13978/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.05.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0401-II/2013
Wien, am . Mai 2013
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr.in Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben am 20. März 2013 unter der Zahl 14278/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die irreführende Beantwortung der Anfrage 12284/J XXIV. GP“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der in der Anfrage geortete Widerspruch zwischen den Beantwortungen der par-lamentarischen Anfragen 12281/J vom 4. Juli 2012 (12064/AB XXIV. GP) und 12284/J vom 4. Juli 2012 (12066/AB XXIV.GP) ist nur ein scheinbarer, der aus differenten Fragestellungen resultiert.
Die parlamentarische Anfrage 12281/J bezog sich, wie aus dem Titel und der Präambel ersichtlich, auf das „Emirat Kaukasus“. Aus diesem Grunde wurde in der Beantwortung auch auf das „Emirat Kaukasus“ Bezug genommen, denn in der Beantwortung zu den Fragen 3 und 4 erfolgte die Aussage „Sowohl Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle, als auch Ermittlungen der Sicherheitsbehörden weisen gelegentlich auf Transaktionen hin, die diesbezüglich relevant erscheinen“. Zudem fand - mit den Fragen nicht korrespondierend - eine im Zusammenhang mit dem „Emirat Kaukasus“ erfolgte gerichtliche Verurteilung Erwähnung.
Der Ausgangsverdacht der zur erwähnten Verurteilung führenden Ermittlungen seitens der Sicherheitsbehörden basierte jedoch nicht auf Grundlage einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundesministeriums für Inneres.
Die parlamentarische Anfrage 12284/J bezog sich generell auf (Verdachts)Meldungen, welche an die Geldwäschemeldestelle des Bundesministeriums für Inneres erfolgen. In der Beantwortung erfolgte die Aussage „Bei den der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen konnte keine unmittelbare Verbindung zu einer bestimmten Organisation des islamistischen Terrorismus hergestellt werden“. Bei dieser Beantwortung wurde ausschließlich auf erstattete Verdachtsmeldungen Bezug genommen, welche für sich alleine genommen noch keine Feststellung einer unmittelbaren Verbindung zu einer terroristischen Organisation zulassen. Verdachtsmeldungen sind lediglich ein Ausgangs-punkt für Überprüfungen. Sie beinhalten meist nur Grunddaten einer Transaktion und bedürfen einer Prüfung auf ihre Relevanz im Zusammenhang mit möglichen strafbaren Tatbeständen. Erst im Zuge von Ermittlungen, welche durch die Sicherheitsbehörden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in weiterer Folge durchgeführt werden, lässt sich eine mögliche Zuordnung bzw. Verbindung zu einer terroristischen Organisation herstellen.
Zusammenfassend erklärt sich der scheinbare Widerspruch der beiden Beantwortungen plausibel nachvollziehbar aus dem Umstand, dass in der Beantwortung der parla-mentarischen Anfrage 12281/J eine gerichtliche Verurteilung angeführt wurde. Im Zuge der dieser Verurteilung vorangehenden Ermittlungen konnte die Verbindung zum „Emirat Kaukasus“ hergestellt werden, jedoch war nicht eine Verdachtsmeldung Ausgangspunkt für die zum „Emirat Kaukasus“ hergestellte Verbindung. In der Beantwortung der parla-mentarischen Anfrage 12284/J wurde ausschließlich auf Verdachtsmeldungen, ohne Dazwischentreten von Ermittlungen, Bezug genommen. Aus Verdachtsmeldungen allein kann jedoch ohne entsprechende Ermittlungen keine unmittelbare Verbindung zu terroristischen Organisationen hergestellt werden.
Zu den Fragen 2 und 4:
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eingehende Verdachtsmeldungen bei der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) des Bundesministeriums für Inneres |
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2010 |
2011 |
2012 |
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80 |
51 |
78 |
Wie bereits oben und auch in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 12284/J vom 4. Juli 2012 (12066/AB XXIV.GP) ausgeführt, können zwischen den bei der Geldwäsche-meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen und bestimmten Organisationen des islamistischen Terrorismus keine unmittelbaren Verbindungen hergestellt werden.
Zu Frage 3:
Die Meldungen bezüglich des Verdachtes der Terrorismusfinanzierung wiesen Trans-aktionssummen von rund EURO 20,-- bis über EURO 300.000,-- auf.