13901/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.05.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14181/J der Abgeordneten Karl Öllinger, Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Seit ich für die Arbeitsmarktagenden zuständig bin, gab es keine derartigen Vereinbarungen mit der Firma Trenkwalder Personaldienste GmbH.
Für die Zeit davor liegen weder schriftlich festgehaltene Vereinbarungen zur Zusammenarbeit noch Förderverträge vor.
Frage 2:
Es wurden keine Beschlüsse im Zusammenhang mit der Firma Trenkwalder Personaldienste GmbH gefasst. Die Zusammenarbeit mit der Firma Trenkwalder Personaldienste GmbH basiert auf Bundesrichtlinien des Arbeitsmarktservice (AMS) - wie der „Bundesrichtlinie Kernprozess Unternehmen unterstützen“ und der „Bundesrichtlinie Key Account Management (KAM) im AMS“. Diese Bundesrichtlinien enthalten Regelungen für die Zusammenarbeit mit Unternehmenskunden.
Der aktive Betriebsdatensatz (BTR) der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH besteht seit 9.3.1995. Die Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH wird vom Key Account Management Niederösterreich betreut. 2007, 2008, 2010, 2012 und zuletzt im Jänner 2013 wurden - im Rahmen der gültigen Bundesrichtlinien – überregionale Vereinbarungen („ÜRV“), die die Zusammenarbeit regeln, mit dem Unternehmen getroffen.
Frage 3:
Es liegen keine Beschlüsse vor.
Frage 4:
Seitens meines Ministeriums wurden keine Förderungen an die Firma Trenkwalder Personaldienste GmbH gewährt.
Das Arbeitsmarktservice und das Bundessozialamt haben zum Zwecke des Erhalts von Arbeitsplätzen bzw. zur Unterstützung von Personen mit eingeschränkten Vermittlungschancen Beihilfen gewährt. Details entnehmen Sie bitte meiner Antwort zu Frage 5.
Frage 5:
· Von Seiten des Bundessozialamtes gab es zum Zweck der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen folgende Förderungen an die Firma Trenkwalder Personaldienste GmbH:
|
Antragsjahr: |
Gesamtbeträge: |
|
2000 |
10.083,59 |
|
2001 |
17.780,06 |
|
2002 |
4.914,67 |
|
2003 |
0 |
|
2004 |
31.063,33 |
|
2005 |
8.580,65 |
|
2006 |
40.298,38 |
|
2007 |
27.251,29 |
|
2008 |
8.503,23 |
|
2009 |
16.420,65 |
|
2010 |
2.975,26 |
|
2011 |
14.580,00 |
|
2012 |
0 |
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Kosten jeweils dem Jahr zugerechnet wurden, in dem die Antragstellung zu den Förderungen erfolgte. Jahresübergreifende Zahlungen, wie sie bei Lohnförderungen (Entgeltbeihilfe bzw. Einstellungsbeihilfe) üblich sind, wurden im Rahmen der Gesamtbeträge dem Antragsjahr zugerechnet.
Weiteren Unternehmen, die auf Grund der Ausgleichstaxberechnungen im BSB erfasst sind (z.B. Trenkwalder Montage Service AG, Trenkwalder Sports Management AG usw.), wurden keine Förderungen ausbezahlt.
· Das Arbeitsmarktservice hat zum Zwecke der Vermittlungsunterstützung für besondere Zielgruppen Förderungen in Form von Beihilfen gewährt.
Auswertungen dazu sind mittels AMS Data-Warehouse erst ab dem Jahr 2004 möglich. Die Auszahlung von Förderungen bis Ende 2003 erfolgte im Wege des Bundesrechenzentrums (BRZ). Die Aufbereitung der archivierten BRZ-Daten wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.
Auszahlungen des Jahres 2013 beziehen sich auf den Datenstand am 28.2.2013.
In der nachstehenden Tabelle werden die Auszahlungen dem jeweiligen Genehmigungsjahr – dem Jahr, in dem die jeweiligen Förderfälle genehmigt wurden – zugeordnet und nicht dem Kalenderjahr der Auszahlung. Weiters wird angemerkt, dass die in der Beantwortung der Fragen 6 und 8 genannten Beträge in den nachstehenden Beträgen ebenfalls enthalten sind.
|
Genehmigungsjahr: |
Gesamtbeträge: |
|
2004 |
630.555,20 |
|
2005 |
664.152,03 |
|
2006 |
1.297.980,30 |
|
2007 |
779.825,06 |
|
2008 |
774.201,64 |
|
2009 |
920.835,34 |
|
2010 |
997.409,55 |
|
2011 |
498.331,82 |
|
2012 |
546.542,21 |
|
2013 |
1.963,96 |
Quelle: AMS
Frage 6:
Das Arbeitsmarktservice hat - zum Zwecke der Vermittlungsunterstützung für beson-dere Zielgruppen - Förderungen in Form von Beihilfen gewährt:
• Eingliederungsbeihilfe (EB)
• Lehrstellfenförderung (LST)
• Kombilohnbeihilfe für Arbeitgeber (KAG)
|
Genehmigungsjahr |
Zahlungen Genehmigungsjahr |
Beihilfe |
Zahlungen Beihilfenart |
Anz. Personen Beihilfenart |
|
2004 |
565.488,10 |
EB |
565.488,10 |
308 |
|
2005 |
599.484,98 |
LST |
9.397,28 |
4 |
|
EB |
590.087,70 |
281 |
||
|
2006 |
1.297.744,97 |
LST |
15.320,35 |
5 |
|
EB |
1.282.424,62 |
722 |
||
|
2007 |
778.325,06 |
KAG |
7.180,48 |
1 |
|
LST |
39.259,75 |
10 |
||
|
EB |
731.884,83 |
455 |
||
|
2008 |
672.019,90 |
LST |
33.079,75 |
15 |
|
EB |
638.940,15 |
384 |
||
|
2009 |
675.935,70 |
LST |
8.916,65 |
6 |
|
EB |
667.019,05 |
400 |
||
|
2010 |
943.654,12 |
EB |
943.654,12 |
642 |
|
2011 |
498.331,82 |
LST |
9.357,11 |
3 |
|
EB |
488.974,71 |
432 |
||
|
2012 |
546.542,21 |
EB |
546.542,21 |
422 |
|
2013 |
1.963,96 |
EB |
1.963,96 |
6 |
Quelle: AMS
Frage 7:
Im Auftrag des AMS Wien wurde im Zeitraum 1.2.2008 bis 31.7.2008 eine Bildungsmaßnahme für 127 TeilnehmerInnen durchgeführt.
Frage 8:
Das Arbeitsmarktservice hat Förderungen in Form folgender Beihilfen gewährt:
· Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QfB)
· Kurzarbeitsbeihilfe (KUA)
|
Genehmigungsjahr |
Zahlungen Genehmigungsjahr |
Beihilfe |
Zahlungen Beihilfenart |
Anz. Personen Beihilfenart |
|
2004 |
65.067,10 |
QfB |
65.067,10 |
49 |
|
2005 |
64.667,05 |
QfB |
64.667,05 |
53 |
|
2006 |
235,33 |
QfB |
235,33 |
1 |
|
2007 |
1.500,00 |
QfB |
1.500,00 |
5 |
|
2008 |
1.932,00 |
QfB |
1.932,00 |
1 |
|
2009 |
244.899,64 |
KUA |
241.243,65 |
120 |
|
QfB |
3.655,99 |
4 |
||
|
2010 |
53.755,43 |
KUA |
47.517,83 |
46 |
|
QfB |
6.237,60 |
2 |
Quelle: AMS
Anmerkung:
Die Kurzarbeitsbeihilfe bei Arbeitskräfteüberlassern wird immer an den Arbeitgeber, das ist in diesem Fall der Arbeitskräfteüberlasser, also die Fa. Trenkwalder gewährt. Voraussetzung dafür ist die gleichzeitige Kurzarbeit des Stammpersonals beim Beschäftigerbetrieb.
Darüber hinaus haben im Zeitraum 2010 bis 2012 insgesamt 11 Personen bei der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH eine Arbeitserprobung oder ein Arbeitstraining absolviert (für diese Arbeitserprobung und dieses Arbeitstraining erhielt die Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH keine Fördermittel des AMS). Eine diesbezügliche Auswertung für den Zeitraum 2000 bis 2009 ist nicht möglich, da die nicht EDV-unterstützte Erhebung für diese Periode (Maßnahmen werden erst seit 2010 eigenständig im EDV-System kodiert) einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
Frage 9:
Nachdem verhängte Sanktionen gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nicht systematisch nach Betrieben ausgewertet werden können, ist es nicht möglich, diese Frage zu beantworten. Eine „händische“ Überprüfung jedes einzelnen Vermittlungsvorschlages an Arbeitsuchende auf offenen Stellen der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH im Hinblick auf mögliche Sanktionen wäre ein extrem unverhältnismäßiger Aufwand, da es sich um die Prüfung mehrerer tausend Vermittlungsvorschläge handeln würde.
Frage 10:
Von Jänner 2000 bis Mitte März 2013 wurden insgesamt 21.250 Personen an die Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH vermittelt.
|
Vermittlungsjahr |
vermittelte Personen |
|
2000 |
1.332 |
|
2001 |
985 |
|
2002 |
1.103 |
|
2003 |
1.601 |
|
2004 |
2.127 |
|
2005 |
2.160 |
|
2006 |
2.530 |
|
2007 |
2.113 |
|
2008 |
1.789 |
|
2009 |
1.056 |
|
2010 |
1.798 |
|
2011 |
1.460 |
|
2012 |
1.026 |
|
2013 (bis Mitte März |
170 |
Quelle: AMS: E-Buchungen (direkte erfolgreiche Vermittlungen des AMS von beim AMS vorgemerkten Personen
Fragen 11 und 12:
Die vom AMS geführten Aufzeichnungen über die Beschäftigungskarriere von arbeitslos vorgemerkten Personen erlauben keine automatische und systematische Auswertung zur Beantwortung der Fragen 11 und 12.
Auch das Data Warehouse des AMS, in dem AMS-Daten systematisch mit Daten der Sozialversicherung verknüpft werden, ermöglicht eine derartige Auswertung nicht, da - auf Empfehlung der Datenschutzkommission - diese Auswertungen nicht auf der Ebene des einzelnen Betriebes erfolgen.
Eine Ermittlung der Daten durch die „händische“ Überprüfung jedes einzelnen Vermittlungsvorschlages an Arbeitsuchende auf offenen Stellen der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH ist an Hand der Daten des AMS nur unzureichend möglich und wäre ein extrem unverhältnismäßiger Aufwand, da es sich um die Prüfung mehrerer tausend Vermittlungsvorschläge handeln würde.
Daher können die Fragen 11 und 12 der gegenständlichen Anfrage nicht beantwort werden.
Frage 13:
Zunächst halte ich fest, dass das Arbeitsmarktservice auf Grund der für die Arbeitsvermittlung relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), die in den Richtlinien des AMS weiter ausgestaltet sind, jeden Vermittlungsauftrag von Unternehmen prüft.
Diese Richtlinie des Arbeitsmarktservice „Unternehmen unterstützen“ regelt u.a. die Entgegennahme von Aufträgen zur Besetzung offener Stellen:
Das AMS hat demgemäß alle Aufträge zur Besetzung offener Stellen entgegenzunehmen, die ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder ein teilversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß §§ 5 (1) und 6 ASVG enthalten (Ausnahme: geringfügige Dienstverhältnisse), die eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus hat das AMS auch freie Dienstverträge, die seit 2008 der Vollversicherungspflicht unterliegen, entgegen zu nehmen.
Dem AMS liegen keine Wahrnehmungen vor, dass die Aufträge zur Stellenbesetzung der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH diesen Kriterien nicht entsprachen.
Fragen 14 bis 17:
Zu diesen Fragen kann ich aus folgenden Gründen keine Auskunft erteilen:
In den nach § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geführten Verwaltungsstrafverfahren (wegen Lohndumping, wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen oder wegen Vereitelung der Lohnkontrolle) ist neben dem als Beschuldigten „geführten“ Unternehmen nur die jeweils zuständige Kontrollbehörde Partei des Verfahrens, nicht aber mein Ressort.
Richtig ist, dass das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) nach § 7l AVRAG für die Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) zu führen hat. Allerdings hat nach der ausdrücklichen Anordnung des § 7l Abs. 3 AVRAG das Kompetenzzentrum LSDB lediglich einer Bezirksverwaltungsbehörde, dem Träger der Krankenversicherung, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen (insbesondere zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird) Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung gemäß den §§ 7i oder 7j AVRAG vorliegt oder ihm/ihr eine solche zuzurechnen ist. Dementsprechend werden dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Seiten des Kompetenzzentrums LSDB nur anonymisierte und nicht personen- bzw. unternehmensbezogen geführte Verfahrensstatistiken nach dem LSBG-G bekannt gegeben.
Meinem Ressort ist somit nicht bekannt, ob die Firma Trenkwalder Personaldienste GmbH bereits nach den §§ 7d ff AVRAG in der Fassung des LSDB-G kontrolliert wurde.
Frage 18:
Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie die Auskunftspflichten der als Überlasser tätigen Unternehmen bzw. der Beschäftigerbetriebe sind im § 20 AÜG klar geregelt. Im Wesentlichen überwachen die Gewerbebehördern sowie die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (KIAB) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen erfolgt die Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes berufenen Behörden.
Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden durch die Träger der Sozialversicherung überwacht. Seitens der zuständigen Gewerbebehörden wird die gesetzeskonforme Vorgehensweise im Rahmen von regelmäßigen Betriebskontrollen überprüft; bei Verstößen werden entsprechende Strafverfahren eingeleitet.
Anläßlich der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie wurden die Strafbestimmungen des AÜG an die Strafen des Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping angeglichen.
Mit der neu aufgenommenen Strafbestimmung des § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG wird die nicht rechtzeitige Erstattung der Meldung gemäß § 17 Abs. 2 AÜG durch den ausländischen Überlasser der nicht rechtzeitigen Erstattung der Meldung durch einen ausländischen Entsender nach § 7b AVRAG gleichgestellt. Gleiches gilt für die Nichtbereithaltung der erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung gemäß § 17 Abs. 7 AÜG.