13907/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.05.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0071-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14203/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Werbefahrten in Österreich – Ein organisierter Betrug an KonsumentInnen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5 und 7:
Mir steht kein automationsunterstützt auswertbares Zahlenmaterial im Zusammenhang mit Werbefahrten zur Verfügung, weil dieses Sachverhaltselement in der Verfahrensautomation Justiz nicht gesondert erfasst wird. Die Fragen ließen sich daher nur nach einer umfangreichen bundesweiten Aktenrecherche beurteilen. Der damit verbundene Erhebungs- und Auswertungsaufwand ist aber im Rahmen der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage unvertretbar hoch und könnte nur im Zuge einer (externen) wissenschaftlichen Studie geleistet werden. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen muss.
Zu 6:
Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei grenzüberschreitenden Werbefahrten bestehen keine speziellen, von den grundsätzlichen Rechtshilferegelungen abweichenden Sonderformen.
Zu 8:
Im zivilrechtlichen Bereich wird auf die Problematik von Werbefahrten nach derzeitiger Rechtslage durch das dabei dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG Bedacht genommen.
Durch die neue, bis 13. Dezember 2013 umzusetzende Regelung der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU werden auch die Werbefahrten eine Neuregelung erfahren. Unter den Begriff der „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträge“ fällt nämlich auch ein Vertrag, „der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass er für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt“ (Artikel 2 Z 8 lit. d Verbraucherrechte-Richtlinie). Einem Verbraucher kommt daher auch in diesen Fällen ein innerhalb von 14 Tagen auszuübendes, an keine bestimmten Gründe geknüpftes Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weiters treffen den Unternehmer die in der Richtlinie festgelegten, umfangreichen Informationspflichten. Die wesentlichen zivilrechtlichen Probleme werden somit durch die Regelungen der Verbraucherrechte-Richtlinie gelöst. Diese Bestimmungen sind vollständig harmonisiert, sodass der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht auch keine für den Verbraucher günstigeren Regelungen schaffen kann. Hinzuweisen ist freilich darauf, dass vom Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie nicht sämtliche Vertragsarten umfasst sind, sondern dass es einen vielgliedrigen Katalog von Ausnahmen dazu gibt. Hier wird allerdings das genuin österreichische Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG weiterhin zum Tragen kommen.
In strafrechtlicher Hinsicht kann – soweit überblickbar – mit dem allgemeinen Betrugstatbestand das Auslangen gefunden werden. Im Sinne des ultima-ratio-Gedankens halte ich die derzeitige „Aufgabenteilung“ zwischen zivilrechtlichem und strafrechtlichem Konsumentenschutz für durchaus angemessen und sehe keine Veranlassung, etwa einem Sonderbetrugstatbestand oder Ähnlichem näher zu treten.
Wien, . April 2013
Dr. Beatrix Karl