13905/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.05.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0068-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14197/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mehrwertsteuerbetrug: Gebrauchtfahrzeughandel – Fingierte ‚Ketten- oder Karussellgeschäfte‘ im Jahr 2012“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Neue Ketten- und Karussellgeschäfte sind dem Bundesministerium für Justiz im Jahr 2012 –soweit ersichtlich – nicht bekannt geworden. Diese Sonderform der Finanzvergehen wird in den elektronisch geführten Verfahrensregistern nicht gesondert erfasst, sodass deren statistische Auswertung automationsunterstützt nicht möglich ist. Auch gesonderte Statistiken über Ketten- und Karussellgeschäfte werden vom Bundesministerium für Justiz nicht geführt. Von einer händischen Auswertung aller Akten der Staatsanwaltschaften und Gerichte musste im Hinblick auf den damit verbundenen unvertretbar hohen Aufwand abgesehen werden, wofür ich um Verständnis bitte.

Zu 5:

Dem Bundesministerium für Justiz liegt keine neue Rechtsprechung zu Ketten- und Karussell­geschäften vor. Die in der Anfragebeantwortung AB 7182/XXIV.GP unter 5. enthaltene Darstellung der Rechtsprechung, auf die ich der Kürze halber verweisen darf, ist daher nach wie vor aktuell.

Zu 6:

Ein Auslandsbezug ist bei Umsatzsteuerkarussellen regelmäßig anzutreffen, weil sie typischer­weise gerade den Umstand ausnützen, dass Lieferungen in andere Staaten umsatzsteuerfrei sind. Statistiken werden weder über die Zahl von Fällen mit Auslandsbezug noch über die Zahl von Rechnungen an Scheinfirmen im Ausland geführt.

Zu 7:

Über „Amtshilfe“ im Sinne der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen Zoll- oder Finanz­behörden mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) könnte allenfalls die Frau Bundesministerin für Finanzen Auskunft erteilen.

Zu 8:

Die Zusammenarbeit mit den Justizbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten zur Be­kämpfung der Umsatzsteuerkarusselle beruht vorrangig auf dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) und dem Überein­kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abgesehen von dem oft besonders großen Umfang und der erheblichen Komplexität derartiger Verfahren erfolgt sie im Wesentlichen problemlos.  

Die Zahl der Fälle von Ketten- und Karussellgeschäften, in denen im Wege der Rechtshilfe zusammengearbeitet wurde, ist ohne den unverhältnismäßigen Aufwand einer händischen Erhebung in den Akten aller Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht feststellbar.

Zu 9:

Von der Europäischen Kommission wurde am 11. Juli 2012 ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug, KOM (2012) 363, präsentiert. Dieser Vorschlag soll unter anderem auch die Hinterziehung der Umsatzsteuer und damit auch die sogenannten Ketten- und Karussellgeschäfte erfassen.

Dieser derzeit in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates erörterte Vorschlag wird von Österreich grundsätzlich begrüßt. Zur österreichischen Haltung zur Erfassung des Mehrwert­steuerbetrugs und des Karussellbetrugs verweise ich auf die dafür führend zuständige Frau Bundesministerin für Finanzen.

 

Wien,      . April 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl