14110/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.06.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0096-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14397/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Begnadigungsrechte des Bundespräsidenten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Ich darf auf die angeschlossene Tabelle verweisen, aus der sich für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 23. April 2013 11.125 Begnadigungsfälle, aufgeschlüsselt in Straf(rest)nachsicht, Nachsicht von Rechtsfolgen, Tilgung sowie Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister – aufgegliedert auf die Jahre 2004 bis 2013 – ergeben. Eine Aufgliederung nach einzelnen Straftaten ist automationsunterstützt hingegen nicht möglich; eine „händische“ Recherche würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen. Dies gilt auch für die Erhebung von Strafumwandlungen (Fragepunkt 3), die statistisch nicht gesondert erfasst werden und daher nicht automationsunterstützt ausgewertet werden können.

Demnach kam es vom 1. Jänner 2004 bis 23. April 2013 in 23 Fällen zur Nachsicht von Rechtsfolgen, in 652 Fällen zu einer Tilgung und in keinem Fall zur Niederschlagung eines Strafverfahrens (Abolition). Im selben Zeitraum kamen 3.563 Strafgefangene und 831 auf freiem Fuß befindliche Verurteilte in den Genuss von Einzelbegnadigungen und 1.087 Strafgefangene und 2.868 auf freiem Fuß befindliche Verurteilte in den Genuss von Weihnachtsbegnadigungen.

Für das Jahr 2004 ist zu beachten, dass mit 8. Juli 2004 ein Wechsel im Amt des Bundespräsidenten eintrat. Prof. Dr. Heinz Fischer folgte Dr. Thomas Klestil nach. Es ist aus der Statistik nicht ableitbar, welche der im Jahr 2004 erfolgten 283 Gnadenerweise welchem Amtsinhaber zuzuordnen sind. Sie sind auch nach ihrer Art (Tilgung, Auskunftsbeschränkung, Einzelbegnadigung, Rechtsfolgennachsicht) ohne unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand nicht darstellbar.

Die Begnadigung von 271 Strafgefangenen und 1.269 auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten aus Anlass des Weihnachtsfestes 2004 sind hingegen Prof. Dr. Heinz Fischer zeitlich klar zuordenbar.

Weihnachtsbegnadigungen kamen in den Jahren 2004 bis 2007 nicht nur Strafgefangenen zu Gute, sondern auch Verurteilten, die nicht in Haft waren. Im Jahr 2004 wurde mit diesen Begnadigungen begonnen, weil man damit Erfahrungen für ein Amnestiegesetz 2005 zum Jubiläumsjahr der Republik gewinnen wollte. Mangels politischer Einigung wurde dieses Gesetz jedoch nie beschlossen, stattdessen wurde in den Jahren 2004 bis 2007 die Würdigung der Jubiläen der Republik dem Gnadenverfahren überlassen. Personen auf freiem Fuß wurden dabei (zumeist geringe) Geldstrafen erlassen. Dies führte zu einer deutlichen Zunahme an Weihnachtsbegnadigungen im Jahr 2004 (siehe Tabelle). Im Jahr 2005 gab es bereits weniger „Freifuß“-Begnadigungen, weil zu Beginn der Maßnahme (also im Jahr 2004) die Möglichkeiten bereits weitgehend ausgeschöpft worden waren.

 

Wien,        . Mai 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl


BEILAGE

(Stand 23.4.2013)

 

Jahr

Straf(rest)nachsicht

Nachsicht von Rechtsfolgen

 Tilgung

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister

Gesamt

*) Nicht näher aufschlüsselbare Gnadenerweise

 

Strafgefangene

Verurteilte auf freiem Fuß

 

 

 

 

 

 

EB

WB

EB

WB

 

 

 

 

 

2004

653

271

 *)

1269

*) 

*) 

*) 

2476

283

2005

962

171

288

566

0

1

187

2175

 

2006

804

159

208

530

0

586

218

2505

 

2007

733

149

135

503

1

22

165

1708

 

2008

415

102

47

0

1

16

183

764

 

2009

45

121

70

0

5

13

153

407

 

2010

200

33

27

0

7

9

97

373

 

2011

203

46

21

0

7

3

80

360

 

2012

180

35

34

0

1

2

71

323

 

2013

21

0

1

0

1

0

11

34

 

 

3563

1087

831

2868

23

652

1165

11125

283

 

 

EB;          Einzelbegnadigungen während des Jahres

WB:         Weihnachtsbegnadigung