13900/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.04.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0075-I/A/15/2013
Wien, am 25. April 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14214/J der Abgeordneten Hagen, Kaufmann-Bruckberger, Tadler und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Anfrage entgegen dem Betreff, der sich auf „Funktionäre der österreichischen Sozialversicherung“ bezieht, zu den einzelnen angeführten Sozialversicherungsträgern in den jeweiligen Unterfragen a) bis d) unterschiedliche Kategorien von Funktionsträger/inne/n angesprochen sind, während die weiteren Unterfragen e) bis l) für alle Versicherungsträger gleichlautend formuliert sind.
So beziehen sich die Fragen 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 14 tatsächlich auf Funktionäre/Funktionärinnen wie Obmann/Obfrau und Obmann-Stellvertreter/innen, die Fragen 1, 5, 9 und 13 auf leitende Angestellte und die Frage 2 auf einen in dieser sozialversicherungsrechtlichen Terminologie nicht vorgesehenen „Vorstandsvorsitzenden“. Es erscheint mir daher zur Begriffsklärung erforderlich, eine kurze Einführung in die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Funktionsweise und den Aufbau eines Sozialversicherungsträgers zu geben.
Das Sozialversicherungswesen ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Entsprechend ihren historischen Wurzeln als organisierte Selbsthilfe der erwerbstätigen Menschen wurde die Sozialversicherung bezüglich der Versicherungszweige Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung seit Beginn der Sozialgesetzgebung in Form der Selbstverwaltung
organisiert. Im Fünften Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Selbstverwaltung findet sich unter „B. Sonstige Selbstverwaltung“ in den Artikeln 120a bis 120c B-VG eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Verankerung einer derartigen Selbstverwaltung.
Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind nach den entsprechenden Sozialversicherungsgesetzen (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG und Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG) als Körperschaften öffentlichen Rechts nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet. Sie haben einen einheitlichen organisatorischen Aufbau nach folgendem Muster:
Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind Vorstand, Generalversammlung und Kontrollversammlung; bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gibt es als weitere Verwaltungskörper Landesstellenausschüsse, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern regionale Leistungsausschüsse. Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n aus der Gruppe der Versicherten und jener ihrer Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen), die jeweils für die Amtsdauer von fünf Jahren von den gesetzlich festgelegten entsendeberechtigten Institutionen beschickt werden. Die Anzahl der Versicherungsvertreter/innen je Verwaltungskörper und Versicherungsträger ist gesetzlich vorgegeben. Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung führt die/der aus der Mitte des Vorstandes gewählte Obfrau/Obmann, weiters sind Stellvertreter/innen der Obfrau bzw. des Obmannes zu wählen. Die anderen Verwaltungskörper wählen ebenfalls aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden. Dem Vorstand des Versicherungsträgers obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist.
Der Vorstand kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen sowie einem Landesstellenausschuss einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten der Obfrau/dem Obmann bzw. der/dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Bedienstete eines Versicherungsträgers sind von der Entsendung in das Amt einer Versicherungsvertreterin/eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.
Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 ASVG erlassenen Richtlinien. Die gemäß § 420 Abs. 5 Z 2 ASVG näher bezeichneten Vorsitzenden der Verwaltungskörper und deren Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren nach Maßgabe einer vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erlassenen Verordnung; die übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Sitzungsgeld nach Maßgabe der angeführten Verordnung. Diese Funktionsgebühren-Verordnung ist als BGBl. II Nr. 96/2005 ordnungsgemäß kundgemacht.
Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 ASVG obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Hauptverbandes und der Abschluss der Kollektivverträge für die Versicherungsträger. Diese Richtlinien sind gemäß § 31 Abs. 8 ASVG im Internet zu verlautbaren. Für die entsprechenden amtlichen Verlautbarungen ist die Homepage www.avsv.at. eingerichtet.
Die angesprochenen Richtlinien bzw. Kollektivverträge sind die Dienstordnung A für die Angestellten (kurz DO.A), die Dienstordnung für die Ärztinnen/Ärzte (DO.B) und die Dienstordnung für die Arbeiter/innen (DO.C). Sie wurden im Jahr 2005 auf der angeführten Homepage wiederverlautbart: die DO.A als Verlautbarung Nr. 94/2005, die DO.B als Verlautbarung Nr. 175/2005 und die DO.C als Verlautbarung Nr. 178/2005. In gleicher Form sind auch sämtliche seither erfolgten Änderungen der Dienstordnungen gesetzmäßig kundgemacht.
Die letzten Änderungen der Dienstordnungen, die auch das jeweils aktuelle Gehaltsschema ab 1. Jänner 2013 beinhalten, sind als 84. Änderung der DO.A zur Nr. 6/2013, als 80. Änderung der DO.B zur Nr. 7/2013 und als 71. Änderung der DO.C zur Nr. 8/2013 auf www.avsv.at amtlich verlautbart.
Hinsichtlich der in der Anfrage angesprochenen Betriebspensionen ist festzuhalten, dass die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienstordnungen nur für jene Bediensteten der Versicherungsträger gelten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind. Für alle Dienstnehmer/innen eines Versicherungsträgers, die nach dem 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger eingetreten sind und nach dem 30. Juni 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem
Sozialversicherungsträger stehen, besteht eine Pensionskassenregelung nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen „Richtlinie über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger“, die zur Nr. 82/2004 auf www.avsv.at amtlich verlautbart wurde. § 3 dieser Richtlinie regelt die Beiträge der Dienstgeber/innen an die Pensionskasse für Anwartschaftsberechtigte; die Beträge der Dienstnehmer/innen zur Pensionskasse sind in § 6 dieser Richtlinie geregelt.
Zusammenfassend ist in Bezug auf die Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage auf die begriffliche Unterscheidung zwischen Mitgliedern der Selbstverwaltung (Versicherungsvertreter/innen, aus deren Mitte die Vorsitzenden von Verwaltungskörpern gewählt werden, die als „Funktionäre/Funktionärinnen“ bezeichnet werden) und den Bediensteten der Sozialversicherungsträger (in den Sozialversicherungsgesetzen das „Büro“ genannt, das unter der Führung einer/eines leitenden Angestellten steht) hinzuweisen.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, besteht ein hohes Maß an Transparenz der Regelungen betreffend die Selbstverwaltungsmitglieder und die Bediensteten der Sozialversicherungsträger. Diesbezüglich ist auch auf die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erstellte Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts hinzuweisen, auf der man kostenlos unter der Homepage www.sozdok.at einschlägige Rechtsquellen (in konsolidierter Form sowie nach Zeitschichten und Stichtagen unter Angabe der Änderungsdokumente) und Dokumente einsehen und herunterladen kann.
Zu den einzelnen Fragen ist Folgendes auszuführen:
Fragen 1a) und 1c), 5a) und 5c), 9a) und 9c) und 13a) und 13c):
Die Entlohnung der Bediensteten der Sozialversicherungsträger und damit auch der leitenden Angestellten und deren Stellvertreter/innen ist in der DO.A geregelt. Die aktuellen Bezugsansätze laut Gehaltsschema ab 1. Jänner 2013 sind der 84. Änderung der DO.A zu entnehmen, die als Amtliche Verlautbarung Nr. 6/2013 auf der Homepage www.avsv.at publiziert ist.
Eine Mitteilung konkreter Bezüge individualisierter Personen ist in Anbetracht des diesen Personen zustehenden Grundrechtes auf Datenschutz nicht angezeigt, zumal die Erfüllung der berechtigten Informationsinteressen der Anfragesteller/innen durch die dargelegten Regelungen der DO.A sichergestellt ist.
Fragen 1b) und 1d), 5b) und 5d), 9b) und 9d) und 13b) und 13d):
Die Tätigkeit der leitenden Angestellten der Sozialversicherungsträger und von deren Stellvertreter/inne/n erfolgt hauptberuflich und wird nach den Bestimmungen der DO.A entlohnt.
Fragen 1e) bis 14e):
Die Mitarbeiter/innen eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind gemäß § 420 Abs. 6 ASVG und den Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin - und damit auch als Mitglieder der Generalversammlung - ausgeschlossen.
Fragen 1f) bis 14f):
Die gewünschte Angabe der aktuellen Personalkosten erfolgt jeweils anhand des letztverfügbaren beschlossenen Rechnungsabschlusses für das Jahr 2011.
Dieser Personalaufwand umfasst folgende Bestandteile: Bezüge des Verwaltungspersonals; Bezüge des Haus- und sonstigen Personals, Entschädigungen für Mehrarbeiten; Freiwillige soziale Zuwendungen; Pensionen (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen); Abfertigungen, Beiträge für Mitarbeitervorsorgekassen und Sterbegelder; gesetzliche Lohn- und Gehaltsabgaben sowie sonstiger Personalaufwand (darunter fallen Belohnungen, Schwundgelder, Jubiläumsgelder und Fahrtkostenzuschüsse im Sinne der Dienstordnungen).
Im Einzelnen beläuft sich der Personalaufwand auf folgende Beträge:
-
Zu
Frage 1f):
Der
Personalaufwand der WGKK betrug im Jahr 2011 € 93.257.294,16.
-
Zu
Frage 2f):
Der
Personalaufwand der VGKK betrug im Jahr 2011 € 16.725.869,52.
-
Zu
Frage 3f):
Der
Personalaufwand der TGKK betrug im Jahr 2011 € 31.481.879,76.
-
Zu
Frage 4f):
Der
Personalaufwand der SGKK betrug im Jahr 2011 € 28.405.105,47.
-
Zu
Frage 5f):
Der
Personalaufwand der STGKK betrug im Jahr 2011 € 48.147.166,25.
-
Zu
Frage 6f):
Der
Personalaufwand der NÖGKK betrug im Jahr 2011 € 66.994.995,20.
-
Zu
Frage 7f):
Der
Personalaufwand der OÖGKK betrug im Jahr 2011 € 66.746.443,28.
-
Zu
Frage 8f):
Der
Personalaufwand der KGKK betrug im Jahr 2011 € 26.452.734,93.
-
Zu
Frage 9f):
Der
Personalaufwand der BGKK betrug im Jahr 2011 € 12.829.779,18.
-
Zu
Frage 10f) :
Der
Personalaufwand der SVA der gewerblichen Wirtschaft (in den Versicherungszweigen
Kranken- und Pensionsversicherung) betrug im Jahr 2011
€ 70.623.457,99.
-
Zu
Frage 11f):
Der
Personalaufwand der SVA der Bauern (in den Versicherungszweigen Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung) betrug im Jahr 2011
€ 82.492.350,36.
-
Zu
Frage 12f):
Der
Personalaufwand der VAEB (in den Versicherungszweigen Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung) betrug im Jahr 2011 € 38.710.865,43.
-
Zu
Frage 13f):
Der
Personalaufwand der AUVA betrug im Jahr 2011 € 64.582.434,77.
-
Zu
Frage 14f):
Der
Personalaufwand der BVA (in den Versicherungszweigen Kranken- und
Unfallversicherung) betrug im Jahr 2011 € 56.876.931,75.
Fragen 1g), 1 h) und 1 l):
Der Personalaufwand der WGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 19.029.355,39 verursachten.
Fragen 1i) und 1j), 5i) und 5j), 9i) und 9j), 13i) und 13j):
Nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienstordnungen sind keine Beiträge des Versicherungsträgers für die Pensionen nach der Dienstordnung zu leisten. Für die in die Pensionskasse einbezogenen Bediensteten sind nach den Ausführungen in den Vorbemerkungen sowohl vom Versicherungsträger als auch von den Bediensteten Beiträge für die Pensionskasse zu leisten. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 1a) und 1c), 5a) und 5c), 9a) und 9c) und 13a) und 13c).
Fragen 1k), 2k), 3i), 3j) und 3k), 4i), 4j) und 4k), 5k), 6i), 6j) und 6k), 7j), 7k) und 7l), 8j), 8k) und 8l), 9k), 10i), 10j) und 10 k), 11i), 11j) und 11k), 12i), 12j) und 12k), 13k), 14i), 14j) und 14k):
Nach der Funktionsgebühren-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2005 sind keine Betriebspensionen vorgesehen, sodass für den angeführten Personenkreis auch keine diesbezüglichen Beiträge geleistet werden.
Fragen 2a), 2b), 2c) und 2d):
Sollte mit dem Vorstandsvorsitzenden der Obmann gemeint sein, so verweise ich auf die Beantwortung zu den Fragen 3a) und 3c), 4a) und 4c), 6a) und 6c), 7a) und 7c), 8a) und 8c), 10a) und 10c), 11a) und 11c), 12a) und 12c) und 14a) und 14c) sowie zu den Fragen 3b) und 3d), 4b) und 4d), 6b) und 6d), 7b) und 7d), 8b) und 8d), 10b) und 10d), 11b) und 11d), 12b) und 12d) sowie 14b) und 14d).
Fragen 2g), 2h) und 2l):
Der Personalaufwand der VGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 2.507.126,84 verursachten.
Fragen 2i) und 2j):
Sollte mit dem Vorstandsvorsitzenden der Obmann gemeint sein, so verweise ich auf die Antwort zu den Fragen 3i) und 3j), 4i) und 4j), 6i) und 6j), 7j) und 7k), 8j) und 8k), 10i) und 10j), 11i) und 11j), 12i) und 12j), 14i) und 14j).
Fragen 3a) und 3c), 4a) und 4c), 6a) und 6c), 7a) und 7c), 8a) und 8c), 10a) und 10c), 11a) und 11c), 12a) und 12c) und 14a) und 14c):
Den Obfrauen bzw. Obmännern der Versicherungsträger und deren Stellvertreter/inne/n gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung nach Maßgabe der sich aus der Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 96/2005, ergebenden Werte.
Fragen 3b) und 3d), 4b) und 4d), 6b) und 6d), 7b) und 7d), 8b) und 8d), 10b) und 10d), 11b) und 11d), 12b) und 12d) sowie 14b) und 14d):
Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/in erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung. Für diese Tätigkeit gebühren Entschädigungen nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2005.
Fragen 3g), 3h) und 3l):
Der Personalaufwand der TGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 5.546.709,71 verursachten.
Fragen 4g), 4h) und 4l):
Der Personalaufwand der SGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 5.412.814,31 verursachten.
Fragen 5g), 5h) und 5l):
Der Personalaufwand der STGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 9.070.855,75 verursachten.
Fragen 6g), 6h) und 6l):
Der Personalaufwand der NÖGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 11.749.490,97 verursachten.
Fragen 7g), 7h) und 7m):
Der Personalaufwand der OÖGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 11.728.819,83 verursachten.
Frage 7i):
Die Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen im Jahr 2011 sind als Teil des unter den Fragen 7g), h) und m) ausgewiesenen Betrages enthalten.
Fragen 8g), 8h) und 8m):
Der Personalaufwand der KGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 6.279.166,73 verursachten.
Frage 8i):
Die Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen im Jahr 2011 sind als Teil des unter den Fragen 8g), 8h) und 8m) ausgewiesenen Betrages enthalten.
Fragen 9g), 9h) und 9l):
Der Personalaufwand der BGKK beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 2.355.767,42 verursachten.
Fragen 10g), 10h) und 10l):
Der Personalaufwand der SVA der gewerblichen Wirtschaft (in den Versicherungszweigen Krankenversicherung und Pensionsversicherung) beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 11.536.001,77 verursachten.
Fragen 11g), 11h) und 11l):
Der Personalaufwand der SVA der Bauern (in den Versicherungszweigen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 16.923.979,91 verursachten.
Fragen 12g), 12h) und 12l):
Der Personalaufwand der VAEB (in den Versicherungszweigen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 14.834.816,41 verursachten.
Fragen 13g), 13h) und 13l):
Der Personalaufwand der AUVA beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 10.608.728,29 verursachten.
Fragen 14g), 14h) und 14l):
Der Personalaufwand der BVA (in den Versicherungszweigen Kranken- und Unfallversicherung) beinhaltet auch Pensionen nach Kollektivvertrag nach der DO.A (inkl. Dienstgeberbeiträge für Pensionskassen), welche im Berichtsjahr 2011 einen Aufwand von € 8.076.505,20 verursachten.