13942/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14268/J der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

Vor allem seit der Finanzkrise 2008 sind alle Konsumentenberatungsstellen in Österreich (Verein für Konsumenteninformation, Arbeiterkammern und BMASK) vermehrt mit Beschwerden von AnlegerInnen befasst, die beim Erwerb von Wertpapieren oder anderen Anlageprodukten falsch oder unvollständig informiert wurden. Aus diesem Punkt bilden Schadenersatzklagen zugunsten geschädigter AnlegerInnen auch einen zentralen Schwerpunkt im Rahmen der Musterprozesse, die der VKI im Auftrag des BMASK führt.

Was die Probleme im Zusammenhang mit den „Schiffsfonds“ betrifft, war auch das BMASK im Rahmen seiner Beratungs- und Interventionstätigkeit mit mehreren Beschwerden von AnlegerInnen befasst, die sich vor einigen Jahren an diesen Gesellschaften beteiligten und denen nunmehr ein Verlust des veranlagten Kapitals droht. Derzeit wird gemeinsam mit dem VKI geprüft, ob und in welchen Fällen betroffene AnlegerInnen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen unterstützt werden können.

Frage 2:

Die Interessenwahrungs-, Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten, die Banken, Vermögensverwalter, Vermögensberater und Anlagevermittler bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen einzuhalten haben, sind auf der Ebene des Europarechts durch die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID – vgl Kapitel II, Abschnitt 2 – Bestimmungen zum Anlegerschutz) vollständig harmonisiert. Österreich hat diese Vorgaben im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) umgesetzt. Eine Verletzung der Pflichten führt auf der Ebene des Zivilrechts bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts des ABGB zu einer Haftung gegenüber geschädigten AnlegerInnen.

Die Finanzkrise hat jedoch gezeigt, dass die bestehenden rechtlichen Vorgaben trotz ihres beträchtlichen Umfangs nicht ausreichend sind. Die Richtlinie 2004/39/EG wird daher seit dem Jahr 2010 im Interesse einer Verbesserung des Anlegerschutzes einer Revision unterzogen. Derzeit steht die neue Richtlinie (MiFID II) kurz vor der Beschlussfassung.

Frage 3:

Aus der Entscheidung des OGH vom 24.1.2013, 8 Ob 104/12w, ergibt sich, dass die Verbotstatbestände des Börsegesetzes zur Verhinderung von Marktmissbrauch und Marktmanipulation Schutzgesetze zugunsten der AnlegerInnen sind. Bei ihrer Verletzung kann daher ein geschädigter Anleger nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 24.1.2013 nur das bestätigt, was in der österreichischen Lehre bereits zuvor weitgehend unstrittig war und was sich auch aus anderen Entscheidungen des OGH ableiten ließ, in denen es um die zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten ging. Insofern hat die angeführte Entscheidung zwar zu einer wichtigen Klarstellung, nicht aber zu einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Anlegerschutzes geführt.

Frage 4:

Ob eine Bank beim Vertrieb von Wertpapieren als Veräußerer (Eigenhändler oder Effektenkommissionär) oder aber als Makler auftritt, ist für die sie treffenden Interessenwahrungs-, Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten grundsätzlich nicht relevant, da die Wohlverhaltensregeln des WAG für alle diese Wertpapierdienstleistungen maßgeblich sind (vgl § 1 Z 2 WAG). Es gibt zwar eine Abstufung beim Umfang der Pflichten der Wertpapierfirma. Diese knüpft aber nicht an die Unterscheidung Veräußerer – Makler an, sondern es wird zwischen Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen (§ 44 WAG) und allen anderen Wertpapierdienstleistungen (§ 45 WAG) differenziert. Als dritte Form gibt es für versierte AnlegerInnen, die auf eigenes Risiko mit Wertpapieren handeln wollen, außerdem die beratungsfreie bloße Ausführung von Kundenaufträgen (§ 46 WAG).

Frage 5:

Wie bei der Beantwortung der Frage 4 dargelegt, gelten bereits nach der derzeitigen Rechtslage für Anlageberatungsdienstleistungen erhöhte Interessenwahrungs-, Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten (vgl § 44 WAG), die im Zuge der Revision der MiFID nochmals verschärft werden sollen.