14148/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

              

GZ: BMI-LR2220BMI-LR2220/0439-I/1/f/2013

Wien, am           . Juni 2013

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. April 2013 unter der Zahl 14443/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „sexuelle Belästigung im Öffentlichen Dienst“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Fragen 1, 3 und 4:

Seit 2009 gab es 11 Anzeigen. Von sexueller Belästigung waren seit dem Jahr 2009            18 weibliche Bedienstete betroffen. Insgesamt wurden im gegenständlichen Zeitraum          11 männliche Bedienstete der sexuellen Belästigung beschuldigt.

 

Zu Frage 2:

Seit 2009 gab es 12 Disziplinarverfahren, wobei diese mit einer Entlassung, drei Geldstrafen, einer Geldbuße, einem Nichteinleitungsbeschluss sowie drei Einstellungen der Verfahren endeten. Drei Verfahren sind zurzeit noch offen.


Zu Frage 5:

Seit 2009 kam es in 11 Fällen von sexueller Belästigung zu einem Gerichtsverfahren. Davon erfolgte in 5 Fällen eine Einstellung des Verfahrens, in 3 Fällen kam es zu einem Schuldspruch, 3 Verfahren sind derzeit noch offen bzw. noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

Zu Frage 6:

Schadensersatzzahlungen von belästigenden Bediensteten an sexuell belästigte Bedienstete fallen nicht unter den Gegenstand der Vollziehung des Bundes.

 

Zu Frage 7:

Seit dem Jahr 2009 kam es seitens des Bundesministeriums für Inneres bzw. durch nachgeordnete Dienststellen in keinem Fall gemäß B-GlBG zu Schadensersatzzahlungen an sexuell belästigte Bedienstete.

 

Zu Fragen 8 bis 10:

Seit 2009 kam es in einem Fall zu einer Versetzung, in zwei Fällen zu Verwendungs-änderungen, in einem Fall zu einer Dienstzuteilung und in drei Fällen zur Aufhebung der Dienstzuteilung von beschuldigten Bediensteten. In drei Fällen wurde die Dienstzuteilung der betroffenen Bediensteten aufgrund Ersuchens bzw. aufgrund zeitlichen Ablaufs aufgehoben, wobei diese Aufhebungen mit keinen finanziellen Nachteilen für die Bediensteten verbunden waren. 

 

Zu Fragen 11 und 12:

Seit dem Jahr 2009 kam es in keinem Fall aufgrund sexueller Belästigung zu einer Kündigung, eine sexuelle Belästigung führte zu einer Entlassung.