14121/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14464/J der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Im Jahr 2011 wurden an die Bundesländer Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds in Höhe von € 99.914.779,- ausbezahlt:

 

Bundesland

Zweckzuschuss 2011 (in €)

Burgenland

3.391.317,17

Kärnten

6.683.262,97

Niederösterreich

19.209.194,99

Oberösterreich

16.856.115,15

Salzburg

6.320.729,51

Steiermark

14.427.897,35

Tirol

8.423.385,35

Vorarlberg

4.398.354,57

Wien

20.204.521,95

Gesamt ausbezahlt

99.914.779,00

Anteil Statistik Austria *

85.221,00

Zweckzuschuss inkl. Anteil

Statistik Austria

100.000.000,00

 

*gemäß § 5 Abs. 7 Pflegefondsgesetz (PFG)

 

Fragen 2 und 3:

Im Jahr 2012 wurden an die Bundesländer Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds in Höhe von € 135.424.300,54 ausbezahlt. Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg konnten für das Jahr 2011 die Mehrausgaben nicht bis zur Höhe der ausbezahlten Zweckzuschüsse nachweisen. Bei der Auszahlung der Zweckzuschüsse 2012 wurden die für das Jahr 2011 nicht nachgewiesenen Zweckzuschussanteile in Höhe von € 14.272.639,08 daher in Abzug gebracht.


 

Bundesland

Zweckzuschuss 2012 (in €)

Abzug im Jahr 2012

(da nicht nachgewiesen)

Auszahlung Zweckzuschuss im Jahr 2012

Burgenland

5.082.715,17

1.275.652,17

3.807.063,00

Kärnten

9.964.681,05

 

9.964.681,05

Niederösterreich

28.752.084,02

5.831.643,99

22.920.440,03

Oberösterreich

25.208.613,43

 

25.208.613,43

Salzburg

9.472.403,42

 

9.472.403,42

Steiermark

21.584.968,08

5.728.892,35

15.856.075,73

Tirol

12.631.817,13

 

12.631.817,13

Vorarlberg

6.594.360,07

1.438.450,57

5.155.909,50

Wien

30.407.297,25

 

30.407.297,25

Gesamt

149.698.939,62

14.274.639,08

135.424.300,54

Anteil Statistik Austria

301.060,38

 

301.060,38

Zweckzuschuss inkl. Anteil

Statistik Austria

150.000.000,00

 

135.725.360,92

 

Ich weise jedoch darauf hin, dass mit der geplanten Novelle zum Pflegefondsgesetz den Ländern die Möglichkeit geboten werden soll, einen bestimmten Anteil der Zweckzuschüsse über die jeweilige Abrechnungsperiode hinaus zu verwenden. Dies deshalb, da der Ausbau des Dienstleistungsangebotes wie auch die Umsetzung von innovativen Modellen einen hohen zeitlichen und organisatorischen Planungs- und Realisierungsaufwand erfordern.

 

Fragen 4 bis 9:

Die das Jahr 2012 betreffenden Daten sind von den Bundesländern gem. § 5 Abs. 2 PFG und auf Grund der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung bis spätestens 30. September 2013 in die Datenbank einzuspeisen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können die das Jahr 2012 betreffenden Fragen daher nicht beantwortet werden.

 

Frage 10:

Das Pflegefondsgesetz (PFG) ist am 30. Juli 2011 in Kraft getreten. Für das Jahr 2011 waren auf Grund des PFG keine Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne zu übermitteln. Erstmals waren die Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne für das Jahr 2012 vorzulegen. Dies erfolgte durch alle Bundesländer.

 

Frage 11:

Da die das Jahr 2012 betreffenden Daten noch nicht vorliegen (siehe Beantwortung der Fragen 4 bis 9), kann die Umsetzung der Planungen für das Jahr 2012 derzeit nicht überprüft werden.


 

Frage 12:

Die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse wird anhand der Erklärungen der Bundesländer gem. § 7 Abs. 2 und 3 PFG auf der Basis der von der Statistik Austria zur Verfügung gestellten Daten überprüft.

 

Bei der Abrechnung der Mittelverwendung wird seitens des BMASK die prioritäre Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen im nichtstationären Bereich beachtet. Sofern nach Berücksichtigung der Mehrausgaben im nichtstationären Bereich noch Zweckzuschussanteile verfügbar sind, können diese nachgeordnet für die Abrechnung von Maßnahmen im stationären Bereich herangezogen werden. Mit der geplanten Novelle zum Pflegefondsgesetz wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung nochmals hervorgehoben. Sollte diese Bedingung im Jahr 2016 in einem Bundesland nicht erfüllt sein, wären die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 an den Bund zurück zu erstatten.