14065/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
|
|
BMJ-Pr7000/0093-Pr 1/2013 |
||
|
|
|
Museumstraße 7 1070 Wien
|
|
|
Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
|
|||
|
|
|||
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14345/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Disziplinarverfahren gegen Christian Lausch wegen sexueller Belästigung“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen C.L. gründete sich auf § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 bzw. Verjährung. Eine inhaltliche Prüfung der Anschuldigungspunkte konnte damit nicht erfolgen. Eine Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Anschuldigungen kommt mir nicht zu.
Im Übrigen waren nach der im Zeitraum dieses Disziplinarverfahrens geltenden Rechtslage Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt. Nur der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene durften den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wurde, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterlag. Hatte die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 2 BDG von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hatte die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so durften der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Zu 7:
Eine Bedienstete hat im Verfahren ausgesagt, vom Genannten sexuell belästigt worden zu sein.
Zu 8 und 9:
Beides trifft zu.
Zu 10:
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der Dienstbehörde von einer Dienstpflichtverletzung (§ 94 BDG 1979).
Zu 11 und 12:
Der Dienststellenausschuss ist ein Kollegialorgan, dessen Befassung aus verschiedenen Gründen (erforderliche Einberufung, Beratung, Beschlussfassung, Ausfertigung der Entscheidung, Zustellung) eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Gründe für die konkrete Dauer sind mir nicht bekannt. § 94 Abs. 3 BDG sieht aber ohnehin eine Hemmung der Verjährungsfrist für die Dauer dieses Vorgangs vor.
Zu 13 und 14:
Richtig ist, dass das Kabinett der damaligen Bundesministerin für Justiz Mitte Oktober um Informationen zur beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige ersuchte. Die konkreten Gründe dafür sind mir nicht bekannt. Von einem „Einschalten“ in das Disziplinarverfahren kann aber insofern keine Rede sein, als dessen Verlauf dadurch weder zeitlich noch inhaltlich berührt wurde. Im Übrigen sind gemäß § 102 Abs. 2 BDG die Mitglieder der Disziplinarkommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Zu 15:
Es ist üblich und geboten, die jeweilige Bundesministerin unmittelbar oder im Wege ihres Kabinetts (unabhängig von einem Ersuchen) über wesentliche Vorgänge im Ressort informiert zu halten.
Zu 16:
Ich habe keinen Grund zur Annahme, dass dies nicht der Fall gewesen wäre.
Zu 17:
Ja.
Zu 18:
Das ist mir nicht bekannt.
Zu 19:
Nach der Aktenlage wurden dem Kabinett die erbetenen Unterlagen übermittelt.
Zu 20:
Ich persönlich hielte das grundsätzlich nicht für erforderlich, wenngleich es im konkreten Einzelfall durchaus Gründe dafür geben mag.
Zu 21 und 22:
Beides trifft zu.
Zu 23 und 24:
Die Zusammensetzung des Senates ergab sich aus der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz für das Jahr 2005. Vorsitzender der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz war im Jahr 2005 Dr. Robert Jirovsky.
Zu 25 und 26:
Das ist richtig. Die Anzeigerin selbst hatte Versetzungsgesuche eingebracht.
Zu 27 bis 29:
Diese Informationen sind korrekt.
Zu 30:
Ursächlich dafür war der zwischen der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Entscheidung zum Zwecke der Zustellung vergangene Zeitraum.
Zu 31 und 33:
Der Fehler unterlief bedauerlicher Weise der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und ist – trotz hoher (zusätzlicher) Arbeitsbelastung und komplexer Rechtslage – nicht zu rechtfertigen.
Zu 32:
Ein genauer Tag kann in diesem Zusammenhang nicht genannt werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass eine Zustellung zwischen dem 17. November 2005 und dem 18. Jänner 2006 jedenfalls möglich gewesen wäre.
Zu 34:
Am 11. April 2005 brachte der Beschuldigte durch seinen Vertreter eine Berufung gegen den Bescheid der Disziplinarkommission ein, der seitens der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt Folge gegeben wurde.
Zu 35 bis 38:
Nein, es hat deshalb kein Disziplinarverfahren gegeben.
Zu 39:
Ja.
Zu 40:
Richtig ist, dass von den Bediensteten, die 2005 gegenüber dem Genannten selbst entsprechende Vorwürfe erhoben hatten oder als angeblich Betroffene genannt worden waren, jeweils eine Mitte 2005 und Ende 2006 aus dem Dienst ausgetreten ist, während je eine weitere Bedienstete Ende 2012 und Anfang 2013 versetzt wurde.
Wien, . Mai 2013
Dr. Beatrix Karl