14114/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.06.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR 2220/0405-III/4/a/2013

 

Wien, am            . Juni 2013

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. April 2013 unter der Zahl 14405/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Modernisierung des Staatsbürgerschaftsrechts“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StbG wurde im Rahmen des Personenstandsgesetzes 2013 (BGBl. I Nr. 16/2013) vom Bundesgesetzgeber im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2011 zu G 154/10 in adaptierter Form beschlossen. Der Gesetzgeber hat von seinem, auch vom Verfassungsgerichtshof  zugestandenen, rechtspolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und eine sach-gerechte Differenzierung im Bereich des § 20 Abs. 2 StbG im Hinblick auf die Verleihungsvoraussetzung des „hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG herbeigeführt.

 

Zu Frage 2:

Es sind in dieser Hinsicht keine entsprechenden Schritte erforderlich.

 

Zu den Fragen 3, 4, 7, 8, 12, 15, 17:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums

für Inneres.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Die Statistiken zeigen, dass die Einbürgerungsquoten in Österreich je nach Herkunftsland der Staatsbürgerschaftswerber stark differenzieren. So wurden laut „Statistischem Jahrbuch“ der Statistik Austria (migration&integration – zahlen.daten.indikatoren 2012) im Jahr 2011 von den seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen nur 1,8% eingebürgert. Um ein vielfaches höher, nämlich 16,1%, war diese Quote bei Personen aus den nicht zum EWR (inkl. Schweiz) zählenden sonstigen europäischen Staaten. Da nicht unterstellt werden kann, dass die solcherart stark divergierenden Einbürgerungszahlen darauf zurückzuführen sind, dass die sonstigen, für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen, von der einen Zuwanderergruppe um ein vielfaches öfter erfüllt werden, als von der anderen Zuwanderergruppe, ist davon auszugehen, dass es oftmals schlicht am Interesse an der Einbürgerung mangelt. Diese Ansicht wird auch vom Expertenrat für Integration vertreten. Es darf diesbezüglich auf Punkt 3.3.2 des 20-Punkte-Programmes des Expertenrats für Integration hingewiesen werden, in welchem ausgeführt wird, dass in Österreich eine wachsende Zahl von Personen nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, obwohl sie die dafür notwendigen Einbürgerungsvor-aussetzungen erfüllen. Als Maßnahme wurde daher vom Expertenrat für Integration vorgeschlagen, bei diesen Personen das Interesse am Erwerb der Staatsbürgerschaft zu erhöhen. Weiterführende Statistiken und Studien sind nicht bekannt und wurden auch nicht in Auftrag gegeben.

 

Zu den Fragen 13 und 14:

Aus den staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen ergeben sich keine rechtlichen Schlechterstellungen von Frauen gegenüber Männern. Die Thematik der Einkommensunter-schiede zwischen Männern und Frauen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 16:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Es darf aber auf die Stellungnahme des Landes Wien im Begutachtungsverfahren zum aktuellen Novellierungsvorschlag zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Zahl: MDR - 105482-2013-1) verwiesen werden.

 

Zu Frage 18:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums

für Inneres.