14168/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.06.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 17. Juni 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0120-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14483/J betreffend „Einhaltung des Jugendschutzgesetzes“, welche die Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 22. April 2013 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Da nach den Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung Angelegenheiten des Jugendschutzes sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung den Ländern vorbehalten sind, betreffen diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.
Unbeschadet dessen ist festzuhalten: Wenn ein Gastgewerbetreibender infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist ihm gemäß § 87 Abs. 1 Z.4 der Gewerbeordnung die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Es besteht ein Schutzinteresse daran, dass Jugendliche von pornografischen Darbietungen ferngehalten werden. Wird daher ein Gastwirt wegen mehrmaliger Übertretung einschlägiger Jugendschutzbestimmungen bestraft, kann ihm folglich die Gewerbeberechtigung entzogen werden.