13963/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.05.2013
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0081-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14246/J-NR/2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Harald Stefan und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vorratsdatenspeicherung“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Es gab im genannten Zusammenhang eine gerichtlich bewilligte Anordnung zur Auskunftserteilung über Vorratsdaten. Bei diesem bisher einzigen Fall handelt es sich um eine Rechtshilfesache auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die unbekannten Täter sind dabei des Mordes, der schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Brandstiftung durch Sprengung, des unerlaubten Umganges mit Sprengstoffen und Waffen sowie des Terrorismus verdächtig.
Zu 3:
Ich beziehe die Frage auf jene Personen, die Inhaber jener technischen Einrichtung waren, welche Ursprung oder Ziel der Nachrichtenübermittlung war und an die die Ermittlungsmaßnahme der Beauskunftung von Vorratsdaten nach der StPO geknüpft war. In aller Regel handelt es sich dabei um Inhaber oder Benutzer von Mobiltelefonen.
Nach einer Anfrage beim Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (RSB) kann gesagt werden, dass im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 28. November 2012 zwischen 330 und 380 Personen von der Ermittlungsmaßnahme der Auskunftserteilung über vorrätig gespeicherte Daten betroffen waren.
Über eine Zahl, wie viele Personen im Sinne des § 139 Abs. 2 StPO darüber hinaus von der Ermittlungsmaßnahme der Auskunftserteilung über Vorratsdaten im genannten Zeitraum betroffen gewesen sein könnten, verfügt der RSB nicht. Dazu ist zu bemerken, dass bei Auskunftserteilung der zahlenmäßig überwiegende Teil der Datensätze in einer Form vorgelegt wird, die in aller Regel einen Schluss auf eine bestimmte Person noch gar nicht zulässt, und dass es dabei auch bleibt, wenn es sich um nicht tatrelevante Datensätze handelt.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Anmerkung des RSB, dass sich die Kommunikation in den – überwiegenden – Fällen einer kriminellen Organisation oder einem sonstigen mehrheitlichen Zusammenwirken ganz überwiegend auf den Täterkreis selbst beschränkt, sodass Dritte (Außenstehende) von der Auskunftserteilung über Vorratsdaten kaum betroffen sind.
Zu 4 und 5:
Den gesetzlichen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung liegen bekanntlich europäische Vorgaben in Form einer Richtlinie zugrunde. Die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen einzuführen, auf Grund welcher genau definierte Stamm-, Standort- und Verkehrsdaten der Sprach- und Internettelefonie unter Einschluss des E-Mailverkehrs zum Zwecke der Strafverfolgung von Terrorismus und schweren Straftaten für eine Frist zwischen sechs Monaten und zwei Jahren aufbewahrt werden müssen.
Österreich ließ zunächst die Umsetzungsfrist verstreichen und wurde mit Urteil vom 29. Juli 2010 vom EuGH wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG verurteilt. Aufgrund dessen hat Österreich die Umsetzung in einem umfassenden Gesamtpaket, das Änderungen im TKG, der StPO und des SPG beinhaltete, vorgenommen.[1] Die Bestimmungen über die Auskunft von Vorratsdaten traten mit 1. April 2012 in Kraft. Dabei wurde vor allem auf eine grundrechtskonforme, maßvolle und verhältnismäßige Umsetzung der Speicherverpflichtung von Vorratsdaten der Anbieter sowie der zulässigen Abfragemöglichkeiten nach der StPO und dem SPG unter Einbeziehung eines größtmöglichen Rechtsschutzes geachtet. Die Speicherfrist für Vorratsdaten beträgt sechs Monate und entspricht dem Mindestmaß der Richtlinie 2006/24/EG. Die Auskunft über Vorratsdaten ist nach den §§ 134 Z 2a und 135 Abs. 2a StPO in eingeschränkten Fällen nur nach gerichtlicher Bewilligung über Anordnung durch die Staatsanwaltschaft zulässig. Darüber hinaus obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 147 Abs. 1 Z 2a StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung und Bewilligung sowie Durchführung sämtlicher Auskünfte über Vorratsdaten nach § 135 Abs. 2a StPO.
Zur Gewährleistung einer hohen Datensicherheit werden unter der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung getroffen, insbesondere die Errichtung einer Durchlaufstelle (DLS) zur verschlüsselten Übermittlung der Daten von den Anbietern an die Strafverfolgungsbehörden.
Darüber hinaus hat neben Irland auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, sodass die Frage der Grundrechtskonformität der in Rede stehenden Richtlinie endgültig geklärt werden wird. Auch seitens der Europäischen Kommission sind wichtige Reformvorhaben geplant, die von mir mit großer Aufmerksamkeit verfolgt werden.
Zur Frage der Zweckmäßigkeit des Zugriffs auf Daten des Telekommunikationsverkehrs möchte ich voranstellen, dass es schon bisher, also über viele Jahre vor dem 1. April 2012, zulässig und gängige Praxis war, dass die Strafverfolgungsbehörden im konkreten Verdachtsverfall und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (wie einer gerichtlicher Bewilligung) über jene Daten Auskunft erhalten haben, die beim Betreiber zu betrieblichen Zwecken vorrätig waren. Diese Ermittlungsmaßnahme stellte schon in der Vergangenheit ein äußerst wirksames Mittel zur Verfolgung und Aufklärung schwerer Kriminalität (etwa Mord, Raub, Einbruchsdiebstahl oder Sexualdelikten) dar.
Die Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung hat in Österreich nach meiner Überzeugung auch zu verstärktem Grundrechtsschutz und mehr Rechtsklarheit und ‑sicherheit für Anbieter und Behörden geführt, wobei die umfassenden Kontrollbefugnisse des RSB und die bereits erwähnte hochwertige technische Infrastruktur zur Gewährleistung der technischen Datensicherheit hervorzuheben sind.
Die bisherigen Erfahrungen zur Anwendung der Bestimmungen über die Auskunft von Vorratsdaten haben gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden mit dem Instrumentarium maßvoll umgehen.
Der RSB hat bislang in keinem Fall Bedenken gegen die getroffenen Anordnungen gehegt. Nicht nur die Eignung zur Förderlichkeit der Aufklärung insbesondere zur Ausforschung weiterer Beteiligter (§ 135 Abs. 2 Z 2, 3 StPO), sondern geradezu die Notwendigkeit der retrospektiven Ermittlungsmaßnahmen standen stets außer Zweifel. Der Schutz der Privatsphäre Unbeteiligter ist durch das Erfordernis gerichtlicher Bewilligung (§ 137 Abs. 1 StPO), die Prüfung durch den RSB (§ 147 Abs. 1 Z 2a, Abs. 2, 3 StPO) und dessen Ergebnisprüfung (§ 147 Abs. 4 StPO) gewährleistet.
Auch ich meine, dass wir bislang eine sehr maßvolle und dennoch umfassenden Rechtsschutz gewährleistende Umsetzung erreicht haben, wobei die Verwendung von Vorratsdaten in bestimmten, vom Gesetz klar determinierten Fällen tatsächlich ein unerlässliches Instrument zur wirksamen Verfolgung schwerer und schwerster Kriminalität darstellt, das sich auch in der Praxis bewährt hat. Der Ausgleich zwischen den Rechten des Einzelnen auf Wahrung seiner Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre einerseits und dem legitimen Interesse des Staates und der betroffenen Opfer auf Verfolgung und Aufklärung schwerer und schwerster Straftaten andererseits wird nach meinem Dafürhalten bestmöglich gewahrt.
Zu 6:
Es handelt sich dabei um gerichtlich bewilligte und dem Rechtsschutzbeauftragten in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 28. November 2012 vorgelegte Anordnungen der Staatsanwaltschaften auf Erteilung von Auskünften über vorrätig gespeicherte Daten.
Die einzelnen Delikte können aus der folgenden Aufstellung ersehen werden. Wie der Vergleich der Zahl der beim Rechtsschutzbeauftragten im genannten Zeitraum anhängig gewordenen Geschäftsfälle (188) mit der Gesamtzahl der in der Aufstellung erwähnten Straftaten (246), zu deren Aufklärung die Ermittlungsmaßnahme der Auskunftserteilung angeordnet wurde, zeigt, richtet sich der Verdacht in einer erheblichen Anzahl von Fällen darauf, dass die Beschuldigten mehrere Straftaten begangen haben. Die Liste orientiert sich an den in der gerichtlich bewilligten Anordnung des Staatsanwaltes zur Begründung der Ermittlungsmaßnahme herangezogenen Straftaten, deren die Beschuldigten verdächtig sind.
Soweit in der nachstehenden Zusammenstellung Delikte genannt sind, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, ist zu bemerken, dass diese stets nur dann in den Anordnungen über die Auskunftserteilung aufscheinen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verdacht einer schweren Straftat stehen, die die Qualifikation des § 135 Abs. 2a in Verbindung mit § 135 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 StPO aufweist (Vorsatztat, Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. von mehr als einem halben Jahr, wenn der Inhaber der Endeinrichtung der Auskunft ausdrücklich zustimmt). Beispiel: Verdacht in Richtung §§ 127 ff StGB (etwa schwerer Diebstahls durch Einbruch) in Zusammenhang mit dem Verdacht wegen § 148a Abs. 1 StGB (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch).
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Gesetz |
§§ |
Deliktsbezeichnung |
Anzahl |
Bemerkungen |
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StGB |
§ 75 |
Mord |
3 |
davon 1 Rechtshilfesache eines EU Mitgliedstaates |
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§§ 15, 75 |
versuchter Mord |
1 |
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§§ 83, 84 |
Körperverletzung, schwere Körperverletzung |
5 |
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§ 86 |
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang |
1 |
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§§ 15, 87 |
versuchte absichtliche schwere Körperverletzung |
1 |
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§ 91 |
Raufhandel |
1 |
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§§ 105, 106 |
Nötigung, schwere Nötigung |
2 |
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§§ 15, 105 |
versuchte Nötigung |
5 |
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§ 107 |
gefährliche Drohung |
6 |
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§ 107a |
Beharrliche Verfolgung |
21 |
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§§ 125, 126 |
Sachbeschädigung, schwere Sachbeschädigung |
2 |
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§§ 127 ff |
Diebstahl (gewerbsmäßig, schwer, durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen. Vereinigung) |
62 |
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§§ 15, 127 ff |
versuchter Diebstahl (gewerbsm., schwer, durch Einbruch) |
4 |
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§ 133 |
Veruntreuung |
1 |
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§ 134 |
Unterschlagung |
1 |
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§ 136 |
unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen |
1 |
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§§ 142, 143 |
Raub, schwerer Raub |
12 |
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§§ 15, 142 |
versuchter Raub |
2 |
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§§ 144, 145 |
Erpressung, schwere Erpressung |
2 |
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§§ 15, 144 |
versuchte Erpressung |
1 |
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§§ 146 ff |
Betrug (schwer, gewerbsmäßig) |
19 |
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§§ 15, 146 ff |
versuchter Betrug (schwer, gewerbsmäßig) |
2 |
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§ 148a |
betrügerischer Daten- verarbeitungsmissbrauch |
1 |
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§ 164 |
Hehlerei |
2 |
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§ 165 |
Geldwäscherei |
1 |
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§ 169 |
Brandstiftung |
4 |
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§ 195 |
Kindesentziehung |
1 |
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§ 201 |
Vergewaltigung |
2 |
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§§ 15, 201 |
versuchte Vergewaltigung |
1 |
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§ 206 |
schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen |
2 |
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§ 212 |
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses |
1 |
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§ 217 |
grenzüberschreitender Prostitutionshandel |
1 |
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§ 223 |
Urkundenfälschung |
1 |
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§ 229 |
Urkundenunterdrückung |
6 |
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§ 241a |
Fälschung unbarer Zahlungsmittel |
1 |
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§ 241e |
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel |
4 |
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§ 254 |
Ausspähung von Staatsgeheimnissen |
1 |
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§ 256 |
geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs |
1 |
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§ 269 |
Widerstand gegen die Staatsgewalt |
1 |
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§ 277 |
verbrecherisches Komplott |
1 |
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§ 278 |
kriminelle Vereinigung |
4 |
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§ 278b |
terroristische Vereinigung |
1 |
Rechtshilfe auf Ersuchen eines EU Mitgliedstaates |
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§ 288 |
falsche Beweisaussage |
2 |
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§§ 15, 288 |
versuchte falsche Beweisaussage |
1 |
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§ 293 |
Fälschung eines Beweismittels |
1 |
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§ 297 |
Verleumdung |
1 |
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§ 302 |
Missbrauch der Amtsgewalt |
2 |
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§ 304 |
Bestechlichkeit |
1 |
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§ 307 |
Bestechung |
1 |
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SMG |
§ 27 |
unerlaubter Umgang mit Suchtgift |
9 |
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§ 28 |
Vorbereitung von Suchtgifthandel |
3 |
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§ 28a |
Suchtgifthandel |
24 |
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FinStrG |
§ 33 iVm § 38a |
Abgabenhinterziehung (als Mgl einer Bande oder unter Gewaltanwendung) |
1 |
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§ 37, 38 |
Abgabenhehlerei, gewerbsmäßige Abgabenhehlerei |
1 |
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§ 44 |
vorsätzlicher Eingriff in Monopolrechte |
1 |
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FPG |
§ 114 |
Schlepperei |
3 |
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WaffG |
§ 50 |
gerichtl. strafbare Handlungen |
1 |
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ADBG |
§ 22a |
gerichtl. strafbare Handlungen zu Zwecken des Dopings |
2 |
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246 |
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Zu 7:
Wie bereits in der Beantwortung zu den Fragepunkten 4 und 5 erwähnt, sind seitens der Europäischen Kommission Reformen zur Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) geplant. Die Kommission hat bereits im Frühjahr 2011 ihren Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über Vorratsdaten (2006/24/EG) gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/24/EG vorgelegt und kritisiert, dass die Harmonisierung der Speicherverpflichtung für Vorratsdaten der Anbieter nicht erreicht wurde. Darüber hinaus bedürfe es einer Nachbesserung in den Bereichen Datenschutz, Datensicherheit, einheitliche anfrageberechtigte Behörden, Annäherung der Speicherfristen und des Zwecks der Speicherverpflichtung. Die Europäische Kommission hat daher in Aussicht gestellt, bis Ende 2011 einen überarbeiteten Entwurf für eine Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) vorzulegen. Der Zeitplan wurde von der Europäischen Kommission mehrmals verschoben. Die Verzögerung der Vorlage des Vorschlags der Europäischen Kommission dürfte auch insbesondere am Widerstand einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten liegen.
Derzeit ist für mich der Ausgang des erwähnten EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens von besonderem Interesse.
In den drei beim österreichischen Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren wird im Wesentlichen die Grundrechtskonformität der Richtlinie über die Vorratsdaten (2006/24/EG) angezweifelt. Geltend gemacht wird, dass die Eingriffsintensität der Vorratsdatenspeicherung in die Grundrechte der Achtung der Privatsphäre, des Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnisses, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Unschuldsvermutung unverhältnismäßig und nicht auf den ursprünglichen Zweck der Richtlinie (Terrorismusbekämpfung) beschränkt sei.
Zu 8 bis 15 und 19 bis 22:
Anfragen, die aufgrund gerichtlich bewilligter Anordnungen über die DLS übermittelt werden und – warum auch immer – „nicht abgeholt“ werden, werden von den Staatsanwaltschaften urgiert. Dazu liegt mir jedoch kein Mengengerüst vor.
Anordnungen, die auf die Beauskunftung von Vorratsdaten, und jene, die auf die Beauskunftung von Betriebsdaten abzielen, basieren auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Formvorschriften. Da die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Vorhinein nicht abschätzen können, ob der jeweilige Betreiber die für das Strafverfahren benötigten Daten noch als Betriebsdaten oder bereits als Vorratsdaten gespeichert hat, wird im Zweifel bereits von der Justiz der höhere Rechtsschutzstandard für eine Vorratsdatenabfrage eingehalten.
Um ein verlässliches Zahlenmaterial zu erhalten, müssen die statistischen Daten der DLS, der Verfahrensautomation Justiz sowie des RSB in diesem Bereich noch besser aufeinander abgestimmt werden.
Zu 16:
Auskünfte nach § 76a Abs. 2 StPO bedürfen einer Anordnung der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus ist in § 5 Abs. 5 StAG ein spezielles Vier-Augen-Prinzip für jede Anordnung festgehalten. Im Jahr 2012 sind bundesweit 96 Anordnungen durch die Staatsanwaltschaften erlassen worden.
Zu 17:
Anordnungen nach § 135 Abs. 2 StPO bedürfen einer gerichtlichen Bewilligung; im Jahr 2012 sind bundesweit 5.079 Anordnungen durch die Gerichte bewilligt worden.
Zu 18:
Anordnungen nach § 135 Abs. 2a StPO bedürfen ebenso einer gerichtlichen Bewilligung; im Jahr 2012 sind bundesweit 72 Anordnungen durch die Gerichte bewilligt worden.
Zu 23:
Ich verweise auf die Beantwortung zu den Fragepunkten 4 und 5.
Wien, . Mai 2013
Dr. Beatrix Karl
[1] Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird (BGBl. I Nr. 27/2011) und das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 30/2011)