13926/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.05.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/0091-III/4a/2013
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 3. Mai 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14212/J-NR/2013 betreffend mangelnde Kontrolle der Verwendung von ÖH-Zwangsbeiträgen am Beispiel "Café Rosa", die die Abgeordneten
Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen am 5. März 2013 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Es handelt sich um keine Frage der Vollziehung durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
Zu Frage 2:
Nein.
Zu Frage 3:
Bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes (HSG 1998) selbst. Die Erteilung von Weisungen an Selbstverwaltungskörperschaften ist nicht möglich.
Zu Fragen 4 bis 6:
Die Kontrollkommission, die gemäß § 52 HSG 1998 eingerichtet ist, hat der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien ausführlich und mehrmals von der genannten Tätigkeit abgeraten. Die Kontrollkommission besteht aus hochqualifizierten Vertreter/innen des Bundesministeriums, der Universitäten und auch der Finanzprokuratur. Diese hat ihre Aufgaben – insbesondere ihre beratende Tätigkeit – sachgerecht vorgenommen. Ein Weisungsrecht an eine Selbstverwaltungskörperschaft besteht weder für die Kontrollkommission noch für den zuständigen Bundesminister.
Zu Fragen 7 bis 9:
Siehe Antwort zu Fragen 4 bis 6.
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der
Universität Wien wird seitens des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung regelmäßig
aufgefordert, über den
jeweiligen Stand zu berichten. Festgehalten wird, dass das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien
in dieser Causa bescheidmäßig festgestellt hat. Die Staats-anwaltschaft
Wien wurde von gegenständlicher Causa zur Prüfung des Vorliegens
allfälliger
strafrechtlich relevanter Tatbestände in Kenntnis gesetzt.
Zu Frage 10:
Der Studierendenbeitrag ist im § 29 HSG geregelt. Eine Änderung des Gesetzes ist derzeit nicht geplant.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.