1424/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0087-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1384/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kontrolle der Teileinstellung des Strafverfahrens 66 St 17/03f bzw. 242 Ur 211/03k“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Anfrage in der Hauptsache auf die teilweise Einstellung eines Strafverfahrens im Stadium des grundsätzlich nicht öffentlichen Vorverfahrens bezieht, sodass die Beantwortung auf die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie auf schutzwürdige Interessen von Verfahrens­beteiligten Bedacht nehmen muss. In dieser Angelegenheit ist derzeit bei der Volksanwaltschaft eine Rechtsschutzsache anhängig, der gegenüber ich ausführlicher Stellung nehmen kann.

Zu 1:

Die Anzeige des Mag. Ch. H. vom 17. Mai 2003 wurde am 23. Mai 2003 gemäß § 90 StPO alte Fassung zurückgelegt, weil dem gesamten Anzeigekonvolut weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten noch Anhaltspunkte für weitere Erhebungen zu entnehmen waren. Aus der Art und Weise, wie die teilweise unverständlichen und unzusammenhängenden Vorwürfe erhoben und mit welchen Urkunden ohne hinreichenden Beweiswert sie zu belegen versucht wurden, lag für die Staatsanwaltschaft Wien die Annahme nahe, dass der Anzeiger lediglich seinen Unmut über zivilrechtliche Probleme mit dem Angezeigten und den weiteren Firmenbeteiligten zum Ausdruck brachte.

Zu 2 und 3:

Der in dieser Frage genannte Staatsanwalt Dr. H.-Ch. L.-W. war in dieser Sache lediglich als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung vom 22. August 2007 tätig.

Zu 4:

Das der Anfrage zugrundeliegende Verfahren begann am 13. Juni 2003 mit der Ein­bringung der Anzeige und endete am 22. August 2007 mit Freispruch. Die Länge des Verfahrens erklärt sich aus dem Zusammenhang mit dem gegen den Erst­beschuldigten anhängigen Finanzstrafverfahren, den im gegenständlichen Verfahren vorzunehmenden Hausdurchsuchungen und Kontoeröffnungen sowie aus der Viel­zahl der auszuwertenden Unterlagen. Für die Erstattung seines Gutachtens be­nötigte der Sachverständige insgesamt neun Monate. Der Abschlussbericht des Finanzamtes langte am 20. November 2006 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein, die die Strafsache ohne weitere Verzögerung bereits am 6. Dezember 2006 einer Enderledigung durch Teileinstellung sowie Einbringung eines Strafantrages zuführte.

Zu 5:

Ja.

Zu 6:

Nein, weil die angesprochenen Kontoeröffnungen erst nach der ursprünglichen An­zeige durchgeführt wurden.


Zu 7:

Die zitierte Bemerkung ist in der Frage nicht vollständig enthalten und das Zitat daher sinnstörend wiedergegeben, weil das Finanzamt für den 1. Bezirk/Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt) in den weiteren Ausführungen selbst einräumte, „dass jedoch eine faktische Beurteilung dieser Vorgänge - insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass über Privatkonten des Ing. J. T. durch Wareneinkäufe für die Firma D. EDV Consulting GmbH vorgenommen worden sein dürften - erst nach Abstimmung mit den Buchhaltungsunterlagen der Firma D. EDV Consulting GmbH und C. Enterprises Datendienste GmbH erfolgen kann.“

Zu 8 und 10:

Die in der Frage 7 zitierte Bemerkung wurde insoweit untersucht, als nach Konten­öffnungen und Beischaffung von Unterlagen durch den Sachverständigen jene Summe errechnet wurde, die als Rechnungseingänge von Kunden auf dem Privat­konto des Ing. J. T. verzeichnet wurden.

Zu 9, 11, 15 und 16:

Die zitierten Bemerkungen der PASt konnten insoweit entkräftet werden, weil einer­seits in der in der Antwort zu Frage 8. erwähnten Summe auch Rechnungseingänge von Kunden der privaten Firma des Ing. J. T. enthalten waren, die somit nicht zu Gunsten der zu Frage 7. genannten Firmen bezahlt wurden. Andererseits wurden die von der PASt ebenfalls geäußerten, in der Anfrage aber nicht zitierten Bemerkungen bekräftigt, wonach Ing. J. T. über seine Privatkonten auch Wareneinkäufe für die genannten Firmen tätigte. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass den gemeinsamen Firmen zustehenden Einnahmen auf den Konten des Ing. J. T. zu Gunsten dieser Firmen getätigte Ausgaben gegenüberstanden. Eine Bereicherung des Ing. J. T. zu Lasten der gemeinsamen Firmen konnte daher nicht nachgewiesen werden.

Zu 12 und 13:

Nach den mir vorliegenden Informationen hat erst am Ende der Hauptverhandlung vom 22. August 2007 der Verteidiger des Mag. Ch. H. acht Zeugen zu verschiedenen Themen beantragt, wobei das Gericht diesen Antrag wegen Spruchreife abwies.


Zu 14:

Nach § 144a StPO alte Fassung war die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Gläubigeransprüchen nicht vorgesehen.

Zu 17:

Ja.

Zu 18 und 19:

Nein, weil die Überprüfung dieser Tatsachen durch den Sachverständigen erfolgte.

Zu 20 und 21:

Ja und zwar die in der Beantwortung der Frage 9 geschilderten Feststellungen.

Zu 22:

Ja.

Zu 23:

Bereits aus einem Großteil der Überweisungszwecke in den Kontenunterlagen ergab sich, dass diese Zahlungen durch Ing. J. T. für Wareneinkäufe zu Gunsten der gemeinsamen Firmen getätigt wurden. Mangels weiterer vorhandener Unterlagen wurde das Strafverfahren gegen Ing. J. T. in diesem Bereich im Zweifel mit der zu Frage 9. ersichtlichen Begründung eingestellt.

Zu 24 bis 26:

Der private Hauskauf des Ing. J. T. im Jahr 2000 wurde zum Teil mit Geldern der Firma C. Enterprises Datendienste GmbH finanziert und auf dem Verrechnungskonto des Ing. J. T. als Soll verbucht. Diese Transaktion ist somit als Gesellschafter­entnahme zu qualifizieren. Nach dieser Entnahme arbeiteten die Gesellschafter Ing. J. T. und Mag. Ch. H. noch bis zu ihrem Zerwürfnis im Jahr 2003 weiter zusammen. Ein Verdacht nach § 153 StGB musste schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Der Verdacht nach § 156 StGB konnte nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden. Vom Verdacht nach § 159 StGB wurden beide Gesellschafter rechtskräftig freigesprochen.

Zu 27 und 28:

Nein. Die Verständigung erfolgte nach den mir vorliegenden Informationen am 12. Dezember 2006.


Zu 29:

Die Beantwortung der Frage entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 27.

Zu 30 und 31:

Die Überprüfung förderte keine Ungenauigkeiten zutage, die Verfahrenseinstellung wurde schlüssig, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Beweisergebnissen begründet, weshalb kein Anlass für in der Frage genannte Maßnahmen besteht.

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)