14176/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.06.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0112-I/A/15/2013
Wien, am 18. Juni 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14503/J der Abgeordneten Ing. Lugar und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Von der Europäischen Kommission wurde im Jahr 2009 darauf hingewiesen, dass das österreichische Ausbildungssystem, wonach die ärztliche Grundausbildung erst mit Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zur Fachärztin/zum Facharzt abgeschlossen ist, die Migration von Medizinabsolventinnen und Medizinabsolventen aus Österreich in andere Mitgliedstaaten, insbesondere zum Zwecke einer fachärztlichen Weiterbildung oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, in gemeinschaftsrechtswidriger Weise behindere.
In der Folge wurde nach Verhandlungen mit der Österreichischen Ärztekammer und nach einer Befürwortung durch diese eine ärztegesetzliche Änderung hinsichtlich des Umfangs der ärztlichen Grundausbildung getroffen, wonach diese definitionsgemäß ausschließlich das Medizinstudium an einer Universität und nicht mehr - wie bis dahin - auch die postpromotionelle Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemein-medizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt umfasst.
Die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit im Jahr 2010 erstattete Änderungsmitteilung an die Europäische Kommission führte zu einer Veröffentlichung durch die Europäische Kommission über die entsprechende Änderung im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG mit 14. Dezember 2010.
Damit war keine Veränderung des bestehenden österreichischen Ausbildungssystems verbunden, es wird jedoch seither die ungehinderte Migration von österreichischen Medizinabsolventinnen und Medizinabsolventen in die übrigen EWR-Staaten ermöglicht. Daher besteht auch keine Benachteiligung der österreichischen Mediziner/Medizinerinnen.
Fragen 3 und 4:
In Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, wurde vereinbart, dass unter Einbeziehung der Länder, der Träger der Sozialversicherung, der Österreichischen Ärztekammer und der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten beim Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 eingerichtet wird, deren Aufgabe die Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung betreffend Planung, Steuerung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung ist. In dieser Ärzteausbildungsreformkommission wird ein entsprechendes Ausbildungskonzept erarbeitet, welches den umfangreichen Anforderungen des heutigen Standes der Wissenschaft und dem Bedarf an bestmöglicher Versorgung der Patientinnen und Patienten Rechnung trägt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf eine qualitative Verbesserung der postpromitionellen Ausbildung gelegt.