14184/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0104-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14454/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Missbrauch von „Blaulicht“ bei Dienstfahrten durch Spitzenbeamte und Führungskräfte des Justizministeriums“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 7 bis 10:

Zweck der Fahrt des Leiters der Abteilung Sicherheit in der Vollzugsdirektion mit zwei Mitarbeitern am 2. April 2013 waren nächtliche Kontrollen der Justizanstalten St. Pölten, Ried, Wels und Garsten. Dabei wurden ca. 600 km zurückgelegt, die Kontrolle endete am Folgetag gegen sechs Uhr morgens. Mitarbeiter meines Ministeriums haben daran bzw. an den Fahrten nicht teilgenommen. Blaulicht wurde auf Anordnung des Fahrzeugkommandanten von Wien nach St. Pölten verwendet. Ziel der Einsatzfahrt (und die Dringlichkeit begründend) war es, die erste Justizanstalt im Zeitfenster zwischen Abendessenausgabe und Medikamentenausgabe zu erreichen, um diese Abläufe in der Justizanstalt möglichst wenig zu beeinträchtigen.


Zu 5, 6, 15, 16 und 22:

Eine Dokumentation ist nicht vorgesehen.

Zu 11 bis 14 und 17 bis 20:

Es handelte sich um eine Einsatzfahrt, die ihren Auslöser in einem – auch die Dringlichkeit begründenden – Munitionsfund in einer Justizanstalt hatte. Es wurde zunächst die Strecke von Stein nach Wien (wo umgehend eine Großvisitation der betreffenden Justizanstalt für den nächsten Tag zu organisieren und zu planen war) und in weiterer Folge die Strecke von Wien zu dieser Justizanstalt vom Leiter der Abteilung Sicherheit in der Vollzugsdirektion (zusammen mit einem Mitarbeiter) zurückgelegt. Mitarbeiter meines Ministeriums haben daran nicht teilgenommen. Die Verwendung des blauen Drehlichts war durch den Fahrzeugkommandanten angeordnet, weil durch den Munitionsfund von Gefahr in Verzug für die Mitarbeiter und Insassen der betreffenden Justizanstalt auszugehen war.

Zu 21:

Es handelt sich beim verwendeten Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug des Bundesministeriums für Justiz, sondern um ein Einsatzfahrzeug der Justizwache. Die Ausstattung mit einem blauen Drehlicht hat ihre Rechtsgrundlage in § 20 KFG.

Zu 22 und 24 bis 26:

Ich habe keine Kenntnis von einem missbräuchlichen Einsatz. In den beiden angesprochenen Fällen lagen nach meinem Informationsstand Einsatzfahrten vor. Sollte es nachweislich zu einer missbräuchlichen Verwendung kommen, würden daraus die gebotenen disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu ziehen sein.

 

Wien,        . Juni 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl