14214/AB XXIV. GP
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BMJ-Pr7000/0105-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Eingelangt am 21.06.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14468/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Katzian und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „strafrechtlicher Relevanz seitens Herrn Richard Lugner getätigter Aussagen im Zusammenhang mit dem Nationalrat“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Die Staatsanwaltschaft Wien hat aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung vom 15. Februar 2013 eine rechtliche Prüfung der in der Anfrage wiedergegebenen Äußerung in Richtung § 107 Abs. 1 StGB („gefährliche Drohung") vorgenommen. Sowohl § 107 StGB als auch die in der Anfrage angeführten Delikte § 250 StGB („Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs“) und § 251 StGB („Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder des Präsidenten des Rechnungshofs oder des Leiters eines Landesrechnungshofs“) setzen als Begehungsmittel eine Drohung voraus. Darunter ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die ernst gemeinte Kundgebung eines Willensentschlusses zu verstehen, ein Übel für einen anderen herbeizuführen, das der Drohende unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag. Dies ist im konkreten Sachverhalt aber nicht der Fall gewesen.
Das Verfahren wurde eingestellt.
Wien, . Juni 2013
Dr. Beatrix Karl