14151/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.06.2013
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0114-III/4a/2013 |
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Wien, 13. Juni 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14428/J-NR/2013 betreffend Desinformation des BMUKK im Zuge der Anfragebeantwortung 12890/AB XXIV. GP - Folgeanfrage zur Anfrage betreffend Lehrermobbing an der HTL Eisenstadt (13149-J), die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 17. April 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 5:
Eine explizite Belehrung zur Besorgung der dienstlichen Aufgaben entsprechend den Anforderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfolgt weder gegenüber dem Landesschulrat für Burgenland noch gegenüber anderen Schulbehörden des Bundes oder Schulleitungen, zumal sich mögliche Konsequenzen im Falle des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich ebenfalls aus diesen im Bundesgesetzblatt kundgemachten Normen erschließen lassen. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass insbesondere § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 den Bediensteten des Ressorts entsprechend bekannt sind.
Im Bereich der Schulorganisation herrscht – wie in allen Organisationen – grundsätzlich der sog. Vertrauensgrundsatz. Die Behörde kann daher – soweit keine anderen Anhaltspunkte vorliegen – davon ausgehen, dass die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemeldeten Daten und Informationen zutreffend sind. Insbesondere bei Vorbereitungen auf Wettbewerbe und Olympiaden, die auf fakultativer Basis erfolgen, erscheint ein überschießender Kontrollmechanismus nicht angebracht. Weiters kann der Unterricht jederzeit durch die Schulaufsicht visitiert werden.
Zu Fragen 6 bis 9:
Hinsichtlich der thematisierten Unterschriftenlisten erfolgte keine Falschauskunft, es wird auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 14427/J-NR/2013 hingewiesen, sodass sich diese Fragen nicht stellen.
Ungeachtet dessen setzen dienst-, arbeits- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen das Feststellen einer Dienstpflichtverletzung im jeweiligen Einzelfall voraus und es wären die Arten der diesbezüglichen Konsequenzen nach dem Grad des Verschuldens bzw. der Sorgfaltspflichtverletzung des Verantwortlichen im konkreten Einzelfall durch die zuständige Behörde zu beurteilen, sodass generalisierende Aussagen dazu nicht möglich sind. Im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 reichen die Kategorien etwa vom Verweis bis hin zur Entlassung.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.