13918/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.05.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     April 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0106-I/4/2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14209/J vom 5. März 2013 der Abgeordneten Erich Tadler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen ist stets bemüht, den Steuerpflichtigen und der jeweiligen Vertretung möglichst zeitnah Formulare und elektronische Verfahren für die Veranlagung anzubieten. Aus unterschiedlichen Gründen – wie etwa dem Erfordernis der Einarbeitung der am 14. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen – hat sich am Jahresbeginn 2013 eine Verzögerung ergeben und die Möglichkeit der Einreichung der Jahreserklärung hat sich verschoben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dennoch entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung für die Einreichung der Jahreserklärung bis 30. April 2013 (im Falle der steuerlichen Vertretung kann sich diese Frist verlängern) beziehungsweise 1. Juli 2013 ausreichend Zeit verbleibt. Um Missverständnissen entgegen zu wirken wurden die Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter sowie die Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Verschiebung informiert. Darüber hinaus reichen Wirtschaftstreuhänder meist die Jahressteuererklärungen ihrer Klienten auf Grund der so genannten Quotenregelung in aller Regel nicht vor dem ersten Quotentermin (30. September 2013) ein.


Zu 2., 8. und 9.:

Die Einbringung von Jahressteuererklärungen ist von der durch die Erklärung abzubildenden Rechtslage abhängig. Das Parlament hat wichtige Gesetzesbestimmungen erst mit Ende des Jahres 2012 beschlossen, insbesondere wurde das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) erst am 14. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 112, kundgemacht. Da die Erstellung der Steuererklärungen und deren fehlerfreie elektronische Umsetzung in FinanzOnline einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, war ein früherer Start nicht möglich.

 

Bei der Körperschaftsteuer entsteht darüber hinaus der Abgabenanspruch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, welches gleichzeitig auch Veranlagungsjahr für alle Steuerpflichtigen ist. Auch bei der Umsatzsteuer erfolgt die Veranlagung, selbst bei Vorliegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres, erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Auch aus technischen Gründen kann es pro Veranlagungsjahr nur ein einziges Formular geben. Aufgrund möglicher unterjähriger Gesetzesänderungen wäre es nicht – ohne enormem verwaltungstechnischen Mehraufwand und damit verbundenen Kosten – möglich, bereits zum Beispiel im April ein Formular für all jene, deren Geschäftsjahr im Jänner, Februar oder März endet, anzubieten.

 

Zu 3. bis 5.:

Mit der Erstellung des Layouts der Steuerformulare wurde „aforms2web“ beauftragt. Dafür wurden € 37.240,25 zuzüglich Mehrwertsteuer aufgewendet.

 

„aforms2web“ ist spezialisiert darauf, das Layout für Formulare – insbesondere Steuerformulare – zu entwickeln und verfügt neben der erforderlichen Software auch über speziell dafür ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Zu 6.:

Ja.

 

Zu 7.:

Ja, dies ist auszuschließen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.