14054/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0092-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14338/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Berufstitel“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Eine Beantwortung der Frage für den gesamten Zeitraum seit 2000 würde das Durchforsten sämtlicher Personalakten der letzten 13 Jahre erfordern. Dies stellt – nicht zuletzt aufgrund mehrerer Ressortwechsel in dieser Zeit – einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand dar, weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn ich die Frage auf den Zeitraum ab 2008 (Jahr der Ernennung der aktuellen Bundesregierung) eingeschränkt habe.

Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz-Zentralleitung wurde seit dem Jahr 2008 der Berufstitel „Regierungsrat“ an insgesamt drei Mitarbeiter verliehen, zweimal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2012.


An im Bereich des Obersten Gerichtshofes, der Generalprokuratur, der Oberlandesgerichte, der Oberstaatsanwaltschaften und der Vollzugsdirektion tätige Justizbedienstete wurden nachstehende Berufstitel verliehen.

Jahr

Hofrätin/Hofrat

Regierungsrätin/Regierungsrat

Kanzleirätin/Kanzleirat

2008

8

15

-

2009

15

18

1

2010

17

16

3

2011

12

18

1

2012

17

16

1

bis 5/2013

5

6

-

 

Zu 2 und 3:

Die verliehenen Berufstitel waren mit keinen finanziellen Aufwertungen verbunden.

Zu 4:

Ich ersuche um Verständnis, dass eine begründete Darlegung jedes einzelnen zu Fragepunkt 1 aufgelisteten Verleihungsvorganges mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Grundsätzlich darf sich die Verleihung eines Berufstitels aber nur auf hervorragende Vertreter ihres Berufes erstrecken. Zumindest muss das Leistungskalkül des Arbeitserfolges, der durch besondere Leistung erheblich überschritten wurde (§ 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 oder gleichartige Bestimmungen) oder der ausgezeichnete Verwendungserfolg gegeben sein.

Zu 5 und 6:

Der Vorschlag zur Verleihung erfolgte durch die jeweils zuständige Dienststelle bzw. Dienstbehörde/Personalstelle. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten wird von der Bundesregierung oder vom zuständigen Bundesminister erstattet (Art. 67 Abs. 1 B-VG).

Zu 7 bis 9:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung der Bundesministerin für Justiz.

Zu 10 bis 13:

Nein.

 

Wien,        . Mai 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl