13943/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0074-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14227/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Rechtsanwälte – Klientenschutz – Treuhandvorschriften“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 12

Die Fragepunkte 1, 2 sowie 8 bis 12 fallen in den Bereich der anwaltlichen Selbstverwaltung und unterliegen daher nicht der parlamentarischen Interpellation. Insbesondere weise ich darauf hin, dass das im 78 DSt (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) normierte Aufsichtsrecht der Bundesministerin für Justiz gerade nicht die inhaltliche Erledigung von Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte umfasst.

Was die statistischen Fragestellungen zu Strafverfahren gegen Rechtsanwälte betrifft, lassen sich aus der Verfahrensautomation Justiz keine Informationen gewinnen, weil der Beruf bzw. die Berufsgruppe von Beschuldigten in den elektronischen Registern nicht gesondert erfasst und somit die in Betracht kommenden Strafverfahren nicht nach diesem Kriterium gefiltert werden können. Die Staatsanwaltschaften unterliegen seit Anfang 2009 auch keiner Berichtspflicht (jährliche Sammelberichte) über Strafverfahren gegen Rechtsanwälte mehr. Diese Fragen ließen sich somit nur im Rahmen einer externen wissenschaftlichen Studie beurteilen; die damit verbundene bundesweite händische Datenerhebung im Wege der Akteneinsicht (bei Strafgerichten sowie bei den einzelnen Rechtsanwaltskammern) im Rahmen der parlamentarischen Interpellationen ist jedenfalls mit unvertretbar hohem Verwaltungsaufwand verbunden und – soweit es um Beschwerdesachen und Disziplinarverfahren geht – auch unzulässig.

Zu 13:

Mit den mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 erfolgten Änderungen der Rechtsanwaltsverordnung (RAO) ist es gerade im Bereich der anwaltlichen Treuhandschaften zu erheblichen Verbesserungen beim Klientenschutz gekommen. Wesentliche Eckpunkte waren dabei unter anderem die Errichtung einer Treuhandeinrichtung durch die Rechtsanwaltskammer, derer sich der Rechtsanwalt zum Schutz seines Mandanten bei der Abwicklung von Treuhandschaften bei Beträgen über 40.000 Euro (bzw. auch unter dieser Betragsgrenze, wenn eine entsprechende Verpflichtung gesetzlich vorgesehen ist) generell bedienen muss, sowie die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zum Abschluss einer Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag. Gemeinsam mit den dem Rechtsanwalt auferlegten spezifischen Pflichten bei der Abwicklung von Treuhandschaften und weiteren spezifischen Sicherungsinstrumenten wie jenen nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sollte aus der Sicht meines Hauses gerade bei großen Treuhandsummen insofern doch eine hinreichende Handhabe gegeben sein, dass es hier nicht bzw. zumindest nicht zu gravierenden Ausfällen zu Lasten der Parteien kommt. Leider muss aber auch klar sein, dass Fälle einer bewussten Schädigung wohl nie – auch nicht durch wie immer geartete zusätzliche Verhaltenspflichten und gesetzliche Vorkehrungen – verhindert werden können. Hier ist es dann Aufgabe sowohl der Standesaufsicht wie gegebenenfalls auch der Strafverfolgungsbehörden, rasch die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

Zu 14 bis 16:

Ich halte die vorgeschriebenen Pflichtversicherungen für Rechtsanwälte für ausreichend.

Zu 17:

Angesichts der Vielzahl der von Rechtsanwälten und Notaren tagtäglich übernommenen Treuhandschaften dürften die in der Präambel aufgezählten Fälle nur einen verschwindend geringen Anteil ausmachen. Ich bezweifle, dass hier zivil- oder verbraucherrechtliche Regelungen über den Treuhandvertrag Verbesserungen im Rechtsschutz der Treugeber bewirken können. Ungeachtet dessen könnten solche Regelungen insoweit einen gewissen Mehrwert im Vergleich zum geltenden Recht bieten, als die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag gesetzlich klar definiert werden.

Zu 18 und 19:

Neben allfälligen disziplinar- und gegebenenfalls strafrechtlichen Folgen hat der Rechtsanwalt im Fall einer Schlechtvertretung auch nach dem Schadenersatzrecht einzustehen, wobei die Rechtsprechung hier einen sehr strengen Haftungsmaßstab gerade an die berufsmäßigen Parteienvertreter anlegt. Entsprechende Maßnahmen stehen auch dann zur Verfügung, sollten sich Rechtsanwälte auf tatsächliche nicht (wirksam) zustande gekommene Verträge berufen und damit im Zusammenhang Ansprüche geltend machen.

 

Wien,      . Mai 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl