13990/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0085-I/A/15/2013

Wien, am 17. Mai 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14260/J der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

In einigen Kapiteln des Österreichischen Lebensmittelbuches sind Regelungen zu Angaben mit der Bezeichnung „Bauer-“ festgelegt (z. B. Bauernbrot). Diese beinhalten typischerweise entweder den Bezug zu einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Machart oder Qualität. In der Codex-Kommission zur Herausgabe des österreichischen Lebensmittelbuches sind die betroffenen Verkehrskreise, die Sozialpartner, andere Ministerien (BMJ, BMLFUW, BMF, BMWFJ, BMASK), Expertinnen und Experten der Lebensmittelaufsichten, der Untersuchungsstellen sowie der Wissenschaft vertreten. Die Zusammensetzung der Codex-Kommission ist im § 77 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung) geregelt. Codex-Regelungen entstehen nach eingehenden Diskussionen und Verhandlungen in diesem Gremium und werden in der Regel einstimmig angenommen, so auch die im Codex derzeit vorhandenen Regelungen für Angaben mit der Bezeichnung „Bauer-“.

 

Aus dem generellen Verbot der Irreführung und dem Gebot des Täuschungsschutzes gemäß § 5 Abs. 2 des LMSVG kann es unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung der Ware im Einzelfall erforderlich sein, dass der Hinweis „Bauer“ mit einer klarstellenden Angabe, worauf sich „Bauer“ im konkreten Fall bezieht (u. a. Rezeptur, Identität des Herstellers, Herstellungsverfahren oder Machart) in der Nähe des Hinweises deutlich und leicht lesbar erklärt wird.

 

Das Arbeitsteam „Täuschungsschutz“ im Rahmen der Österreichischen Codex-kommission , das aus Vertreter/inne/n der beteiligten Verkehrskreise besteht, hat im Zusammenhang mit der täuschungsfreien Aufmachung bei freiwilligen Angaben eine Leitlinie erlassen, die sich auch mit der Verwendung von Angaben mit Bezug auf „Bauer“ auseinandersetzt. Diese Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben ist in ihrem gesamten Umfang auf der Homepage des Bundes-ministeriums für Gesundheit abrufbar.

 

Frage 4:

Die Verwendung von Landeswappen unterliegt den landesgesetzlichen Regelungen, wie z.B. dem Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003. Die Fragestellungen fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Hinsichtlich der Verwendung des Bundeswappens ist auf das Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984 in der geltenden Fassung, zu verweisen, dessen Vollziehung nicht in die Zuständigkeit meines Ministeriums fällt.

 

Aus lebensmittelrechtlicher Sicht ist wie folgt zu ergänzen:

§ 5 Abs. 2 LMSVG verbietet das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart. Somit regelt schon jetzt § 5 Abs. 2 LMSVG umfassend das Verbot der Irreführung im Zusammenhang mit der Etikettierung. Auch die Verwendung von Landeswappen zählt zur Etikettierung und ist vom Verbot der Irreführung umfasst. Eine Beurteilung, ob bei der Kennzeichnung, Etikettierung und Werbung für ein Lebensmittel eine Irreführung vorliegt, ist immer eine Einzelfallbeurteilung und erfolgt durch die amtlichen GutachterInnen der Untersuchungsstellen in der AGES und in den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien, Kärnten und Vorarlberg.


In Hinkunft ist europaweit gemäß der Verbraucherinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei der Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes eines Lebensmittels (z.B. durch die Verwendung von Wappen) auch die Herkunft der primären Zutaten anzugeben, wenn bei der freiwilligen Auslobung des Ursprungs-landes oder Herkunftsortes eines Lebensmittels dieses nicht ident mit jenem seiner primären Zutaten ist. Bis zum 13. Dezember 2013 sind von der Europäischen
Kommission Durchführungsrechtsakte zur Anwendung dieser Bestimmung zu erlassen.

 

Das Arbeitsteam „Täuschungsschutz“ im Rahmen der Österreichischen Codex-kommission, das aus Vertreter/inne/n der beteiligten Verkehrskreise besteht, hat bereits im Frühjahr 2011 eine Leitlinie betreffend die Frage des Täuschungsschutzes bei Herkunftsangaben erlassen und erörtert nun weitere Fragestellungen in diesem Zusammenhang. Diese Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben ist in ihrem gesamten Umfang auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar.

 

Die Vorgaben des LMSVG werden im Rahmen der amtlichen Kontrolle in mittelbarerer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann kontrolliert, der sich dazu besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane bedient, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen Bestellungsakt kundzutun ist. Für diese Organe gelten klare Ausbildungserfordernisse. Die Aufsichtsorgane machen Betriebskontrollen („Revisionen“) und ziehen amtliche Proben entsprechend des Proben- und Revisionsplanes, der jährlich von mir herausgegeben wird. Gezogene Proben werden von den Untersuchungsstellen der AGES bzw. den Lebensmitteluntersuchungs-anstalten der Länder Wien, Kärnten und Vorarlberg untersucht und begutachtet.

 

Im Jahr 2011 wurden von den über 31.700 österreichweit amtlich gezogenen Proben 1110 Lebensmittel wegen der Verwendung von zur Irreführung geeigneten Angaben beanstandet. Insgesamt ist die Beanstandungsquote wegen Irreführung quer über alle Warengruppen, die dem LMSVG unterliegen, im Vergleich zum Jahr 2010 leicht zurückgegangen (von 4,5 Prozent 2010 auf 4 Prozent 2011). Eine Aufschlüsselung hinsichtlich einer eventuellen Irreführung aufgrund der Verwendung von Herkunftsangaben (insbesondere Wappen) ist nicht möglich, da die Gründe für eine Beanstandung wegen „zur Irreführung geeigneter Angaben“ derzeit nicht systematisch erfasst werden. Die Lebensmittelsicherheitsberichte 2010 bzw. 2011 sind auf der Homepage meines Ministeriums zum Download verfügbar. Der Bericht 2012 wird in den nächsten Wochen dem Nationalrat vorgelegt werden.

 

Frage 5:

Die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln ist in der Lebensmittelkenn-zeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, idgF. umfassend geregelt. Sie enthält generelle Kennzeichnungsbestimmungen für verpackte Lebensmittel, so u.a. auch für die Zutaten eines Lebensmittels. So ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 LMKV jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung im Zutaten-verzeichnis zu deklarieren. So kann anhand der Zutatenliste erkannt werden, welche Zutaten sich in den Lebensmitteln befinden.

Es ist das Konzept der LMKV bzw. des der LMKV zugrunde liegenden EU-Rechts („EU-Etikettierungsrichtlinie“; Richtlinie 2000/13/EG), dass anhand der Zutatenliste alle wesentlichen Informationen hinsichtlich des Produktes ersichtlich sind.

 

Frage 6:

Die rechtlichen Rahmenregelungen für verarbeitete Lebensmittel und insbesondere Fleischwaren finden sich im LMSVG samt den darauf basierenden Verordnungen sowie den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union.

 

Frage 7:

Gemäß § 24 LMSVG obliegt die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften dem Landeshauptmann, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben beson-ders geschulter Organe bedient.

Die Kontrollhäufigkeit für Lebensmittelbetriebe wird von meinem Ressort im Rahmen des Revisions- und Probenplans festgelegt. Die jeweiligen Erfüllungsgrade durch die Länder sind dem Lebensmittelsicherheitsbericht zu entnehmen.

 

Frage 8:

Für die Fleischverarbeitung war Dr. Wolfgang Waldner der zuständige Landesrat und für die Lebensmitteletikettierung war der damalige LHStv. Mag. Dr. Peter Kaiser zuständig.

 

Die amtliche Kontrolle wird so geplant und durchgeführt, dass entsprechend einer risikobasierten Vorgangsweise jährlich alle Warengruppen und alle Betriebsarten einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden. Jeder Betriebsgruppe ist eine Risiko-kategorie zugeordnet. Grundlage für die Planung der amtlichen Kontrolle und Schwerpunktsetzung sind valide wissenschaftliche Daten, Erfahrungen der Kontrolle, Ergebnisse der wissenschaftlichen Risikobewertung sowie Aspekte der Risikowahr-nehmung der Öffentlichkeit. Dabei werden sämtliche im Rahmen der Betriebs-kontrollen als auch der Untersuchung und Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse oder begründeten Vermutungen einbezogen.

 

Das System der amtlichen Kontrolle wird aufgrund der Ergebnisse und Erfahrungen kontinuierlich weiterentwickelt. Fleischereien und Fleischverarbeitungsunternehmen sind der Risikokategorie 7 zugeordnet. Nach Vorgabe des Revisions- und Probenplans sind jährlich 50 % der Fleischereien einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der dieser Risikokategorie zugeordnet wurde, grundsätzlich jedes zweite Jahr einer Vollkontrolle zu unterziehen ist. Natürlich muss bei der Festlegung der Kontrollfrequenz auch das Kontrollergebnis berücksichtigt werden. Betriebe, bei denen es Beanstandungen gab, sind einer für den Betrieb kostenpflichtigen zeitnahen Nachkontrolle zu unterziehen und der durch den Revisionsplan vorgesehene Kontrollfrequenzschlüssel ist durch den Landeshauptmann entsprechend anzupassen.

 

Seit dem Jahr 2007 wurden zwei Proben direkt im Betrieb gezogen. In ganz Österreich wurden seit 2007 23 Proben gezogen.

 

Fragen nach Beanstandungsgründen in konkreten Betrieben unterliegen der Amtsver-schwiegenheit, außer in Fällen, in denen es um Gesundheitsschädlichkeit, Gemeingefährdung oder im Einzelfall um ein stark überwiegendes öffentliches Interesse geht. Dies ist auch in Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht zu beachten ist (vgl. Kopetzki, JBl. 1980, 565, mit Hinweis auf Ermacora, JBl. 1970, 116).

 

Frage 9:

Routinetaugliche DNA-Tests (als Real Time PCR-Verfahren) in Form von kommerziell erhältlichen Test-Kits stehen seit rund 5 Jahren am internationalen Markt zur Verfügung.

 

Die relevanten Kosten (Kosten pro Probe inkl. Probenvorbereitung, DNA-Extraktion und Kontrollreaktionen, Beurteilung) sind laborspezifisch (abhängig vom Umfang qualitätssichernder Maßnahmen, Parameteranzahl, etc.) und bewegen sich zwischen 100 bis 500 Euro. International validierte und standardisierte Verfahren (z.B. ISO- bzw. CEN-Standards) stehen jedoch noch nicht zur Verfügung.

 

DNA-Tests wurden in Österreich erstmals im Jahr 2009 für die amtliche Kontrolle zur Unterschei-dung von Tierarten eingesetzt. In den Jahren 2009 bis Ende 2012 wurden 297 Lebensmittelproben im Rahmen der amtlichen Kontrolle mittels DNA-Tests überprüft.

 

Frage 10:

Zur Einfuhr aus Drittstaaten:

Die Einfuhrkontrollen von Fleisch, Fleischerzeugnissen und zusammengesetzten Erzeugnissen (Erzeugnisse aus pflanzlichen und tierischen Bestandteilen z.B. Pizza) sind in der EU einheitlich geregelt und werden immer an der Außengrenze der EU durchgeführt. Im Zuge der grenztierärztlichen Kontrollen wird auch die Lebens-mittelsicherheit kontrolliert und, wenn vom EU-Recht vorgesehen, die Kennzeichnung.

 

Meinem Ressort liegen die Daten über die an den österreichischen Grenzkontrollen abgefertigten Sendungen vor. Von den Waren und Tieren, die grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, wurden im Jahr 2012 an den österreichischen Grenzen (den Flughäfen Wien-Schwechat und Linz) 2.080 Sendungen der Abfertigung zur Einfuhr in die EU gestellt.

 

161 Sendungen waren Lebensmittel. Zwei Lebensmittelsendungen wurden nicht zur Einfuhr in die EU zugelassen, weil die EU-Bedingungen nicht erfüllt waren.


Zur „Einfuhr“ aus anderen Mitgliedstaaten der EU:

In diesem Zusammenhang liegt keine „Einfuhr“, sondern ein „Verbringen“ vor. Auf Grund der Warenverkehrsfreiheit erfolgen hierbei keine spezifischen Kontrollen.

 

Frage 11:

Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Lebensmittel- und Futter-mittelkontrollen verpflichtet die Behörde bei Kenntnis von einem Verstoß, der Aus-wirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat hat, die entsprechenden Informationen unverzüglich an diesen Mitgliedstaat weiterzuleiten.

 

Gemäß Artikel 50 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 … zur Festlegung der allge-meinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts ...“ („EU-Lebensmittelbasisverordnung“) wurde ein europaweites Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eingerichtet. Das Auffinden jedes derartigen Risikos ist der Europäischen Kommission zu melden und wird von dieser an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet. Der Austausch der Informationen erfolgt über das RASFF-System (Rapid Alert System for Food and Feed). Gegebenenfalls werden auch Drittstaaten informiert.

 

Erfordert das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen allgemeine Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, verankert Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004  die verpflichtende Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

 

Die anfragegegenständlichen Vorfälle haben dazu geführt, dass ich zusätzliche Schwerpunktaktionen in Auftrag gegeben habe.

 

Aufstellungen sämtlicher Kontrollen, die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, gibt es nicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass auch in anderen Mitglied-staaten risikobasierte Kontrollen durchgeführt werden.

 

Frage 12:

Die Anzahl der Lebensmittelkontrollen ist aufgeschlüsselt nach Betriebsarten und Bundesländern dem Lebensmittelsicherheitsbericht, welcher auf der Homepage des BMG veröffentlicht ist, zu entnehmen.

http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/0/9/9/CH1309/CMS1340007254284/lmsb_2011_endversion_18_6_2012_ages_barr.pdf

 

Irreführung und Falschkennzeichnung werden mittels Verwaltungsstrafen geahndet, Maximalstrafen von bis zu 20.000 Euro sind möglich. Meinem Ressort liegen hinsichtlich der tatsächlich verhängten Strafen und auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe von verhängten Strafen keine Daten vor.

 

 

 

Frage 13:

Dem Gesundheitsministerium liegen dazu keine Daten vor. Da die Vorfälle jedoch weitgehend auf internationaler Ebene stattfanden, sehe ich keine nachhaltige Gefahr für die österreichischen Fleischwarenhersteller/innen.

 

Frage 14:

Das bereits in der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 erwähnte Arbeitsteam „Täuschungsschutz“ wurde im Rahmen der Österreichischen Codexkommission im Jahr 2010 einberufen, um Begriffsbestimmungen und Beurteilungsgrundsätze zu erarbeiten, um den Lebensmittelgutachter/inne/n ihre Beurteilung zu erleichtern,

die Beurteilungsgrundsätze an die heutige Konsumentenerwartung im Zusammen-hang mit Auslobungen anzupassen und Leitlinien für Lebensmittelunternehmer/innen zur Verfügung zu stellen.

 

Den Vorsitz führt Frau Dr.in Christa Wentzel, eine amtliche Lebensmittelgutachterin, tätig in der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, mit langjähriger Erfahrung in der Analyse und Begutachtung von Lebensmitteln. Bisher wurden 19 Sitzungen abgehalten.

 

Das Arbeitsteam hat im Frühjahr 2011 eine Leitlinie betreffend die Frage des Täuschungsschutzes bei Herkunftsangaben erlassen, ergänzt wurde diese Leitlinie mit Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Verwendung von Angaben mit Bezug auf „Bauer“. Im Juni 2012 wurde eine Leitlinie über die täuschungsfreie Kennzeich-nung von Lebensmitteln, die mit dem Zusatzstoff Steviolgylcoside (E 960) gesüßt sind, erlassen.

 

Alle Leitlinien sind in ihrem gesamten Umfang auf der Homepage meines Ministeriums abrufbar.

 

Derzeit werden weitere Fragestellungen im Zusammenhang mit der täuschungsfreien Aufmachung bei freiwilligen Angaben erörtert.

 

Aus meiner Sicht ist die gemeinsame Arbeit der Verkehrskreise mit den Aufsichtsorganen und Gutachter/inn/en im Codex eine ausgezeichnete Möglichkeit, zu tragfähigen und mit dem EU-recht vereinbaren Lösungen zu kommen, die die unterschiedlichen Ansichten der jeweiligen VertreterInnen mit verschiedenen Perspektiven auf eine Thematik ausgewogen abbilden und im Sinne des bestmöglichen Täuschungsschutzes erarbeitet werden. Andere Länder wie z.B. Deutschland beneiden Österreich um die lösungsorientierten Arbeitsprozesse, die sich in der österreichischen Codex-Kommission, ihren Unterkommissionen und Arbeitsteams etabliert haben, deren Vorsitz eine unabhängige Richterin führt und in der die Mitarbeit aller Nominierten unentgeltlich erfolgt.