14094/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.06.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Mai 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Venier und weitere Abgeordnete haben am 4. April 2013 unter der Nr. 14386/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Notfallverfahren für Tiroler Eisenbahntunnel gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ø Ist es richtig, dass eine Feuerwehr im Notfalleinsatz
nur unter Anwesenheit von mindes-tens zwei ÖBB-Mitarbeitern in einen auf
dem Bundesgebiet liegenden Eisenbahntunnel
einfahren darf?
Ø Wenn ja, auf welchen Rechtsgrundlagen basiert dieser Sachverhalt?
Nein. Gemäß § 6 Abs 3 Z 5 lit k der Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV) hat der Bericht des Bauentwurfs, der im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens genehmigt werden soll, eine „Beschreibung der Maßnahmen zur Hintanhaltung und Beherrschung von außer-gewöhnlichen Ereignissen (zB Sicherheits- und Rettungskonzept, Notfahrprogramm)“ zu enthalten.
Zu Frage 3:
Ø Aus welchen konkreten Gründen wurde der oben angeführte Mitarbeiter dem Fahrver-schub in Starkenberg zugeteilt?
Für den Einsatz des Rettungszuges Landeck sind entsprechend den geltenden Betriebs-vorschriften für die Einfahrt mit dem Rettungszug zwei ÖBB-Mitarbeiter erforderlich - ein Mitarbeiter an der Spitze des Rettungszuges sowie ein Tunnel-Triebfahrzeugführer am Ende des Rettungszuges. Laut ÖBB ist gewährleistet, dass im Einsatzfall die Mitarbeiter innerhalb der vorgegebenen Frist, in Anlehnung an internationale Festlegungen vergleichbarer Bahninfrastrukturbetreiber (SBB, DB, BLS) vor Ort sind.
Zu den Fragen 4 und 5:
Ø Wie viele Fälle gibt es derzeit im Unternehmen
ÖBB, in denen für die Tunnelsicherheit
abrufbare Mitarbeiter von ihren „Heimat“-Bahnhöfen zu
Tätigkeiten im Verschub oder
anderen ortsfremden Tätigkeiten herangezogen werden?
Ø Welchen finanziellen Vorteil erlangt die ÖBB aus den in Frage 4 geschilderten Verwen-dungen von Mitarbeitern?
Im ÖBB-Netz werden insgesamt 17 Rettungszug-Standorte durch eine Betriebsfeuerwehr, eine Brandschutzgruppe oder durch Tunnelretter betrieben. Eine dislozierte Verwendung von Mitarbeitern ist nur dann vorgesehen, wenn damit die vorgegebene Abfahrtszeit des Rettungszuges innerhalb 30 Minuten nach der Alarmierung sichergestellt ist.
Zu den Fragen 6 bis 10:
Ø Wurden die Auswirkungen der in Abs. 4 geschilderten
Maßnahmen im Hinblick auf die
Sicherheit der Eisenbahntunnel – insbesondere in Tirol – von
Experten geprüft?
Ø Falls ja, welche Ergebnisse brachten diese Prüfungen?
Ø Wurde im geschilderten Anlassfall festgestellt, wie
lange der abgestellte Mitarbeiter im schlechtest denkbaren Fall braucht, um von
der Station Ötztal-Bahnhof in adäquater Be-
kleidung wieder zum Bahnhof Landeck zu gelangen?
Ø Falls ja, welche Zeitdauer nimmt dies in Anspruch?
Ø Falls nein, welche Gründe standen einer solchen Prüfung entgegen?
Die in den
Tunnelsicherheitskonzepten/Notfallkonzepten festgelegten Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit sowie deren Umsetzung werden von den
zuständigen Stellen
überprüft. Die dauerhafte Einhaltung der in den
Tunnelsicherheitskonzepten/Notfallkonzepten
festgelegten Maßnahmen ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
gewährleisten. Aufgrund des Eisenbahngesetzes 1957 ist die
ÖBB-Infrastruktur AG verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zur
dauerhaften Einhaltung der in diesen Konzepten vorgesehenen Maßnahmen zu
treffen.