13987/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0098-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. Mai 2013

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14267/J-NR/2013 betreffend bilingualer Unterricht für gehörlose SchülerInnen, die die Abg. Mag. Helene Jarmer, Kolleginnen und Kollegen am 20. März 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Dolmetschkosten, die im Fall einer Vorsprache gehörloser Eltern bei der Schulbehörde oder in der Schule anfallen, werden im Fall öffentlicher mittlerer und höherer Schulen vom Bund getragen. Die Abwicklung erfolgt über die Landesschulräte, die auch die näheren Modalitäten regeln. Bei den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen liegt die Kostentragung beim Land.

 

Zu Frage 2:

Eingangs darf festgehalten werden, dass mit dem beginnenden Schuljahr 2012/13 prioritär pädagogische Maßnahmen am Standort entwickelt und bereitgestellt wurden, um die sofortige und unmittelbare Unterstützung der im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage angeführten Schülerinnen zu gewährleisten.


Der Prozess der Klärung der komplexeren, in der Frage angesprochenen Thematik, wurde nach der Bereitstellung der standortspezifisch entwickelten Sofortmaßnahmen aufgenommen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. März 2013 wurde der in Rede stehenden Familie K. bzw. Herrn und Frau K. zum Antrag vom 29. Juli 2012 auf Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) als Muttersprache ihrer beiden Töchter mitgeteilt, dass das österreichische Schulrecht keine Bestimmung über eine (auf Antrag erfolgende) Anerkennung einer Sprache als Muttersprache enthält und diesem Antrag auf Grund der geltenden Rechtslage daher nicht entsprochen werden kann. Weiters darf angemerkt werden, dass nach Information der zuständigen Schulaufsicht im Landesschulrat für Kärnten im Oktober 2011 in einer Planungskonferenz zur Lehrplanabweichung gemäß § 39 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden und weiters Stützlehrkräfte sowie eine ÖGS-Dolmetscherin zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 3:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bestrebt, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, die es Menschen mit Behinderung ermöglichen, alle erforderlichen Kompetenzen zu erwerben, damit ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung erleichtert wird. Eine dieser Maßnahmen ist die Ermöglichung des Erlernens der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS). Dies bedeutet, dass dort, wo eine Nachfrage besteht, ÖGS faktisch angeboten und ohne Einschränkung verwendet werden kann. Dafür bietet bereits der Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder im Rang einer Verordnung eine entsprechende rechtliche Grundlage. Die Organisation eines Unterrichts in Gebärdensprache erfolgt bereits jetzt nach den individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und unter Berücksichtigung der Wünsche der Eltern an den österreichischen Gehörlosenschulen ebenso wie im integrativen Bereich.

Weiters versteht es das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als wichtigen Auftrag, alle erforderlichen Maßnahmen zu schaffen bzw. zu unterstützen, damit an den Schul­standorten der Unterricht an die unterschiedlichen sprachlichen Voraussetzungen und Kommunikationsformen der Kinder und Jugendlichen mit Hörbehinderungen bestmöglich ange­passt werden kann. Eine darüber hinausgehende Verankerung von ÖGS als eigener Unterrichtsgegenstand ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass derzeit kein eigener ÖGS-Lehr­plan angeboten werden kann.

 

Zu Frage 4:

Studierende an Pädagogischen Hochschulen haben derzeit zur Erlangung einer Zulassung ein Eignungsverfahren zu durchlaufen. Unabhängig vom angestrebten Lehramt ist derzeit jedenfalls Deutsch in Wort und Schrift sowie die Sprech- und Stimmleistung nachzuweisen. Damit ist es derzeit nicht möglich, gehörlose Studierende in ein Lehramtsstudium aufzunehmen, da sie die Sprech- und Stimmleistungen nicht vorweisen können.

Mit der bis einschließlich 3. Mai 2013 in Begutachtung gewesenen Novelle zum Hochschul­gesetz 2005 sollen die Zulassungsbestimmungen hinsichtlich behinderter Studierender adaptiert werden. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind sowohl im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens als auch im Verlauf des Studiums geeignete Ausgleichsmaßnahmen wie abweichende Prüfungsmethoden vorzusehen.


 

Zu Frage 5:

Die derzeitige berufsbegleitende Ausbildung von Lehrkräften, die hörbehinderte bzw. gehörlose Schülerinnen und Schüler unterrichten, wurde im Hinblick auf Verbesserungen (Intensivierung der Grundkompetenzen in ÖGS) einer Revision unterzogen, um ein Modell zu entwickeln, das es künftig ermöglichen soll, umfassende Kompetenzen für die unterschiedlichen kommunika­tiven Zugänge von Schülerinnen und Schülern zu erwerben. Der nächste Ausbildungsgang wird an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich im Wintersemester 2013/14 starten.

Bezüglich der Fortbildung von (gehörlosen) Lehrkräften darf darauf hingewiesen werden, dass von einzelnen Pädagogischen Hochschulen bereits jetzt Angebote zur Erweiterung der ÖGS – Kompetenz für Lehrkräfte bereitgestellt werden. Überdies wurde im Auftrag des Bundes­ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur von der Pädagogischen Hochschule Kärnten ein Fortbildungsmodul für ÖGS entwickelt, welches allen Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung gestellt wird und nach regionalem Bedarf adaptiert werden kann.

 

 

Die Bundesministerin:

 

 

Dr. Claudia Schmied eh.