14059/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 29. Mai 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0102-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14371/J       betreffend „Gewerbeordnung - Anhebung der Strafen bei Verstößen der Alkoholbestimmungen“, welche die Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und Kollegen am 3. April 2013 an mich richteten, stelle ich zunächst fest, dass mit den Punkten 1 bis 4 und 7 der Anfrage zuständigkeitshalber die Ämter der Landesregierungen befasst wurden, auf deren Stellungnahmen die diesbezüglichen Ausführungen beruhen.

 

Weiters stelle ich eingangs die eingelangten einleitenden Bemerkungen der   Bundesländer wie folgt dar:

 

Das Burgenland berichtet, dass aufgrund der Skartierungsbestimmungen für das Strafwesen nur Zahlen ab dem Jahr 2007 übermittelt werden können. Weiters merkt es an, dass das den burgenländischen Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung stehende Computerprogramm grundsätzlich eine Aufschlüsselung nach Altersgruppen nicht ermöglicht. Abhängig von den den Bezirksverwaltungsbe-hörden zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten wurden daher teilweise entweder Schätzungen vorgenommen oder konkrete Angaben gemacht.


Niederösterreich teilt mit, dass grundsätzlich in den Stellungnahmen darauf hingewiesen wird, dass mangels einer abrufbaren Statistik für den angefragten Zeitraum der Jahre 2000 bis 2013 eine aufgeschlüsselte Antwort - insbesondere nach dem Alter der Jugendlichen - nicht möglich ist. Zum Teil besteht ab dem Jahr 2008 Datenmaterial.

 

In Oberösterreich gibt es aufgrund von Skartierungsvorschriften und mangels unterschiedlicher rückwirkender Auswertungsmöglichkeiten nur zum Teil genaue Zahlen. Die Zahlen aus den Jahren 2000 bis 2005, teilweise bis 2008, liegen nicht vor.

 

Salzburg berichtet, dass nur eine Bezirkshauptmannschaft Zahlen über den gesamten Zeitraum von 2000 bis 2013 übermitteln konnte, in deren Bereich sich etwa ein Drittel der gesamten Gewerbeberechtigungen im Bundesland befinden. Für die Jahre ab 2008 konnten auch zwei weitere Bezirkshauptmannschaften Zahlen vorlegen. Drei Bezirkshauptmannschaften konnten mangels entsprechender Aufzeichnungen keine konkreten Zahlen übermitteln. Somit können keine genauen Zahlen bzw. Angaben für das Gebiet des gesamten Bundeslandes vorgelegt werden.

 

Tirol erklärt, dass aus den Jahren vor 2005 kein statistisches Zahlenmaterial vorliegt. Eine Gliederung der Anzeigen nach Altersgruppen war nicht möglich, da  dazu kein statistisches Datenmaterial zur Verfügung steht. Im Jahr 2008 wurde aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und    Jugend betreffend "Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen" vom Amt der Tiroler Landesregierung ein Merkblatt für die Bezirksverwaltungsbehörden herausge-geben. Weiters wurden sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen, entsprechend dem zitierten Erlass die Alkoholmissbrauchsbestimmungen verstärkt zu kontrollieren, Statistiken zu führen und im Halbjahresrhythmus zu berichten. Zusätzlich wurden die Sparten Handel und Tourismus der Wirtschaftskammer Tirol ersucht, ihre Mitgliedsbetriebe über die nunmehr strengere Rechtslage aufzuklären.

 


Vorarlberg führt aus, dass eine Beantwortung für den angefragten Zeitraum nicht möglich ist. Dies einerseits, weil gemäß § 55 Verwaltungsstrafgesetz Ver-waltungsstrafen nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt gelten, sodass Akten aus den Jahren 2000 und folgend nicht mehr zur Verfügung stehen. Andererseits erfolgt in den Strafabteilungen Vorarlbergs erst seit dem 1.7.2009 (Einführung des neuen Verwaltungsstrafprogrammes) eine statistische Erfassung dieser Verfahren. Eine Beantwortung der Fragen ist somit erst ab dem Zeitpunkt 1.7.2009 möglich. Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Aufgliederung auf das Alter der Jugendlichen bei derartigen Übertretungen bzw. auf die betroffenen Gewerbetreibenden nur nach ent-sprechender Durchsicht der einzelnen Verwaltungsstrafakten möglich wäre. Dies würde einen enormen Verwaltungsaufwand darstellen, der aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht machbar sei.

 

Wien hat um Berücksichtigung ersucht, dass im Hinblick auf die vorgesehene Aufbewahrungsdauer der Strafakten eine Aussage im Wesentlichen erst ab den Jahren 2005/2006 getroffen werden kann.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Ämter der Landesregierungen haben berichtet:

 

Im Burgenland sind 14 Anzeigen dokumentiert; davon sechs betreffend die     Altersgruppe der 12 – 14 Jährigen, sieben betreffend die Altersgruppe der        14 – 16 Jährigen und eine ohne Altersangabe. Eine Bezirksverwaltungsbehörde schätzte die Zahl der Anzeigen im eingeschränkten Zeitraum auf insgesamt fünf, eine andere auf etwa ein bis zwei pro Jahr.

 

In Kärnten wurden insgesamt 448 Strafverfahren nach der GewO 1994 einge-leitet; zusätzlich 6154 Strafverfahren nach dem Jugendschutzgesetz.

 


In Niederösterreich konnten insgesamt 142 Anzeigen eruiert werden, welche überwiegend in den Jahren ab 2008 erstattet worden sind. Zur Aufschlüsselung hinsichtlich des Alters der Jugendlichen wird beispielhaft auf die Stellungnahmen des Magistrates der Stadt St. Pölten sowie der Bezirkshauptmannschaften     Korneuburg und St. Pölten verwiesen. Demnach ergibt sich im städtischen Raum ein eindeutiger Schwerpunkt bei den 12 bis 14- Jährigen (15 von 20 Fällen), im ländlichen Raum liegt dieser Häufungspunkt in der Gruppe der 14 bis 16-Jährigen (11 von 13 Fällen). Ältere Jugendliche sind dagegen kaum betroffen (eine       Anzeige in 33 Fällen).

 

Aus Oberösterreich wurden insgesamt etwa 650 Anzeigen gemeldet. Von drei Bezirkshauptmannschaften wurden keine Daten geliefert. Drei Bezirkshauptmannschaften berichteten insgesamt von 21 Anzeigen der Altersgruppe der     14-16-Jährigen und 31 Anzeigen der Altersgruppe der 16-18-Jährigen. Aus zwei Bezirkshauptmannschaften wurden folgende Zahlen berichtet: eine Anzeige im Jahr 2006, zwei Anzeigen im Jahr 2007, 14 Anzeigen im Jahr 2008, 12 Anzeigen im Jahr 2009, 17 Anzeigen im Jahr 2010, 13 Anzeigen im Jahr 2011 und 13    Anzeigen im Jahr 2012. Insgesamt fünf Bezirkshauptmannschaften lieferten    Daten zu den angefragten Altersgruppen in folgenden Jahren: eine Anzeige in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2006; zwei Anzeigen in der Alters-gruppe der 12-14-Jährigen, 25 Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen und elf Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2007; eine    Anzeige in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, 12 Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen und 15 Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2008; vier Anzeigen in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, 22 Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen und 18 Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2009; zwei Anzeigen in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, 22 Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen und 16 Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2010; zwei Anzeigen in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, vier Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen und elf Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2011; drei    Anzeigen in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, sechs Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16- Jährigen und 16 Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2012; bisher vier Anzeigen in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, vier Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen und neun Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2013.


In Salzburg erfolgten im Jahr 2002 13 Anzeigen, in den Jahren 2003 und 2007 je drei Anzeigen, im Jahr 2005 fünf Anzeigen, in den Jahren 2006 und 2008 je vier Anzeigen, im Jahr 2009 14 Anzeigen, im Jahr 2010 neun Anzeigen, im Jahr 2011 19 Anzeigen und im Jahr 2012 zwei Anzeigen.

 

In der Steiermark erfolgten fünf Anzeigen in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, zehn Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen, acht Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen und weitere nicht zuordenbare 14       Anzeigen im Jahr 2008; drei Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen, 12 Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen und weitere 19 Anzeigen im Jahr 2009; elf Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen, drei Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen und weitere neun Anzeigen im Jahr 2010; eine Anzeige in der Altersgruppe der 12-14-Jährigen, 13 Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen, fünf Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen und weitere vier Anzeigen im Jahr 2011; zehn Anzeigen in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen, zwei Anzeigen in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen und    weitere acht Anzeigen im Jahr 2012; eine Anzeige in der Altersgruppe der 14-16-Jährigen und eine Anzeige in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen im Jahr 2013.

 

In Tirol wurden 24 Anzeigen im Jahr 2005, 27 Anzeigen im Jahr 2006, 64       Anzeigen im Jahr 2007, 473 Anzeigen im Jahr 2008, 712 Anzeigen im Jahr 2009, 510 Anzeigen im Jahr 2010, 842 Anzeigen im Jahr 2011 und 706 Anzeigen im Jahr 2012 erstattet.

 

Vorarlberg berichtet von 45 Übertretungen im Jahr 2009, 41 Übertretungen im Jahr 2010, 23 Übertretungen im Jahr 2011, vier Übertretungen im Jahr 2012 und sechs Übertretungen im Jahr 2013.

 

Wien gibt 114 derartige Anzeigen bekannt. Eine Auswertung nach Altersgruppen der Jugendlichen ist mangels vorgesehener Parameter im elektronischen System technisch nicht möglich, sodass lediglich in Einzelfällen folgende Daten eruiert werden konnten: In der Altersgruppe der 12-14-Jährigen erfolgten acht, in der
Altersgruppe der 14-16-Jährigen erfolgten 13 und in der Altersgruppe der 16-18-Jährigen erfolgten vier Anzeigen betreffend Ausschank von Alkohol an Jugend-liche.

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Ämter der Landesregierungen haben berichtet:

 

Im Burgenland waren Gastwirte, je ein Tankstellen- und Kaufhausbetreiber sowie ein Gewerbebetrieb mit der Berechtigung „Handelsgewerbe“ betroffen.

 

In Kärnten waren Gastronomie- und Handelsbetriebe betroffen.

 

In Niederösterreich waren von den Anzeigen 60 Gastwirte betroffen. Fünf       Anzeigen wurden gegen Tankstellenpächter, zwei Anzeigen gegen Nahversorger (Lebensmittelhandel) erstattet.

 

Oberösterreich berichtet, dass die Anzeigen fast ausschließlich an Gastgewerbebetriebe ergingen; weiters waren vier Tankstellenpächter und vier Handels-betriebe betroffen.

 

In Salzburg waren betroffen: Fünf Tankstellen, zwei Gastgewerbebetriebe und sechs Lebensmittelhändler im Jahr 2002; ein Lebensmittelhändler und zwei Gastgewerbebetriebe im Jahr 2003; zwei Tankstellen und drei Lebensmittelhändler im Jahr 2005; ein Gastgewerbebetrieb und drei Lebensmittelhändler im Jahr 2006; ein Lebensmittelhändler und zwei Gastgewerbebetriebe im Jahr 2007; ein       Lebensmittelhändler im Jahr 2008; ein Gastgewerbebetrieb im Jahr 2009; neun Gastgewerbebetriebe im Jahr 2010; 12 Gastgewerbebetriebe, fünf Tankstellen und zwei Lebensmittelhändler im Jahr 2011; ein Gastgewerbebetrieb und ein  Lebensmittelhändler im Jahr 2012.

 

In der Steiermark waren betroffen:35 Gastgewerbebetriebe, ein Kaufhaus und eine Tankstelle im Jahr 2008; 33 Gastgewerbebetriebe und ein Lebensmittelhändler im Jahr 2009; 22 Gastgewerbebetriebe und ein Verein im Jahr 2010; 22 Gastgewerbebetriebe und ein Lebensmittelhändler im Jahr 2011; 19 Gast-gewerbebetriebe und eine Tankstelle im Jahr 2012; zwei Gastgewerbebetriebe im Jahr 2013.

 


Tirol berichtet, dass zu dieser Frage keine konkreten Angaben erfolgen können, da hiezu kein statistisches Datenmaterial zur Verfügung steht, es sich jedoch großteils um Gastgewerbebetriebe handeln dürfte.

 

Vorarlberg ist eine konkrete Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Erfahr-ungen zeigen jedoch, dass vorrangig Gastgewerbebetriebe sowie Handels-gewerbebetriebe betroffen sind.

 

In Wien handelte es sich bei den betroffenen Gewerbetreibenden überwiegend um Gastgewerbebetriebe. In drei Fällen waren Handelsbetriebe (Supermärkte) mit Anzeigen konfrontiert.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Ämter der Landesregierungen haben berichtet:

 

Im Burgenland wurden die Strafverfahren mit Strafbescheiden abgeschlossen.

 

In Kärnten endeten die Verfahren gegen die betroffenen Gewerbetreibenden mit Strafbescheiden (401 Verfahren) oder durch Gewerbeentzug (47 Verfahren) nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994.

 

In Niederösterreich wurden etwa zwei Drittel der Verfahren mit einem Straf-bescheid (Strafverfügung oder Straferkenntnis) beendet, ein Drittel der Ver-fahren ist eingestellt worden. In einem Fall erfolgte eine Ermahnung.

 

In Oberösterreich wurden laut Schätzungen etwa 80% der Verfahren mit Strafbescheid bzw. mit der Verhängung von Geldbußen abgeschlossen. Etwa 20% der Verfahren wurden eingestellt.

 


In Salzburg erfolgten sechs Strafverfügungen, eine Ermahnung und sechs Einstellungen im Jahr 2002; zwei Strafverfügungen und eine Einstellung im Jahr 2003; eine Strafverfügung und vier Straferkenntnisse im Jahr 2005; drei Strafverfügungen und ein Straferkenntnis im Jahr 2006; drei Strafverfügungen im Jahr 2007; sieben Strafverfügungen im Jahr 2008; fünf Einstellungen, sieben Straferkenntnisse und zwei Strafverfügungen im Jahr 2009; zwei Strafver-fügungen, sechs Straferkenntnisse und eine Einstellung im Jahr 2010; 18 Strafverfügungen und eine Einstellung im Jahr 2011 sowie zwei Strafverfügungen im Jahr 2012.

 

In der Steiermark erfolgten neun Einstellungen und 28 rechtskräftig abge-schlossene Strafverfahren im Jahr 2008; sechs Einstellungen und 28 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2009; vier Einstellungen und 19 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2010; zwei Einstellungen und 21 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2011; eine Einstellung und 19 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2012 sowie zwei rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2013.

 

In Tirol gab es 18 abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2005; 21 abge-schlossene Strafverfahren im Jahr 2006; 53 abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2007; 203 abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2008; 426 abge-schlossene Strafverfahren im Jahr 2009; 262 abgeschlossene Strafverfahren m Jahr 2010; 568 abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2011 und 389 abgeschlossene Strafverfahren im Jahr 2012.

 

In Vorarlberg werden derartige Übertretungen in der Regel mit einer Strafver-fügung oder einem Straferkenntnis abgeschlossen. Ermahnungen werden in    diesem Bereich in der Regel nicht ausgesprochen.

 

In Wien wurde bei den rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren in 70 Fällen eine Strafverfügung bzw. ein Straferkenntnis erlassen, in vier Fällen wurde eine Ermahnung ausgesprochen und in 13 Fällen wurde das Strafverfahren eingestellt.

 

 


Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Ämter der Landesregierungen haben berichtet:

 

Im Burgenland wurden gegen Gastwirte Geldstrafen in der Höhe von € 180 und € 360 verhängt, gegen den Tankstellenbetreiber in der Höhe von € 180, gegen den Kaufhausbetreiber in der Höhe von € 200 und gegen den Handelsgewerbetreibenden in der Höhe von € 180.

 

In Kärnten wurden bei derartigen Verstößen Strafen von durchschnittlich € 150 bis € 200 verhängt.

 

In Niederösterreich wurde im Schnitt eine Geldstrafe von € 187 verhängt, am häufigsten eine Geldstrafe von € 180. Die Höchststrafe hat € 300 betragen. Eine signifikante Differenzierung nach der Art der Gewerbetreibenden konnte nicht festgestellt werden.

 

Aus Oberösterreich berichten fünf Bezirkshauptmannschaften von 60 Fällen, in denen insgesamt Strafen von € 11.790 verhängt wurden. Eine Bezirkshauptmannschaft hat Strafen von insgesamt € 5.760 verhängt. Vier Bezirkshauptmannschaften berichten insgesamt von Strafen in der Höhe von € 1.230 im Jahr 2005, € 1.600 im Jahr 2006, € 4.720 im Jahr 2007, € 5.108 im Jahr 2008, € 10.493 im Jahr 2009, € 8.062 im Jahr 2010, € 2.720 im Jahr 2011, € 6.170 im Jahr 2012 und bisher € 2.660 im Jahr 2013.

 

In Salzburg wurden Strafen jeweils in folgender Höhe verhängt:

Tankstellen: € 100 bis € 150, Gastgewerbe: € 75 im Jahr 2002; Lebensmittelhandel: € 100, Gastgewerbe: € 365 im Jahr 2003; Lebensmittelhandel: € 150, Tankstellen: € 150 bis € 500, im Jahr 2005; Lebensmittelhandel: € 200 bis € 400, Gastgewerbe: € 210 im Jahr 2006; Gastgewerbe: € 200, Lebensmittelhandel: € 100 im Jahr 2007; Lebensmittelhandel: € 200, Gastgewerbe: € 200 bis € 360 im Jahr 2008; Gastgewerbe: € 200 bis € 360 im Jahr 2009; Gastgewerbe: bis zu € 2.100 im Jahr 2010; Gastgewerbe: bis zu € 360, Tankstellen: € 70,    Lebensmittelhandel: € 100 im Jahr 2011; Gastgewerbe: € 200, Lebensmittel-handel: € 150 im Jahr 2012.

 


In der Steiermark wurden folgende Strafen verhängt:

1 x € 50, 2x € 100, 4 x € 150, 5 x € 180, 1 x € 250, 4 x € 350, 6 x € 365, 1 x € 500, 1 x € 550, 2 x € 600 und 1 x € 700 im Jahr 2008; 3 x € 100, 1 x € 150,
5 x € 180, 2 x € 200, 5 x € 300, 2 x € 350, 3 x € 365, 2 x € 400, 1 x € 500, 1 x € 550,00, 1 x € 600 und 2 x € 700 im Jahr 2009; 1 x € 100, 3 x € 180, 1 x € 200, 2 x € 250, 2 x € 300, 4 x € 365, 1 x € 500, 3 x € 600, 1 x € 800 und 1 x € 900 im Jahr 2010; 5 x € 180, 2 x € 200, 2 x € 300, 2 x € 350, 5 x € 365, 1 x € 500, 2 x € 600, 1 x € 900 und 1 x € 1000 im Jahr 2011; 1 x € 180, 1 x € 200, 1 x € 250, 2 x € 350, 3 x € 365, 6 x € 500, 2 x € 600, 1 x € 900, 1 x € 1000 und 1 x € 1100 im Jahr 2012; 1 x € 250 und 1 x € 600 im Jahr 2013.

 

Tirol berichtet, dass zu dieser Frage keine konkreten Angaben erfolgen können, da hiezu kein statistisches Datenmaterial zur Verfügung steht. Eine Auswertung der gelieferten Daten ergab eine durchschnittliche Strafhöhe von etwa € 325.

 

In Vorarlberg liegen die Strafhöhen im Allgemeinen zwischen € 200 und € 600. Im Jahr 2009 wurden in diesem Bereich Verwaltungsstrafen von insgesamt € 17.300, 2010 von insgesamt € 14.430, 2011 von insgesamt € 10.750, 2012 von insgesamt € 500 und 2013 € 3.100 verhängt.

 

In Wien wurden Geldstrafen zwischen € 84 und € 3.600 verhängt.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 11 der Anfrage:

 

Die Gewerbeordnung sieht in § 114 vor, dass es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Ge-tränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landes-rechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

 

Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume   einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das oben angeführte Verbot hingewiesen wird.


Darüber hinaus sieht § 112 Abs. 5 GewO 1994 vor, dass Gewerbetreibende verpflichtet sind, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten  oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

 

Der durch eine Novelle im Jahr 2008 eingefügte § 367a GewO 1994 sieht bereits eine Sanktion bei Zuwiderhandlung und Nichtkontrolle des Alters durch Gewerbetreibende und die im Bereich beschäftigten Personen vor. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 180 Euro bis zu € 3.600 zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. Im Hinblick auf die große Bedeutung des Jugendschutzes ist eine Mindeststrafe vorgesehen.

 

Im Vergleich dazu sieht die Verwaltungsübertretung gemäß § 366 GewO 1994, die u.a. jemand begeht, der ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche         Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, eine Geldstrafe bis zu € 3.600 vor,    jedoch keine Mindeststrafe.

 

Die Verwaltungsübertretung gemäß § 367 GewO 1994 betreffend Verstöße gegen die Gewerbeordnung sieht ebenfalls keine Mindeststrafe, sondern ein Strafausmaß von bis zu € 2.180 Geldstrafe vor.

 

Im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (zur Zeit der Verabschiedung des Erlasses noch Bundesministerium für Wirtschaft und  Arbeit) vom 14. März 2008 sowie dem ergänzenden Erlass vom 15. Juli 2008, die sich an die Landeshauptleute richten, wurde festgehalten, dass es im Vollzug des § 114 GewO 1994 unverzichtbar ist, dass die Gewerbebehörden mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Mitteln die Einhaltung dieser Bestimmung kontrollieren. Die Bundesländer haben halbjährlich Bericht zu erstatten.

 

Weitergehende Initiativen auf Basis der Gewerbeordnung sind derzeit nicht     beabsichtigt.

 

 


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Abgesehen davon, dass die Beantwortung dieser Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt,  liegen meinem Ressort dazu keine Daten vor.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Ämter der Landesregierungen haben berichtet:

 

Im Burgenland wird von einer spezialpräventiven Wirkung im Falle wiederholter Bestrafungen ausgegangen.

 

In Kärnten zeigt sich, dass sich durch Strafen für Gewerbetreibende, die Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt haben, das Verhalten der Gewerbetreibenden verbessert hat. Bei wiederholten Verstößen gegen das Ausschankverbot von Alkohol an Jugendliche wird das Gewerbe entzogen.

 

Soweit in Niederösterreich dazu von den Bezirksverwaltungsbehörden Stellung genommen werden konnte, wird zusammenfassend berichtet, dass in keinem einzigen Fall ein „Wiederholungstäter“ von einer Anzeige bzw. von einem Strafverfahren betroffen war. Dies kann auf eine erhöhte Sensibilisierung der Gewerbetreibenden zurückgeführt werden.

 

Aus Oberösterreich wird berichtet, dass erfahrungsgemäß die Verhängung von Verwaltungsstrafen in der Regel präventive Wirkung zeigt. Bei wiederholten  Strafen führt die Androhung der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine   Verhaltensänderung herbei. Es kommt selten zu mehreren einschlägigen Über-tretungen.

 

Salzburg teilt zu dieser Frage mit, dass aufgrund der geringen Anzahl der       Bestrafungen die präventive Wirkung nicht repräsentativ festgestellt werden kann. Zwei Bezirksverwaltungsbehörden berichteten jedoch, dass sich die       Situation in den letzten Jahren gebessert hat, da die Anzahl der Anzeigen rückläufig ist. Dies wird auch auf die regelmäßigen Schwerpunktkontrollen zurückgeführt.


Die Steiermark kann aus den Daten zu den Strafen keine derartige Entwicklung abschätzen.

 

Tirol berichtet, dass aufgrund der im Jahre 2008 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angeordneten verstärkten Kontrollen bei den zuständigen Behörden eine erheblich erhöhte Aufmerksamkeit für diese Problematik besteht. Ab diesem Zeitpunkt wurden vermehrt Kontrollen durchgeführt. Daraus ergibt sich auch die ab 2008 wesentlich erhöhte Anzahl der Anzeigen sowie von eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Strafverfahren. Eine Abfrage bei den        Bezirksverwaltungsbehörden hat ergeben, dass zum Großteil eine Verbesserung des Verhaltens aufgrund von Kontrollen und nachfolgenden Strafen festgestellt werden konnte. Es kommt auch kaum zur mehrfachen Wiederholungen dieser Übertretungen. Auch bei den von privaten Vereinen organisierten Veranstalt-ungen ist in den letzten Jahren aufgrund der wiederholten Kontrollen eine Verbesserung zu beobachten.

 

In Vorarlberg werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche seit einigen Jahren bei Gewerbetreibenden, sowohl in der Betriebsstätte als auch bei diversen Sonderveranstaltungen wie Zeltfesten und dgl., regelmäßig kontrolliert. Nach den Erfahrungen Vorarlbergs hat dies durchaus zu einer Bewusstseinsbildung bei den   Gewerbetreibenden und zu einer Reduzierung der Verwaltungsübertretungen  geführt.

 

Wie die Stellungnahmen der Bundesländer zeigen, ist bereits in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Sensibilisierung der Gewerbetreibenden eingetreten. Die Kontrollen auf Grund der Erlässe des Ressorts und der durchgängig erfolgten Kontrollen der Gewerbebehörden haben insgesamt zu einer Verbesserung der Situation geführt.

 

 

Antwort zu den Punkt 8 und 9 der Anfrage:

 

Unbeschadet dessen, dass diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung  meines Ressorts betreffen, hat die Ständige Vertretung Österreichs in Brüssel dazu Folgendes recherchiert:


Deutschland:

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht für die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche folgende Regelungen vor:

 

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG andere alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Wein und Bier, an Kinder und Jugend-liche unter 16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

 

Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes obliegt den in den Ländern zu-ständigen Behörden. Die Regelsätze der Strafen bewegen sich zwischen € 1.000 und € 4.000.

 

In Frankreich besteht das Verbot, Alkohol an Minderjährige zu verkaufen oder gratis abzugeben. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zieht eine Strafe von bis zu € 7.500 nach sich.

 

In Großbritannien darf Alkohol nur von Personen über 18 Jahren gekauft werden. Es gibt Strafen für Verkäufer, die Alkohol an Personen unter 18 Jahren ver-kaufen.

 

 


Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Unbeschadet dessen, dass die Punkte 1 bis 9 der Anfrage beantwortet werden konnten, ist festzuhalten, dass den Jugendminister gemäß dem Bundes-ministeriengesetz Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung -    sofern diese gemäß Bundesverfassung nicht in die Angelegenheiten der Länder fallen - obliegen. In diesem Rahmen unterstützt mein Ressort u.a. die Bundesnetzwerke der Offenen Jugendarbeit, der Jugendinformation sowie die Bundes-Jugendvertretung und ihre Mitgliedsorganisationen. Durch die ideelle wie auch finanzielle Förderung dieser Netzwerke schafft mein Ressort die Grundlage für eine qualitative Jugendarbeit in ganz Österreich, die einen wesentlichen Beitrag zur Prävention und zur Gesundheitsförderung leistet. Im Rahmen von früheren Förderschwerpunkten hat mein Ressort auch die Entwicklung von entsprechenden alkoholpräventiven Projekten angeregt.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Ja.