14194/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.06.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0008-I/PR3/2013    

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 


Wien, am      . Juni 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schatz, Freundinnen und Freunde haben am 19. April 2013 unter der Nr. 14461/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Henry am Zug – Lohndumping bei der ÖBB? gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:                                                                                                 

 

Zu Frage 1 bis 7:

ØWar Ihnen bei der letzten Ausschreibung des Bahncaterings und dessen Vergabe an „Henry am Zug“ bewusst, dass das Unternehmen einen Teil seines Teams über einen ungarischen Arbeitgeber zu ungarischen Bedingungen beschäftigen wird? Was berichten Ihnen dazu die von Ihnen in verschiedener Funktion in die ÖBB-Holding und ihre Teilgesellschaften entsandten VertreterInnen?

ØHaben Sie die Vorwürfe des Lohn- und Sozialdumpings im ÖBB-Bahncatering durch das von Ihnen beauftragte Unternehmen „Henry am Zug“ überprüft? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind Sie gekommen? Was haben Sie in Folge unternommen? Welche Konsequenzen ziehen Sie daraus? Was berichten Ihnen dazu die von Ihnen in verschiedener Funktion in die ÖBB-Holding und ihre Teilgesellschaften entsandten VertreterInnen?

ØWenn Sie den in Frage 2 angesprochenen Vorwürfen nicht nachgegangen sind begründen Sie bitte, warum nicht? Welche Rechtslage rechtfertigt Ihrer Meinung nach die Ungleichbehandlung der Beschäftigten des ÖBB-Caterings in den Zügen der ÖBB? Wie beurteilen Sie auch aus sozialdemokratischer Sicht die Lage? Was berichten Ihnen dazu die von Ihnen in verschiedener Funktion in die ÖBB-Holding und ihre Teilgesellschaften entsandten VertreterInnen?


ØWaren die Einhaltung der EU-Entsenderichtlinie und die des österreichischen Arbeitsrechtes (Bezahlung nach Kollektivvertrag, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzt, Arbeitsverfassungsgesetz, etc.) Kriterien der Vergabe bei der letzten Ausschreibung des Bahncaterings? Wenn ja, wie haben Sie das überprüft? Wenn nein, warum nicht? Was haben Ihnen dazu die von Ihnen in verschiedener Funktion in die ÖBB-Holding und ihre Teilgesellschaften entsandten VertreterInnen berichtet?

ØSind in Ihrem Ressort generell bei Ausschreibungen und Vergabeverfahren die Einhaltung des österreichischen sowie europäischen Arbeits- und Sozialrechts Kriterien für die Vergabe? Prüfen Sie beispielsweise Anbieter, die Zuschläge erhalten, ob sie gemäß des österreichischen Arbeits- und Sozialrechtes bzw. bei ausländischen AnbieterInnen gemäß europäischer Bestimmung wie der EU-Entsenderichtlinie beschäftigen? Wenn nein, warum nicht? Was berichten Ihnen dazu die von Ihnen in verschiedener Funktion in die ÖBB-Holding und ihre Teilgesellschaften entsandten VertreterInnen?

ØZu „Henry am Zug“: Um wie viele (ungarische) Angestellte mit Bezahlung auf ungarischem Lohnniveau zum Stichtag 31.3.2013 handelt es sich tatsächlich? Welchem Prozentanteil aller Beschäftigten von „Henry am Zug“ im ÖBB-Catering entspricht das? Was berichten Ihnen dazu die von Ihnen in verschiedener Funktion in die ÖBB-Holding und ihre Teilgesellschaft entsandten VertreterInnen?

ØZu „Henry am Zug“: Wo werden diese ArbeitnehmerInnen des ungarischen Partnerunternehmens von „Henry am Zug“ genau eingesetzt? Was berichten Ihnen dazu die von Ihnen in verschiedener Funktion in die ÖBB-Holding und ihre Teilgesellschaften entsandten VertreterInnen?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die ÖBB bei der Vergabe von Aufträgen an das Bundesvergabegesetz gebunden sind.