14132/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verdacht der schweren Korruption in der Justizwache“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die erste Sachverhaltsmitteilung der Justizanstalt Josefstadt zum Verdacht der Vornahme sexueller Handlungen von Justizwachebeamten an weiblichen Insassen langte am 1. Oktober 2012 ein. Eine ergänzende Sachverhaltsmitteilung, die auch den Vorwurf der vorschriftswidrigen Weitergabe von Mobiltelefonen und Suchtmittel an Häftlinge enthielt, erreichte die Staatsanwaltschaft Wien am 19. Oktober 2012.

Zu 2:

Vorauszuschicken ist, dass sich gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 die Dienstvorgesetzten dann, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erweckt, in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten haben, die wiederum gemäß § 78 StPO vorzugehen hat. Von dieser Anzeige hat das Bundesministerium für Justiz im Wege der Sektion III (Personal und Strafvollzug) am 17. Oktober 2012 Kenntnis erlangt.

Zu 3 und 4:

Das ist richtig. Auf Basis der ersten Sachverhaltsmitteilungen wurde der Strafsache ein besonderes öffentliches Interesse (§ 8 Abs. 1 StAG) nicht zugemessen und der Anfallsbericht von der Oberstaatsanwaltschaft Wien - insofern dem Berichtspflichtenerlass 2009 folgend - an die Sektion III des Bundesministeriums für Justiz übermittelt. Als wenig später auch auf Grund medialer Berichterstattungen ein öffentliches Interesse an der Strafsache zu bejahen war, wurde die zuständige Fachsektion selbstständig aktiv und forderte Berichte der Staatsanwaltschaft Wien und der Oberstaatsanwaltschaft Wien ab.


Zu 5:

Ich wurde über die Angelegenheit und die medial kolportierten Vorwürfe im Wege des Leiters der Sektion IV (Strafrecht) zum Zeitpunkt des Berichtsauftrages an die Oberstaatsanwaltschaft Wien informiert.

Zu 6:

Das Ermittlungsverfahren betrifft den Verdacht der Vornahme geschlechtlicher Handlungen an weiblichen Häftlingen unter Ausnützung einer Amtsstellung sowie den Verdacht der vorschriftswidrigen Weitergabe von Suchtmitteln an Häftlinge unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes.

Zu 7 bis 16, sowie 19 und 20:

Ich weise den in der Anfrage zum Ausdruck gebrachten Vorwurf einer Vertuschung entschieden zurück und sehe keinen Anlass, den Inhalt von Hintergrundgesprächen zu kommentieren. Weiters ersuche ich um Verständnis, dass ich mich zu den bisherigen Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und den diesen zugrunde liegenden kriminaltaktischen Erwägungen nicht äußern kann, ohne deren Erfolg zu gefährden. Es wäre unseriös, vor Abschluss des Verfahrens schon ein Urteil über die Verfahrensführung abzugeben.

Zu 17 und 18:

Bisher wurden im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen keine dienst- oder disziplinarrechtlichen Verfahren eingeleitet, zumal sich die Dienstbehörden im Hinblick darauf eigener Erhebungen zu enthalten haben, ein eingeleitetes Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens nach der StPO jedenfalls unterbrochen ist (§ 114 BDG 1979) und gemäß § 94 Abs. 2 BDG 1979 die Fristen für die Verfolgung einer Dienstpflichtenverletzung nach einer deshalb erstatteten Strafanzeige für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt sind, insoweit also auch keine Verjährung droht.