14163/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0102-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14435/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verfahrenseinstellungen bei Sexualdelikten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 3:

Diese Fragen waren bereits Gegenstand parlamentarischer Anfragen. Ich darf daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beantwortungen der Anfragen Zl. 5879/J-NR/2010 (für 2009), Zl. 7820/J-NR/2011 (für 2010), Zl. 10266/J-NR2012 (für 2011) und Zl. 14085/J-NR/2013 (für 2012) verweisen.

Zu 2:

Zur Frage der Fortführungsanträge verweise ich auf die – dieser Anfragebeantwortung angeschlossenen – tabellarischen Aufstellung.


Zu 4:

Bei fünf Staatsanwaltschaften (StA) bestehen Sonderzuständigkeiten für Delikte wider die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB) und bei zehn Staatsanwaltschaften sind Sonderzuständigkeiten nach § 4 Abs. 3a DV-StAG („Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum; Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern)“ vorgesehen:

§§ 201 bis 220b StGB

§ 4 Abs. 3a DV-StAG

StA Wien

StA Wien

 

StA Wr. Neustadt

StA Korneuburg

StA Korneuburg

 

StA Graz

 

StA Klagenfurt

 

StA Linz

StA Salzburg

StA Salzburg

 

StA Wels

StA Feldkirch

StA Feldkirch

StA Innsbruck

StA Innsbruck


Zu 5:

Kontinuierliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der sexualisierten Gewalt und des Opferschutzes bzw. der Opferpsychologie haben in der Justiz einen hohen Stellenwert:

Bereits im Zuge der Ausbildung der zukünftigen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden in Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten Opferschutzeinrichtungen und Gewaltschutzzentren Veranstaltungen zur Thematik des Umganges mit Opfern (insbesondere auch sexueller Gewalt) angeboten, deren Teilnahme für die Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter verpflichtend ist. Themen sind dabei das Gewaltschutzgesetz, einstweilige Verfügungen in diesem Bereich, Opferschutz und Verbrechensopfergesetz, Umgang mit traumatisierten Menschen sowie juristische und psychosoziale Prozessbegleitung von Opfern. Zudem enthält das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) einen verpflichtenden Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mit einer Mindestdauer von zwei Wochen. 


Die in § 57 RStDG angeführten allgemeinen Pflichten der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte umfassen ausdrücklich auch eine Fortbildungsverpflichtung. Zahlreiche gut besuchte Fortbildungsveranstaltungen werden zu diesem Zweck veranstaltet, die unter anderem die Themen der sexuellen und sexualisierten Gewalt, der häuslichen Gewalt und des Umganges mit Opfern im Zivil- und Strafverfahren beinhalten.

Darüber hinaus stehen österreichischen Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Rahmen des internationalen Fortbildungsangebotes des European Judicial Training Networks (EJTN), bei dem Österreich Mitglied ist, und der Europäischen Rechtsakademie (ERA) zahlreiche Veranstaltungen aus diversen Programmen zu den genannten Themen (Das Opfer im Straf- und Zivilverfahren, Umgang mit [Missbrauchs-]Opfern, Befragung minderjähriger Zeugen und Opfer, [minderjährige] Opfer von Gewalt, Zugang zum Recht für Opfer von Straftaten) offen.

Eine Ausweitung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ist in diesem Bereich nicht geplant.

 

Wien,        . Juni 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.