14204/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.06.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0121-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 18. Juni 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14466/J-NR/2013 betreffend Missstände im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 22. April 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 4:

Grundsätzlich wird festgehalten, dass der Landesschulrat für Niederösterreich als erstinstanz­liche Dienstbehörde als auch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als Dienst­behörde zweiter Instanz bei Verdacht von Missständen Stellungnahmen, Informationen und Erhebungen durchgeführt haben und unverzüglich alle erforderlichen und geeigneten Schritte und Maßnahmen setzen bzw. gesetzt haben.

 

Am 7. Juli 2010 erteilte der Amtsführende Präsident, Herr HR Herman Helm die Weisung an Frau LSI HR Mag. Ronniger, ihn in Zukunft über jedes Gespräch mit Frau Dr. Mayer zu infor­mieren. Diese Informationspflicht bezieht sich sowohl auf den Umstand, dass ein Gespräch geplant ist als auch auf Gesprächsinhalt und Gesprächsablauf.


Im Zusammenhang mit klaren Regeln für eine saubere Trennung zwischen schulischer und privater Sphäre wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 9. März 2012, betreffend „Überlassung von Schulräumen – Klarstellung zu § 128a und 128c SchOG“ an alle Landesschulräte klargestellt, dass das Überlassen von Schulräumen oder schulischen Freiflächen an Bedienstete des Ressorts aus privaten Anlässen (zB. Geburts­tagsfeiern, Hochzeitstage, sonstige persönliche Ereignisse jeder Art) immer einen Zweck darstellt, der Schulen bei der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben behindert. Derartige Feierlichkeiten dürfen an Schulen nicht stattfinden. Sie lassen sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass für die überlassenen Bereiche bezahlt bzw. Kostenersatz geleistet wurde. Ebenso unzulässig ist es, wenn Schulen für Bedienstete des Ressorts Feiern aus privaten Anlässen in- oder außerhalb der Schule oder des schulischen Unterrichts organisieren. Das Heranziehen von Schülerinnen und Schülern für Catering, Service, Küche oder sonstiger in Verbindung mit solchen Feiern anfallender Tätigkeiten wird damit ausdrücklich untersagt. Diese Klarstellungen gelten gleichermaßen für teilrechtsfähige Einrichtungen wie für Schülerheime, die vom Bund erhalten werden.

 

Zwecks Deeskalation der Konfliktsituationen wurde auf Anweisung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 8. Mai 2012 die Schulaufsicht über die höhere Bundes­lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (HBLA) Biedermannsdorf dem Geschäftsbereich eines anderen Schulaufsichtsorgans übertragen. Im Falle weiterer Konfliktsituationen wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich in gleichgelagerten Situationen darüber hinaus die gleiche Vorgangsweise empfohlen.

 

Hinsichtlich des Verdachts unter Ausnützung der dienstlichen Stellung den Aussagen der Direktorin der HBLA in Biedermannsdorf zufolge (zumindest) versucht zu haben, über Schul­leiterinnen und Schulleiter Informationen über an der Schule bzw. den Schulen tätige Bedienstete einzuholen, um diese Informationen in der Folge vertraulich weiterzuleiten, erstattete der Landesschulrat für Niederösterreich als Dienstbehörde Disziplinaranzeige. Die unabhängige Disziplinarkommission hat gemäß §§ 123 Abs. 1, 118 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 1 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beschlossen das Disziplinarverfahren einzustellen, da die im Verdacht stehende Dienstpflichtverletzung mehr als 6 ½ Jahre zurückliegt.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Frau LSI HR Mag. Ronniger betreffend den Vorwurf des Missbrauches der Amtsgewalt am 28. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellt wurde.

 

Mit 1. März 2013 erfolgte eine Umstrukturierung im Bereich der Schulaufsicht für human­berufliche Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik.

Frau LSI HR Mag. Ronniger ist nunmehr für Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik, Fach­schulen für Sozialberufe und Schulen für Sozialbetreuungsberufe mit Ausnahme der Schule für Sozialbetreuungsberufe mit Schwerpunkt Altenarbeit Biedermannsdorf zuständig.

 

Das derzeit laufende Amtshaftungsverfahren, mit welchem Frau LSI HR Mag. Ronniger ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist noch nicht abgeschlossen, sodass eine inhaltlich abschließende Beurteilung erst nach Beendigung dieses Verfahrens erfolgen kann.


Zu Frage 5:

Frau LSI HR Mag. Ronniger erfüllt die gesetzlichen Ernennungserfordernisse gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Der genannte Bereich der Bildungsanstalten für Kindergarten­pädagogik, Fachschulen für Sozialberufe und Schulen für Sozialbetreuungsberufe war bereits bisher Teil des Aufgabengebietes von Frau LSI HR Mag. Ronniger. Die Planstelle der weiteren Schulaufsicht ist im Personalplan vorgesehen und wurde aufgrund eines Dreiervorschlages des Landesschulrates vorübergehend betraut.

 

Zu Frage 6:

Die Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion ist mit einer Zulage gemäß § 71 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 verbunden, die sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrkraft und dem Fixgehalt auf das diese Anspruch hätte, wenn sie zum Schul- oder Fachinspektor ernannt worden wäre, berechnet. Diese Zulage beträgt gemäß §§ 55 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 basierend auf dem Bezug einer Lehrkraft in der Verwendungsgruppe L1 der Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe SI 1 in der Fixgehaltsstufe 1 rund EUR 22.400 pro Jahr.

 

Zu Frage 7:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozial­versicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wen immer schuldhaft zugefügt haben.

Daraus ergibt sich, dass jedem Amtshaftungsverfahren der Vorwurf zugrunde liegt, ein Organ (des Bundes) hätte in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten jemanden schuldhaft Schaden zugefügt.

Zum Stichtag der Anfragestellung sind im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur 10 Amtshaftungsverfahren gerichtlich anhängig, davon betreffen 3 Verfahren auch ein behauptetes Fehlverhalten von Organen der Zentralleitung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Frage 8:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat für im Jahr 2012 rechtskräftig erledigte Amtshaftungsverfahren EUR 11.310,72 an Schadenersatzleistungen erbracht.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.