13935/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.05.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

Beschreibung: BM

 

 

                                                           BMWF-10.000/0094-III/4a/2013

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 6. Mai 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14217/J-NR/2013 betreffend UG-Novelle Februar 2013, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 6. März 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Im gesamten Universitätsgesetz 2002 (UG) ist immer, wenn die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeint ist, nur „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ angeführt, da § 142 Abs. 1 UG bestimmt, dass sich die Bezeichnungen
„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, „auf die Bundesministerin oder den Bundesminister beziehen, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.“

Zu Frage 2:

Die Formulierung in § 14b Abs. 2 UG lässt keineswegs die Interpretation zu, dass künftig das Bundesministerium für Finanzen die Studierendenzahlen regelt. Wie schon bisher ist zwischen dem BMWF und dem BMF das Einvernehmen hinsichtlich des Budgets, das im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zur Verfügung steht, herzustellen – nun aber unter Berücksichtigung entsprechender statistischer Evidenzbasis betreffend der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen in § 144 UG nicht mit der Vollziehung dieser Bestimmung betraut wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.

 

Zu Frage 3:

Eine Begriffsbestimmung „Studierende, die gerade ihre wissenschaftlichen Abschlussarbeiten schreiben“ ist nicht notwendig, da diese Gruppe in den mit der Novelle geänderten Bestimmungen nicht ausdrücklich vorkommt. Eine Verbesserung der Betreuungsverhältnisse kommt jedenfalls auch diesen Studierenden zugute.

 

Zu Fragen 4 und 5:

In § 14c Abs. 8 UG wird lediglich der Begriff der „nichttraditionellen Studienwerberinnen und
-werber“ definiert. In § 14g Abs. 4 Z 2 UG wird festgelegt, dass dieser Personengruppe im
Rahmen eines Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens die Zugänglichkeit gesichert sein muss. Die Verfahren müssen daher so gestaltet sein, dass diese Personengruppe nicht diskriminiert wird.

 

Zu Frage 6:

Die Universitäten können zwar über ihr Globalbudget frei verfügen, die Berechnung dieses
Budgets ergibt sich aber aus Teil- und Subbeträgen.

 

Zu Frage 7:

§ 14f Abs. 1 Z 2 UG sieht vor, dass eine schrittweise Anwendung des Modells für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 vorgenommen wird. Die notwendigen Vorarbeiten dazu werden rechtzeitig erfolgen.

 

Zu Fragen 8 und 10:

Die Duplizierungen waren notwendig, um Missverständnisse über deren Anwendung in der Übergangsphase zu vermeiden. Die internationalen Vergleichszahlen sind noch zu erheben.

 

Zu Frage 9:

Die Rektorate sind für die Zulassung zu Studien zuständig, es ist daher konsequent, diese mit dieser Aufgabe zu betrauen.

 

Zu Frage 11:

Eine Übersicht der aus § 14h UG resultierenden Studienfelder auf Ebene der einzelnen Studien ist der Beilage (Tabelle 1) zu entnehmen. Die Zahlen der davon tatsächlich betroffenen
Studierenden werden erstmals mit dem Studienjahr 2013/14 vorliegen. Zur Abschätzung der Größenordnung der betroffenen Studierenden auf Ebene der einzelnen Studien können die
Studienanfänger/innen des Wintersemesters 2012 näherungsweise herangezogen werden
(siehe Tabelle 1a). Für eine detaillierte Abschätzung sind die vollständigen Daten für das Sommersemester 2013 notwendig; diese Daten liegen der Hochschulstatistik im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung derzeit noch nicht vor.

 

Zu Frage 12:

Eine Auflistung jener Studien, in denen die Universitäten im Studienjahr 2012/13 die Möglichkeit haben, Aufnahme- oder Auswahlverfahren durchzuführen, sowie der diesbezüglichen Studienanfänger/innen des Wintersemesters 2012 sind der Beilage (Tabelle 2) zu entnehmen. Die
Studienanfänger/innen-Zahlen zum Sommersemester 2013 sind noch nicht verfügbar. Aus
diesem Grund ist derzeit noch keine gesamthafte Aussage zum Studienjahr 2012/13 möglich. Eine Abschätzung, wie sich die Zahl der Studienanfänger/innen entwickelt, hängt von der
tatsächlichen Anwendung des § 14h UG durch die Universitäten ab.

Ein lineares Interpolieren für die kommenden fünf Jahre ist aufgrund des unterschiedlichen
zeitlichen Inkrafttretens der Zugangsbeschränkungen sowie der damit verbundenen Zeitreihensprünge auf Ebene der einzelnen Studien erst auf Basis des Studienjahres 2010/11 möglich (siehe Zeitreihendarstellung in der Beilage der Tabelle 2). Für eine Abschätzung liegen damit erst zwei Zeitpunkte vor, da das Studienjahr 2012/13 derzeit noch unvollständig ist. Aus diesem Grund kann derzeit keine seriöse Trendabschätzung erfolgen.

 

Zu Frage 13:

Die Angaben sind der Beilage (Tabelle 1) zu entnehmen. Die Regelung erfolgt über eine
Ergänzung zur Leistungsvereinbarung bzw. schlussendlich als Entscheidung der Universität zum tatsächlichen Gebrauch von § 14h UG auf Ebene der einzelnen Studienfelder.

 

Zu Frage 14:

Die Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, sondern fällt in die Autonomie der Universitäten und kann erst beantwortet
werden, sobald die entsprechenden Verordnungen in den Mitteilungsblättern der Universitäten veröffentlicht sind.

 

Zu Frage 15:

Diese Frage obliegt grundsätzlich den einzelnen Universitäten (die Grundlage ist Art. 81c B-VG); es sind derzeit aber keine Gebührenvorschreibungen bekannt.

 

Zu Frage 16:

Die Entscheidung zur Durchführung der Aufnahmeverfahren und die Art der Durchführung liegen in der selbständigen Verantwortung der Universitäten. Eine seriöse Abschätzung der Kosten
eines solchen Aufnahmeverfahrens ist nicht möglich.

 

Zu Frage 17:

Im Zuge der Leistungsvereinbarungsverhandlungen 2013 bis 2015, welche im vierten Quartal 2012 stattgefunden haben, wurde mit den betroffenen Universitäten eine Verbesserung der
Betreuungsverhältnisse durch die neu zu schaffenden Professor/innenstellen vereinbart und entsprechend finanziell dotiert. Es liegt nun in der Autonomie der Universitäten, diese Ziele
entsprechend umzusetzen. Ein verkürztes Aufnahmeverfahren für Professor/innen ist aber nicht angedacht, da die Qualität des neuen wissenschaftlichen Personals auf jeden Fall gewährleistet werden soll. Sollte eine Universität außer Stande sein, die neuen Stellen zu besetzen, ist, wie bei jeder Verfehlung von Zielen in der Leistungsvereinbarung, ein Gespräch zwischen Univer-sität und Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die notwendigen Konsequenzen zu führen. Einen „Automatismus“ zum Wegfall von Geld oder Stellen gibt es aber nicht.

 

Zu Frage 18:

Die Einbettung der neuen Professor/innen in ihr Forschungs- und Lehrumfeld liegt in der Autonomie der Universitäten und hängt stark von deren Betätigungsfeld ab und kann deswegen nicht seriös geschätzt werden. Aus den Offensivmitteln werden nur die Personalkosten bezahlt, die Ausstattung ist aus dem Globalbudget zu leisten.


Zu Frage 19:

Ziel ist es, einerseits die Betreuungsqualität in der Lehre zu verbessern und langfristig mehr Studierende zu „aktivieren“, das heißt zu einem erfolgreichen Studienfortgang zu bewegen.  Gemäß § 143 Abs. 34 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14h vor allem in Hinblick auf die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht
sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat bis Dezember 2015 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

 

Zu Frage 20:

Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan bezieht sich auf Universitäten. Der
österreichische Hochschulplan hingegen umfasst alle österreichischen Hochschulen, derzeit primär Universitäten und Fachhochschulen, im Weiteren Pädagogische Hochschulen und
Privatuniversitäten.

 

Der Hochschulplan ist das zentrale Instrument zur Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulraums. Unter Berücksichtigung der Ziele und Intentionen des Hochschulplans wird der gesamtuniversitäre Entwicklungsplan als strategisches Planungsinstrument erstellt. Im Rahmen dessen entwickeln die Universitäten jeweils ihre Entwicklungspläne als mittel- bis langfristiges Strategiepapier. 

 

Zu Frage 21:

Die genauen Änderungen können derzeit noch nicht genannt werden. Es ist vorgesehen, dass zeitgerecht ein entsprechender Gesetzesentwurf einem Begutachtungsverfahren unterzogen wird.

 

Zu Frage 22:

Es soll eine ausreichende Zahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung gestellt werden.

 

Zu Frage 23:

Mit dem Verweis auf die kompetenzorientierte standardisierte Reifeprüfung wollte ich auf die Problematik der Kompetenzorientierung hinweisen, die der Aneignung inhaltlicher Bildungsgüter abträglich sein kann. Im Übrigen möchte ich in diesem Zusammenhang auf die fachliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hinweisen.

 

Zu Frage 24:

Für das Studium Architektur an den künstlerischen Universitäten ist jedenfalls die künstlerische Eignung nachzuweisen, wobei es zu keiner Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für
Studienanfänger/innen, die jedenfalls anzubieten ist, kommt. Für das Studium Architektur an den Technischen Universitäten kann ein mehrstufiges Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder ein mehrstufiges Auswahlverfahren bis längstens ein Semester nach der Zulassung festgelegt werden, wenn es zu einer Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger/innen, die jedenfalls anzubieten ist, gekommen ist.


Zu Frage 25:

Polemik hat als Etymon griechisch πόλεμος, „Krieg“ und bedeutet daher in etwa „scharfer, oft persönlicher Angriff, zumeist ohne sachliche Argumente“.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.

 

 

 

Beilage


Tabelle 1a

BEILAGEN

Überblick über Zugangsregelungen in besonders stark nachgefragten Studien gemäß § 14h UG bzw. StudienanfängerInnen im Wintersemester 2012