14075/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.06.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am     Mai 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0128-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14356/J vom 3. April 2013 der Abgeordneten Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Gemäß Artikel 119a Abs. 2 B-VG hat das Land die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Absatz 4 desselben Artikels berechtigt die Aufsichtsbehörde, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Ein Verlangen um Auskunft oder ein Begehren, Einsicht an Ort und Stelle zu nehmen, setzt dabei keinen Anlass voraus und kann jederzeit realisiert werden. Es handelt sich um ein präventives Aufsichtsmittel. Die Aufsichtsbehörde kann ein Auskunftsbegehren stets nur im Einzelfall stellen; generelle Auskunftsbegehren – gleichsam als laufende Überwachung – der Gemeindeverwaltung sind jedoch unzulässig.


Da somit gemäß verfassungsrechtlichen Vorgaben die Aufsicht über die Gemeinden hinsichtlich ihrer Finanzgebarung in den Kompetenzbereich der Länder fällt, wird mit den gegenständlichen Fragen kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen behandelt. Angesprochen werden vielmehr die Zuständigkeit der Länder, dort wo es die Gemeindeordnungen und Stadtrechte vorsehen auch jene von gemeindeinternen Kontrolleinrichtungen (Gemeinderatsausschüsse) und schließlich die Kompetenz des Rechnungshofes, dessen Kontrolle auch Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern – bzw. auch kleinere Gemeinden bei Vorliegen eines diesbezüglichen Ersuchens der Landes-regierung – unterliegen.

 

Zu 8.:

Die Problematik von Spekulations- und Derivatgeschäften wird vom Bundesministerium für Finanzen sehr ernst genommen. Um ein risikoaverses Finanzmanagement und gleichzeitig mehr Transparenz zu gewährleisten, haben sich die Gebietskörperschaften auf ein umfassendes Spekulationsverbot geeinigt und eine diesbezügliche Vereinbarung unterzeichnet. Das Spekulationsverbot soll gemäß dieser Einigung zwischen den Gebietskörperschaften einerseits – unter der Voraussetzung, dass dafür eine Zustimmung der Verfassungsmehrheit im Nationalrat gefunden wird – durch einen eigenen Artikel im Finanz-Verfassungsgesetz verankert und andererseits im Detail zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ausgestaltet werden, wobei vor allem vorgesehen ist, dass keine offenen Fremdwährungsrisiken bestehen dürfen, der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft erlaubt ist und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen. Diese Regelungen gelten nicht nur für Bund, Länder und Gemeinden, sondern sind auch von der Sozialversicherung sowie von allen Rechtsträgern des Sektors Staat zu beachten. Finanzieller Missbrauch öffentlicher Gelder wird durch strenge Berichts- und Sanktionspflichten unterbunden. Die günstigen Kreditaufnahmen über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur werden nur noch jenen Ländern gewährt, die die Art. 15a B-VG Vereinbarung unterzeichnet haben und das verfassungsrechtliche Spekulationsverbot umsetzen. Bei Verstößen sind Strafzahlungen von bis zu 15 Prozent der spekulativ veranlagten Mittel vorgesehen. Die Regierungsvorlagen für diese Regelung wurden bereits eingebracht, bisher aber vom Parlament mangels Verfassungsmehrheit noch nicht beschlossen.

 

Mit freundlichen Grüßen