14163/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.06.2013
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0102-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14435/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verfahrenseinstellungen bei Sexualdelikten“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 3:
Diese Fragen waren bereits Gegenstand parlamentarischer Anfragen. Ich darf daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beantwortungen der Anfragen Zl. 5879/J-NR/2010 (für 2009), Zl. 7820/J-NR/2011 (für 2010), Zl. 10266/J-NR2012 (für 2011) und Zl. 14085/J-NR/2013 (für 2012) verweisen.
Zu 2:
Zur Frage der Fortführungsanträge verweise ich auf die – dieser Anfragebeantwortung angeschlossenen – tabellarischen Aufstellung.
Zu 4:
Bei fünf Staatsanwaltschaften (StA) bestehen Sonderzuständigkeiten
für Delikte wider die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§
201 bis 220b StGB) und bei zehn Staatsanwaltschaften sind Sonderzuständigkeiten
nach § 4 Abs. 3a DV-StAG („Verfahren wegen Gewalt im sozialen
Nahraum; Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern)“ vorgesehen:
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§§ 201 bis 220b StGB |
§ 4 Abs. 3a DV-StAG |
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StA Wien |
StA Wien |
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StA Wr. Neustadt |
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StA Korneuburg |
StA Korneuburg |
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StA Graz |
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StA Klagenfurt |
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StA Linz |
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StA Salzburg |
StA Salzburg |
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StA Wels |
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StA Feldkirch |
StA Feldkirch |
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StA Innsbruck |
StA Innsbruck |
Zu 5:
Kontinuierliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der sexualisierten Gewalt und des Opferschutzes bzw. der Opferpsychologie haben in der Justiz einen hohen Stellenwert:
Bereits im Zuge der Ausbildung der zukünftigen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden in Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten Opferschutzeinrichtungen und Gewaltschutzzentren Veranstaltungen zur Thematik des Umganges mit Opfern (insbesondere auch sexueller Gewalt) angeboten, deren Teilnahme für die Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter verpflichtend ist. Themen sind dabei das Gewaltschutzgesetz, einstweilige Verfügungen in diesem Bereich, Opferschutz und Verbrechensopfergesetz, Umgang mit traumatisierten Menschen sowie juristische und psychosoziale Prozessbegleitung von Opfern. Zudem enthält das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) einen verpflichtenden Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mit einer Mindestdauer von zwei Wochen.
Die in § 57 RStDG angeführten allgemeinen Pflichten der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte umfassen ausdrücklich auch eine Fortbildungsverpflichtung. Zahlreiche gut besuchte Fortbildungsveranstaltungen werden zu diesem Zweck veranstaltet, die unter anderem die Themen der sexuellen und sexualisierten Gewalt, der häuslichen Gewalt und des Umganges mit Opfern im Zivil- und Strafverfahren beinhalten.
Darüber hinaus stehen österreichischen Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Rahmen des internationalen Fortbildungsangebotes des European Judicial Training Networks (EJTN), bei dem Österreich Mitglied ist, und der Europäischen Rechtsakademie (ERA) zahlreiche Veranstaltungen aus diversen Programmen zu den genannten Themen (Das Opfer im Straf- und Zivilverfahren, Umgang mit [Missbrauchs-]Opfern, Befragung minderjähriger Zeugen und Opfer, [minderjährige] Opfer von Gewalt, Zugang zum Recht für Opfer von Straftaten) offen.
Eine Ausweitung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ist in diesem Bereich nicht geplant.
Wien, . Juni 2013
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.