13965/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0083-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14248/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „2,69% für Häftlinge“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 12:

Die Anpassung der Rücklagen an den jeweiligen Tariflohnindex (2,08%, 2,3%, 2,33%, 2,44%, 2,57%, 2,69%, 2,76%, 3,1%, 3,3%, 3,62%) hat ab 2003 folgende Wertanpassungen erfordert:

 

2003

73.039,11 Euro

 

2008

140.967,79 Euro

2004

82.905,16 Euro

 

2009

131.264,13 Euro

2005

114.587,62 Euro

 

2010

101.976,34 Euro

2005

114.587,62 Euro

 

2011

99.015,60 Euro

2007

107.564,27 Euro

 

2012

135.187,44 Euro

 


Zu 2 und 11:

Die Rücklagenkonten sind – ebenso wie die Eigen- und Hausgeldkonten der Insassen – in der zentralen EDV-Applikation der Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung, der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV), eingerichtet, werden über das Modul Gefangenengelderverrechnung (GGV) von den Wirtschaftsstellen der Justizanstalten administriert und sind im Auszahlungsfall aus Mitteln der Budgetposition Netto-Arbeitsvergütungen (1-7277.901) bedeckt.

Zu 3:

Es werden keine (eingezahlten) Geldmittel verwaltet, sondern es handelt sich dabei um Forderungen der Insassen aus erbrachter Arbeitsleistung; diese bestehen – zu den genannten Stichtagen – in nachstehendem Umfang:

Justizanstalt

01.01.2012

01.01.2013

Eisenstadt

€ 8.380,00

€ 8.830,00

Feldkirch

€ 17.900,00

€ 18.530,00

Garsten

€ 549.680,00

€ 600.830,00

Gerasdorf

€ 63.210,00

€ 66.320,00

Göllersdorf

€ 128.910,00

€ 131.480,00

Graz-Jakomini

€ 102.350,00

€ 83.070,00

Graz-Karlau

€ 792.620,00

€ 765.620,00

Hirtenberg

€ 271.130,00

€ 260.550,00

Innsbruck

€ 103.400,00

€ 123.950,00

Klagenfurt

€ 75.970,00

€ 78.100,00

Korneuburg

€ 34.200,00

€ 29.020,00

Krems

€ 15.000,00

€ 22.820,00

Leoben

€ 44.630,00

€ 47.260,00

Linz

€ 64.190,00

€ 84.350,00

Ried im Innkreis

€ 16.190,00

€ 26.560,00

Salzburg

€ 32.580,00

€ 24.760,00

Schwarzau

€ 137.340,00

€ 160.670,00

Sonnberg

€ 290.200,00

€ 320.600,00

St. Pölten

€ 50.500,00

€ 42.650,00

Stein

€ 1.111.270,00

€ 1.261.970,00

Suben

€ 182.990,00

€ 211.680,00

Wels

€ 21.540,00

€ 26.380,00

Wiener Neustadt

€ 14.350,00

€ 4.960,00

Wien-Favoriten

€ 126.930,00

€ 106.990,00

Wien-Josefstadt

€ 36.750,00

€ 34.220,00

Wien-Mittersteig

€ 270.630,00

€ 261.180,00

Wien-Simmering

€ 197.510,00

€ 222.190,00

 

Zu 4:

Derzeit werden 5.065 Rücklagenkonten mit einem positiven Saldo geführt.


 

Zu 5:

Durchschnittlich wurden Strafgefangene 2012 mit einer Rücklage in Höhe von 380 Euro entlassen, bei fast der Hälfte der Entlassungen betrug sie weniger als 100 Euro. Höhere Beträge kommen nur bei sehr langen Haftzeiten zusammen. Einen Maximalbetrag gibt es nicht.

Zu 6:

Die Rücklage dient grundsätzlich der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung des Insassen. Bis zur Hälfte der Rücklage kann der Insasse auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung verwenden.

Darüber hinaus können die Insassen die Rücklage auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Leiter der Justizanstalt zu.

Zu 7:

Die „Rücklage“ speist sich aus einem Teil ihrer Arbeitsvergütung, von der nach Abzug des 75%-igen Vollzugskostenbeitrags und eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung die Hälfte des verbleibenden Rests der Rücklage zugeführt wird. Es handelt sich – wie schon vermerkt – nicht um eingezahlte Gelder, sondern um durch die Arbeit entstandene Forderungen der Insassen.

Zu 8:

Gemäß § 54 Abs. 1 letzter Satz StVG richtet sich die Bemessung der Rücklage der Insassen nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung. Das bedeutet, dass die Rücklage um jenen Prozentsatz angehoben („verzinst“) wird, der der jeweiligen Erhöhung der Vergütung für die Arbeit der Insassen entspricht. Die Arbeitsvergütung wird jährlich entsprechend dem von der Statistik Austria errechneten Tariflohnindex erhöht, für 2013 konkret um 2,69 %. Durch die Regelung des § 54 Abs. 1 letzter Satz StVG soll verhindert werden, dass die Rücklage mangels Veranlagungsanspruches – insbesondere bei längeren Freiheitsstrafen – durch die Geldentwertung vermindert wird. Da die Verzinsung der Rücklage einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde, hat sich der Gesetzgeber der Strafvollzugsnovelle 1993 (BGBl. Nr. 799/1993) für diese Art des Ausgleichs des Geldwertverlusts bzw. der nicht vorhandenen Möglichkeit einer gewinnbringenden Anlage dieses Geldes entschieden.


Zu 9:

Es gibt die Regelungen des § 54 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2013, des § 54a des StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 und des Grundsatzerlasses betreffend die Verwaltung der Gefangenengelder in den Justizanstalten vom 1. Oktober 2009, BMJ-VD50105/0001-VD 5/2009.

Zu 10:

Auf Grund des § 54 Abs. 1 des StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2013 richtet sich die Bemessung der Rücklage nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung. Basierend auf dieser gesetzlichen Bestimmung erfolgt die jährliche Anpassung der Rücklage gemäß der entsprechenden Anpassung der Arbeitsvergütung nach § 52 Abs. 1 und 2 des StVG an den Tariflohnindex. Diese Wertanpassung erfolgt jedoch nicht für jenen Teil von Rücklagen, die vor dem 1. Jänner 1994 gebildet wurden.

Zu 13:

Rücklagenkonten bilden eine Zahlungsverpflichtung der Republik Österreich ab, die erst im Auszahlungsfalle – zumeist im Zuge der Entlassung – realisiert und dann aus den laufenden Budgetmitteln bedeckt wird. Daher kann auch eine Veranlagung naturgemäß nicht stattfinden.

Zu 14:

Ein Vergleich mit der Veranlagung der Gelder von Privatpersonen erscheint deshalb problematisch, weil die Valorisierung der Rücklage ein Ausgleich dafür sein soll, dass es dem Insassen von Gesetzes wegen untersagt ist, die Rücklage während des Vollzuges nach seinem Belieben auszugeben oder sonst zu veranlagen.

Zu 15:

Nein.

Zu 16:

Die Gutschrift (und Valorisierung) von Rücklagen an Strafgefangene geht auf eine lex specialis im StVG zurück und stellt – mangels Einnahmenerzielungsabsicht des Bundes (§ 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG); Bürgler, UStG-ON2.03 § 2 Rz 38) – kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft im Sinn des BWG dar, zumal die betreffende Tätigkeit nicht gewerblich im Sinne des Umsatzsteuerrechts durchgeführt wird (Laurer, BWG3 § 1 Rz 2).

Zu 17 und 18:

Derzeit gibt es keine Überlegungen in diese Richtung. Bei allfälligen künftigen Überlegungen wäre zu bedenken, dass dem möglichen Einsparungseffekt der Umstand entgegensteht, dass die Rücklage rückfallspräventiv wirken soll, und die Valorisierung als Ausgleich dafür dienen soll, dass es dem Insassen von Gesetzes wegen untersagt ist, über die gegen die Republik Österreich erworbene Forderung während des Vollzugs frei zu verfügen.

 

Wien,        . Mai 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl