14031/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.05.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am        Mai 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0114-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14307/J vom 22. März 2013 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Gemäß § 121 Abs. 8 BHG 2013 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundes-minister für Finanzen zum Stichtag 1. Jänner 2013 erstmals eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) zu erstellen. Die damit verbundene Vorgehensweise für den Bund ist in der Eröffnungsbilanzverordnung (BGBl II Nr. 434/2011) geregelt.

 

Beteiligungen sind in § 46 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BGBl. II Nr. 266/2010) sowie in § 13 Abs. 1 Eröffnungsbilanzverordnung als „der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit“ definiert.


Beteiligungen werden als verbundene, assoziierte und sonstige Beteiligungen ausgewiesen. Ein „verbundenes Unternehmen“ liegt vor, wenn der Bund einen Anteil von mehr als 50% am Eigenkapital bzw. die Kontrolle oder Beherrschung über ein Unternehmen hat. Die „Kontrolle über ein verbundenes Unternehmen“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten dieses Unternehmens zu bestimmen. Bei einem Kapitalanteil von über 20% und bis zu 50% oder wenn der Bund einen „maßgeblichen

 

Einfluss“ auf ein Unternehmen hat, handelt es sich um ein „assoziiertes Unternehmen“. Ein „maßgeblicher Einfluss“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, an der Finanzpolitik und den operativen Tätigkeiten des Unternehmens teilzunehmen und mitzubestimmen. Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20% am Eigenkapital ist von einer „sonstigen Beteiligung“ auszugehen.

 

Beteiligungen sind mit dem Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen des Tochter-unternehmens zu bewerten. Das geschätzte Nettovermögen (anteiliges Eigenkapital) ist im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz aus dem Jahresabschluss 2012 des Tochterunternehmens zu entnehmen. Liegt dieser bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des Finanzjahres 2011 heranzuziehen.

 

Auch Sondervermögen wird ab 2013 in der Vermögensrechnung dargestellt. Gemäß § 46 Abs. 6 Bundeshaushaltsverordnung 2013 sowie § 13 Abs. 7 Eröffnungsbilanzverordnung werden die von Bundesorganen verwalteten Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die der Aufsicht des Bundes unterliegenden Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – zum geschätzten Nettovermögen in die Vermögensrechnung aufgenommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.