14058/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 27. Mai 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0100-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14369/J betreffend „der Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe“, welche die Abgeordneten Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen am 3. April 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Zuverdienstgrenze für Volljährige, für die die Familienbeihilfe gewährt wird, wurde ab dem Kalenderjahr 2011 von € 9.000 auf den Jahresbetrag von € 10.000 angehoben. Das bedeutet eine Erhöhung um rund 11 %. Eine Erhöhung ab 1. Jänner 2014 wird derzeit nicht erwogen; es wird aber in den Folgejahren sachlich gerechtfertigt sein, den Betrag anzupassen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die Familienbeihilfe für Volljährige nur dann gewährt werden kann, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufsausbildung die volle oder zumindest überwiegende Zeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuverdienstmöglichkeit als solche und insbesondere deren Höhe zu sehen.

 

Seit dem Jahr 2001 wurde eine jährliche Zuverdienstmöglichkeit eingeführt. Bis dahin galt grundsätzlich eine monatliche Betrachtungsweise in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, also ein wesentlich niedrigerer Betrag.

 

Der Jahresbetrag wurde so hoch angesetzt, um für Volljährige in Berufsausbildung - insbesondere für Studierende - die Flexibilität für eine Nebentätigkeit zu erhöhen. Gleichzeitig wurde dieser hohe Betrag als Fixbetrag festgelegt, um administrative Probleme für Bürger und Verwaltung, die eine Anrechnung verursacht, zu vermeiden.

 

Zur Höhe des Betrages ist auch zu bemerken, dass es sich dabei um das nach dem allgemeinen Tarif zu versteuernde Einkommen handelt. Das 13. und 14. Monatsgehalt, sowie Werbungskosten wie etwa Sozialversicherung, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht zu berücksichtigen. Durch diese vorteilhafte Berechnung der Bemessungsgrundlage wird die Zuverdienst-möglich­keit faktisch erhöht.