13944/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
|
|
BMJ-Pr7000/0075-Pr 1/2013 |
||
|
|
|
Museumstraße 7 1070 Wien
|
|
|
Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
|
|||
|
|
|||
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14229/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Korruption im Gesundheitswesen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Die Fragen betreffen keinen Gegenstand der parlamentarischen Interpellation.
Zu 5 bis 7:
In der Verfahrensautomation Justiz werden die angefragten Sachverhaltselemente nicht gesondert gespeichert und entziehen sich somit einer statistischen Auswertung. Eine händische und bundesweite Recherche aller gerichtlich anhängigen Fälle könnte daher nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie durchgeführt werden. Im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung ist der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand aber unvertretbar hoch. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen muss.
Zu 8:
Die Frage ist nicht vom Interpellationsrecht umfasst. Mir steht weder ein fachlicher noch ein rechtspolitischer Kommentar der angesprochenen deutschen höchstgerichtlichen Entscheidung zu.
Zu 9:
Die angesprochene Entscheidung hat auf Österreich bzw. auf in Österreich niedergelassene oder tätige Ärzte keine Auswirkung.
Zu 10:
Soweit überblickbar ist die Rechtslage hier im Wesentlichen vergleichbar.
Zu 11:
Nein, die Entgegennahme von Prämien oder sonstigen Vorteilen durch Pharma-Unternehmen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln ist in Österreich grundsätzlich nicht gerichtlich strafbar.
Zu 12 bis 21:
Die Verfahrensautomation Justiz lässt nur eine Auswertung des Anfalls und der Erledigung der genannten Delikte zu; dazu (teilweise Fragen 12 bis 14 sowie 19 bis 21) darf ich auf die angeschlossenen Tabellen verweisen. Eine berufsgruppenspezifische Einschränkung der Fragen 12 bis 21 auf Ärzte, Pharmaunternehmen, Medizinprodukthersteller oder (andere) Verantwortliche im Gesundheitswesen ist dagegen nicht möglich.
Die Bestimmung des § 55 AMG (Fragepunkt 18) enthält überdies keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand, der einer Auswertung zugänglich wäre.
Wien, . Mai 2013
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.