14077/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.06.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am     Mai 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0119-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14358/J vom 3. April 2013 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 9.:

Im Jahr 2012 verzeichnete die Gebarung des Familienlastenausgleichsfonds in der UG 25 einen Überschuss, der noch im selben Jahr an den „Reservefonds für Familienbeihilfen“ abzuliefern war. Bei dieser Gelegenheit wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend irrtümlich ein um 481,9 Millionen € zu hoher Forderungsstand des Bundes gegen den „Reservefonds für Familienbeihilfen“ per 31. Dezember 2012 gebucht und in der Folge in das Finanzjahr 2013 übertragen. In der Absicht, diesen Forderungsstand 2013 zu berichtigen, wurde in der Folge die Forderung im Ergebnishaushalt vom finanzierungs-wirksamen Ertrag abgesetzt (= abgezogen), wodurch sich dieser entsprechend verminderte und negativ wurde.

 


Zu 2. bis 4. und 8.:

Die Unterschiede der Erträge bei den Verbrauchsteuern (Mineralöl- und Tabaksteuer) sind einerseits auf EDV-Anlaufschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang von der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform auf die 2. Etappe zurückzuführen (unrichtige Perioden-zuordnung).

 

Ein weiterer Unterschied zwischen Einzahlungen und Erträgen rührt daher, dass im Einvernehmen mit dem Rechnungshof § 41 Abs. 7 Bundeshaushaltsverordnung (BHV) 2013 dahingehend ausgelegt wird, dass Erträge aus Abgaben – abweichend vom accrual Prinzip und dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung – ertragswirksam dann zu verrechnen sind, wenn sie auf den Abgabenkonten vorgeschrieben worden sind. Damit ist gewährleistet, dass Forderungen unterjährig in der Vermögensrechnung und die damit zusammenhängenden diesbezüglichen Erträge in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes entspricht diese Auslegung den §§ 91 Abs. 3 und 96 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) 2013.

 

Zu 5. bis 7. und 11.:

Bei diesen Aufwendungen handelt es sich hauptsächlich um Wertberichtigungen und Abschreibungen von Forderungen aus Abgaben. Eine Aufteilung auf die entsprechenden Abgaben ist derzeit technisch nicht möglich; es ist aber vorgesehen, eine Übersicht der Wertberichtigungen und Abschreibungen jeweils nach „Abgabenarten“ in die Berichte gemäß §§ 47 Abs. 1 sowie 66 Abs. 3 BHG 2013 (Halbjahresberichte) aufzunehmen, sobald die hierfür notwendigen EDV-technischen Vorarbeiten abgeschlossen sind.

 

Zu 10.:

Diese Werte ergeben sich fast gänzlich aus jenen der UG 58 „Finanzierungen, Währungs-tauschverträge“ und gehen ausschließlich auf Periodenabgrenzungen zurück. Bei den Zinsen werden die Zinszahlungen vor allem bei Bundesanleihen erfasst, sobald sie eine kassenmäßige Belastung verursachen. In der Ergebnisrechnung sind die Zinsen periodengerecht entsprechend dem Zuwachs der Verbindlichkeiten zu verbuchen („accrual“). Dies hat zur Folge, dass die Zinsaufwendungen nicht erst im Jahr ihrer liquiditätsmäßigen Belastung, sondern während der mehrjährigen Laufzeit buchungsmäßig zu berücksichtigen sind.

 


Beim sonstigen Aufwand ergeben sich die Unterschiede aus der zeitlichen Abgrenzung der Emissionsagien bzw. -disagien, die bei der Begebung bzw. Aufstockung von Bundesanleihen entstehen. In der Finanzierungsrechnung sind diese dann zu verrechnen, wenn ihre Einzahlung erfolgt, in der Ergebnisrechnung sind sie – analog zu den Zinsen – über die gesamte Anleihendauer periodengerecht zu verteilen.

 

Zu 12.:

Diese Tabelle, die eine Gegenüberstellung von Finanzierungs- und Ergebnishaushalt darstellt, könnte grundsätzlich nach entsprechenden EDV-technischen Vorarbeiten im Laufe des Jahres zur Verfügung gestellt werden.

 

Um aber eine Überfrachtung des monatlichen Berichtes zu vermeiden, wird vorgeschlagen, diese Tabelle in den Berichten gemäß §§ 47 Abs. 1 und 66 Abs. 3 BHG 2013 (Halbjahres-berichte) einzufügen, sobald die hierfür notwendigen EDV-technischen Vorarbeiten abgeschlossen sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen