14161/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0100-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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1070 Wien

 

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E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14424/J-NR/2013

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „gerichtlich angeordnete Obduktionen bei suchtgiftbezogenen Todesfällen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Eine Obduktion nach der Definition des § 125 Z 4 StPO ist nach § 128 StPO nur dann zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie dient somit der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes sowie der Feststellung von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.

Kann der Zusammenhang mit einer Straftat jedoch ausgeschlossen werden, darf keine Leichenöffnung nach § 128 StPO durchgeführt werden, mag die Todesursache auch unklar sein, z.B. bei einem möglichen Tod durch Herzversagen oder einer Krankheit, aber auch im Sinne der Anfrage im Hinblick auf einen Drogenmissbrauch (vgl. Tipold, WK-StPO, § 218, Rz 13 ff).

Es ist daher schon nach der geltenden Rechtslage nicht möglich, dass künftig bei einem Verdacht auf einen suchtgiftbezogenen Todesfall (stets) eine Obduktion angeordnet wird (Fragepunkte 3 und 4). In derartigen Fällen kann aber eine Obduktion auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder sogar geboten sein. Leichen von in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglingen sind nach § 25 KAKuG dann zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles, erforderlich ist.

Wenn keiner dieser Fälle vorliegt und der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden (§ 25 Abs. 2 KAKuG). Mit Ausnahme der strafprozessual anzuordnenden Obduktion, die wie oben ausgeführt nur innerhalb sehr enger Grenzen angeordnet werden kann, betreffen die übrigen Fälle der Obduktion jedoch nicht meinen Wirkungsbereich.

Da einerseits verschiedene Verdachtsfälle zur Anordnung einer gerichtlichen Obduktion führen können (etwa fahrlässige Tötung, Unterlassung der Hilfeleistung, Mord, etc.) und andererseits „suchtgiftbezogene Todesfälle“ in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) nicht erfasst werden, ist eine Zuordnung von Obduktionsfällen zu „suchtgiftbezogenen Todesfällen“ nicht möglich. Es kann daher aus der VJ nicht ausgewertet werden, wie viele Obduktionen bei Verdacht auf einen suchtgiftbezogenen Todesfall gerichtlich angeordnet wurden (Fragepunkt 1).

 

Wien,        . Juni 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl