14128/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.06.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 10. Juni 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0112-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14432/J betreffend „geschätzte Kosten für Unternehmer durch Umbenennung des Dr. Karl-Lueger-Ring - Folgeanfrage“, welche die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen am 17. April 2013, stelle ich fest, dass mit der Anfrage die Wirtschaftskammer Österreich befasst wurde. Auf Basis ihrer Stellungnahme ist festzuhalten:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Nach Rücksprache mit der Gewerbebehörde (MA 63) und dem Firmenbuch ergibt sich Folgendes:
Die Umbenennung im Gewerberegister wurde zentral von Amts wegen eingetragen, sodass keine administrative Belastung der Mitglieder gegeben war. Jedoch betragen die Kosten für einen aktuellen Gewerberegisterauszug ca. € 25.
Im Firmenbuch konnte die Umbenennung nicht von Amts wegen erfolgen. Vielmehr war ein formloser – unbeglaubigter - Antrag an das Firmenbuch zu richten. Die Höhe der Kosten für diese Eintragungsänderung ist abhängig von der Rechtsform und beträgt für Einzelunternehmen € 24 und für OG, KG und GmbH € 38. Hausnummernschilder wurden durch MA 28 kostenlos getauscht.
Kosten können den betroffenen Unternehmen für die Anpassung des Werbeauftritts entstehen.
Wenn ein oder mehrere Fahrzeuge auf den Betrieb zugelassen sind, war eine Änderung des Zulassungsscheins erforderlich. Der Antrag auf Korrektur der Daten (Adresse) verursacht zwar nur Kosten in Höhe von € 1, erfordert jedoch administrativen Aufwand. Für die Korrektur des Datensatzes bei der örtlichen Zulassungsstelle ist die Vorlage des Zulassungsscheins, Typenscheins, Gewerberegisterauszugs und eventuell einer Vollmacht (bei Vertretung) erforderlich.
Insgesamt sind nur vereinzelt Daten über die Kosten der Umbenennung für angesiedelte Unternehmen bekannt, die nicht repräsentativ sind.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Teile der Kosten für den Werbeauftritt, wie etwa Stempel und Internetauftritt, jedoch kein Verbrauchsmaterial, können im Zuge einer Projekteinreichung über die „Nahversorgungsförderung“, soweit die beantragte Summe eine Höhe von € 4.000 übersteigt und die Kriterien erfüllt sind, gefördert werden.
Derzeit ist der Wirtschaftskammer Wien jedoch kein Unternehmen bekannt, das im Zuge der Umbenennung die „Nahversorgungsförderung“ beantragt hat.
Ansonsten ist zu einem allfälligen Kostenersatz durch die Stadt Wien nichts bekannt.