Konzerne, etwa durch Umgründungen oder Liquidationen, berücksichtigt werden. Ein Vergleich, der unterstellt, dass es seit der Einführung der Gruppenbesteuerung im Jahr 2005 zu keinen Veränderungen in der Unternehmensstruktur der Unternehmensgruppe kam, erscheint mit zunehmend fortschreitender Zeit immer schwieriger. Des Weiteren wären im Falle einer ersatzlosen Streichung der Gruppenbesteuerung auch Auswirkungen auf die Standortentscheidungen der Unternehmen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch ein sinnvoller Vergleich zur nach alter Rechtslage bestehenden Organschaft aufgrund des weiteren Anwendungsbereiches der Gruppenbesteuerung nicht möglich.

 

Im Förderungsbericht 2011 werden zwar die geschätzten Mehreinnahmen infolge einer ersatzlosen Streichung der Gruppenbesteuerung mit € 450 Mio. angegeben; es wird allerdings in den Anmerkungen explizit auf die starke Unsicherheit dieser Schätzung hingewiesen.


Zu 22.:

Verluste ausländischer Gruppenmitglieder werden nur temporär steuermindernd wirksam, nämlich solange, bis das ausländische Gruppenmitglied wieder Gewinne macht oder aus der Gruppe ausscheidet. Durch Umrechnungsdifferenzen konnte es jedoch dazu kommen, dass in Höhe der Differenz zwischen dem nach ausländischem Recht und dem nach inländischem Recht ermittelten Verlust ein bestimmter Betrag dauerhaft zu berücksichtigen war. Im Rahmen des 1. StabG 2012 wurde jedoch der zu berücksichtigende Verlust ausländischer Gruppenmitglieder gedeckelt, sodass eine dauerhafte Verlustberücksichtigung in Zukunft ausgeschlossen ist. Diese gesetzliche Maßnahme ist mit Mehreinnahmen für die Jahre 2013 bis 2016 in der Höhe von insgesamt 275 Mio. Euro veranschlagt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.