14067/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.06.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0133-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14348/J vom 3. April 2013 der Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Bis 2016 gelten die Auszahlungsobergrenzen gemäß BFRG 2013 bis 2016 i.d.g.F. (2. Novelle vom 4. Dezember 2012) unverändert weiter. Als Basis für 2017 dienen grundsätzlich die Auszahlungsobergrenzen des Jahres 2016. Anpassungen gegenüber 2016 wurden lediglich in wenigen Teilbereichen gemacht, wo solche gesetzlich oder faktisch unbedingt erforderlich waren. So wurden 2017 eine Gehaltserhöhung in Höhe der erwarteten Teuerungsrate im Jahr 2016 und ein Anstieg der Personalauszahlungen aufgrund des Struktureffekts berücksichtigt. Die Obergrenzen für den Zuschuss zur gesetzlichen Pensionsversicherung wurden erhöht, um für die Pensionsanpassung 2017 in der Höhe von rund 2% und den
erwarteten Mengenanstieg bei den Pensionen vorzusorgen; bei der UG 23 (Pensionen – Beamtinnen und Beamte) wurde 2017 ebenfalls eine Pensionserhöhung von rund 2% angenommen. Des Weiteren musste Vorsorge für die Sicherstellung der Einhaltung sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen (z.B. im Bereich ÖBB-Infrastrukturinvestitionen) sowie die Anpassung der konjunktur-reagiblen Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesbudgets getroffen werden.
2014 bis 2016 sind die Öffentlichen Abgaben sowie die Einzahlungen der UG 20 (Arbeit) und
UG 25 (Familie und Jugend)
gegenüber dem Strategiebericht des Vorjahres unverändert.
Bei den sonstigen Einzahlungen waren auf Grund der im BVA 2013 und in der
2. Novelle zum BFRG 2013 bis 2016 erfolgten Änderungen auch in
den Jahren 2014 bis 2016 Anpassungen gegenüber dem Strategiebericht des
Vorjahres notwendig (2014: 384 Mio. €;
2015: 44 Mio. €; 2016: 48 Mio. €). So
verschieben sich 300 Mio. € bei der Rückzahlung von
Partizipationskapital von 2013 auf 2014; damit einher geht 2014 auch eine
Anpassung der erwarteten Dividenden aus dem Partizipationskapital. Des Weiteren
erfolgte in der UG 13 (Justiz) im BVA 2013 sowie im BFRG 2013
bis 2016 (2. Novelle) eine saldenneutrale „Sockelbereinigung“:
Ab 2013 wurden die Einzahlungen des Justizministeriums – wie die
Auszahlungen – um 90 Mio. € p.a. erhöht. Die
Einzahlungen für 2017 wurden auf Basis 2016 fortgeschrieben.
Zu 2.:
Siehe Beilage
Zu 3. und 11.:
Es trifft nicht zu, dass die Experten langfristige Berechnungen als nicht zielführend erachten. Solide Budgetpolitik berücksichtigt die Auswirkungen absehbarer Tendenzen auf die öffentlichen Finanzen. Supranationale Institutionen wie der IWF und die Europäische Union halten budgetäre Langfristprognosen für unverzichtbar. Zu Recht verlangt daher auch das neue Bundeshaushaltsgesetz die regelmäßige Erstellung einer budgetären Langfristprognose, wie sie jetzt zum ersten Mal vorgelegt wurde.
Mehrere Reformen tragen zur Erreichung der beschlossenen budgetpolitischen Ziele und zur nachhaltigen Sanierung der öffentlichen Finanzen bei:
· Schon mit dem Budget 2011 wurde ein ausgabenseitig orientiertes Bündel an Konsolidierungsmaßnahmen in Höhe von 13,6 Mrd. € (2011 bis 2014) beschlossen (Budgetbegleitgesetz 2011)[1] und konsequent umgesetzt.
· Im Frühjahr 2012 wurde mit dem Stabilisierungspaket 2012 ein zusätzliches Konsolidierungsvolumen im Ausmaß von 27,8 Mrd. € (2012 bis 2016) mit Reformen in den Bereichen Pensionen, Gesundheit, Förderungen und Verwaltung sowie mit sozial verträglichen einzahlungsseitigen Maßnahmen und der Schließung von Steuerlücken beschlossen. Der Großteil dieser Maßnahmen wurde bereits 2012 im Nationalrat beschlossen.[2] 2013 wurde das Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet und in einer Gruppe von elf EU-Mitgliedstaaten die Einführung einer Finanztransaktions-steuer beschlossen.
· Durch die Einführung der Schuldenbremse[3] und des neuen Österreichischen Stabilitätspaktes wurden der nationale Fiskalrahmen weiter verbessert, das mittelfristige Budgetziel gesetzlich verankert und die neuen EU-Bestimmungen umgesetzt.
· Über den neuen Österreichischen Stabilitätspakt, der sämtliche Elemente der reformierten EU-Haushaltsüberwachung auch auf Länder- und Gemeindeebene überträgt, werden die Länder und Gemeinden noch effizienter in den Konsolidierungsprozess eingebunden und die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen auf allen Regierungsebenen gewährleistet.
· Mit der wirkungsorientierten Budgetierung im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform, die im Budget 2013 erstmals zum Tragen kommt, ist die Grundlage für eine kontinuierliche Steigerung der Effektivität und Effizienz der eingesetzten Mittel geschaffen.
Um Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern und gleichzeitig die soziale Balance zu erhalten, konsolidiert die Bundesregierung mit Augenmaß und investiert zusätzlich in Bildung, Universitäten, Forschung & Entwicklung, Wirtschaftsstandort und Infrastruktur.
Eine detaillierte Aufstellung der Konsolidierungsmaßnahmen, die im Frühjahr vergangenen Jahres beschlossen wurden und dem Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 zugrunde liegen, findet sich im Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016.
Zu 4.:
Es gibt zwei wesentliche Instrumente, die die nötige Flexibilität sicherstellen, um auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen konjunktur- und budgetverträglich zu reagieren: Zum einen gibt es Auszahlungsbereiche, in denen die Auszahlungsobergrenzen variabel sind, zum anderen ist in der Schuldenbremse eine gewisse Flexibilität eingebaut.
Die Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich – wie aus der beiliegenden Tabelle zu Frage 2 hervorgeht – aus fix begrenzten Auszahlungen und variablen Auszahlungen zusammen. Eine variable Auszahlungsobergrenze ist in folgenden Bereichen vorgesehen:
· In Bereichen, in denen die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind. Dazu gehören insbesondere Teile der UG 20 (Arbeit), die UG 22 (Pensionsversicherung) und Teile der UG 24 (Gesundheit).
· In Bereichen, in denen es sich um Auszahlungen handelt, die a) von der EU refundiert werden oder b) die auf Grund vom Bund übernommener Haftungen oder c) auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden.
Dadurch kann die Haushaltsführung im Vollzug auf geänderte wirtschaftliche Rahmen-bedingungen durch entsprechende Maßnahmen reagieren. Die Bereiche, in denen variable Auszahlungsobergrenzen zulässig sind, sind in Verordnungen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
Zusätzlich ist die
Schuldenbremse konjunkturverträglich ausgestaltet. Sie ist auf das
strukturelle Defizit abgestellt und nicht auf das administrative Defizit oder
Maastricht-Defizit. Das bedeutet, dass die Effekte der Konjunktur auf das
Defizit herausgerechnet werden.
Sie lässt des Weiteren in schlechten Konjunkturlagen in einem bestimmten
Ausmaß ein Überschreiten der gesetzlich festgelegten
Höchstgrenze des strukturellen Defizits zu, verlangt aber, dass diese
Überschreitung in der Hochkonjunktur wieder rückgeführt wird.
Zu 5 bis 8.:
Es wird Aufgabe der neuen Bundesregierung sein, die Prioritäten der nächsten Legislatur-periode festzulegen. Ich bin überzeugt, dass der richtige Weg nur über eine konsequente Stabilitäts- und Reformpolitik führt.
Zu 9.:
Ziel ist es, die gesamtstaatliche Verschuldung in Relation zum BIP von 73,4% im Jahre 2012 auf 67,0% im Jahr 2017 abzusenken.
Zu 10.:
Im aktuellen Bundesfinanzrahmen wurde der Konsolidierungspfad bis 2017 festgelegt. Dieser sieht vor, dass 2016 auf gesamtstaatlicher Ebene in Maastricht-Abgrenzung ein ausgeglichenes Budget erreicht wird. Für 2017 ist ein kleiner Maastricht-Überschuss geplant. Die Schuldenbremse wird eingehalten. Die gesamtstaatliche Schuldenquote soll bis 2017 auf 67,0% des BIP gesenkt werden. Dieser Konsolidierungskurs muss auch von der neuen Bundesregierung konsequent eingehalten und weiter fortgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
Beilage zur Beantwortung der parl. Anfrage Nr. 14348/J – zu Frage 2.:
Die Auszahlungsobergrenzen je Untergliederung lauten wie folgt (Beträge in Mio. €):

