13951/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.05.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0079-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14235/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Erich Tadler und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ungeklärte Vorgangsweise im Folterfall der Kinder Theiss seit 28.05.2009“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Einschreiter haben die für Einzelstrafsachen zuständige Fachabteilung meines Hauses, aber auch zahlreiche weitere Justizeinrichtungen seit einigen Jahren mit einer derart großen Zahl von Eingaben befasst, dass eine detaillierte Auswertung jeder Unterlage mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Grundsätzlich kann jedoch Folgendes gesagt werden:
Sofern aus den dem Bundesministerium für Justiz übermittelten Unterlagen ein ausdrücklicher Anzeigewille hervorging, wurden diese im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Linz an die Staatsanwaltschaft Salzburg weitergeleitet, außer es war erkennbar, dass die Eingaben bzw. Anzeigen ohnehin bereits von den Einschreitern selbst an eine Strafverfolgungsbehörde gerichtet worden waren. In letzterem Fall verblieb die Unterlage im Bundesministerium für Justiz.
Es trifft zu, dass im Jahr 2009 eine Reihe von Eingaben (teilweise in Kopie) auch an das zuständige Pflegschaftsgericht in Salzburg übermittelt wurde, weil deren Inhalt Grund zur Annahme bot, dass D.T. insbesondere im Verkehr mit Behörden allenfalls einer professionellen Hilfe durch einen Sachwalter bedürfe. Durch ihre strikte Weigerung, Behördenpost entgegenzunehmen (die entsprechenden Zustellungsversuche betrachtete die Einschreiterin bereits als „Folter“), bestand nämlich die begründete Besorgnis, dass ihr dadurch ein unwiederbringlicher Nachteil in verschiedenen Verwaltungs- und Justizverfahren entstehen könnte. Die von den Einschreitern gezogene Schlussfolgerung, dass damit ein „Folterfall“ vertuscht und ein „Folteropfer mundtot“ gemacht werden sollte, ist daher nicht nachvollziehbar.
Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen ergingen Verständigungen an die Einschreiter insbesondere über die Einstellung von Strafverfahren, die die Einschreiter mit ihren Anzeigen initiiert hatten, jeweils unter der bezughabenden Geschäftszahl, die auch in der Verfahrensautomation Justiz nachvollzogen werden kann. Eine Beantwortung der Eingaben durch die Fachabteilung meines Hauses erfolgte jedoch nur, wenn die Eingabe ein ausdrückliches und neues Rechtschutzanliegen an das Bundesministerium für Justiz enthielt.
Zu 2 bis 4:
Es bedurfte keiner besonderen Fachkenntnis bzw. -kompetenz, um die Haltlosigkeit der in den Eingaben gemachten Vorwürfe zu erkennen.
Zu 5 bis 41:
Da in objektiver Hinsicht kein „Folterfall“ vorliegt, besteht keine Notwendigkeit einer gesonderten Untersuchung, weshalb allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen die Grundlage entzogen ist. Mag es auch dem subjektiven Empfinden der Einschreiter entsprechen, jegliches Handeln einer staatlichen Einrichtung, dessen Ergebnis nicht den Vorstellung der Einschreiter von einer angemessenen Reaktion der Behörde entspricht, als Akt der „Folter“ wahrzunehmen, so wird daraus noch kein „Fall“ des § 312a StGB.
Wien, . Mai 2013
Dr. Beatrix Karl