14245/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.06.2013
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0132-III/4a/2013 |
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Wien, 20. Juni 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14504/J-NR/2013 betreffend „Reform der Sprachförderung an Kindergärten und Schulen", die die Abg. Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen am 25. April 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Die Erstellung des Maßnahmenpaketes erfolgte unter der Führung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Darüber hinaus wurden Expertinnen und Experten befasst: Mag. S. Stemer (Vorarlberg); Prof. R. De Cillia, Prof. H.-J. Krumm (Universität Wien); Dr. E. Grabherr, Dr. S. Burtscher (okay.zusammenleben); Mag. B. Herzog-Punzenberger, Dr. M. Bruneforth (BIFIE).
Die
grundsätzliche Ausrichtung wurde im Rahmen des Expertinnen- und
Experten-Workshops „Umfassende Sprachförderung“ am
22. Jänner 2013 mit folgenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern
behandelt: G. Abuja, C. Carnevale, A. Wojnesitz, (Österreichisches
Sprachenkompetenz-Zentrum); K. Blüml (SSR Wien); M. Bruneforth
(BIFIE); S. Bständig (VS-Direktorin Wien XV); E. Tiefenbacher
(NMS-Direktorin Wien XVIII ); R. de Cillia, I. Dirim, M. Döll,
H.-J. Krumm (Universität Wien); S. Schmölzer-Eibinger (Universität
Graz); D. Gilly (PH Steiermark). Das Österreichische Sprachenkomitee
(ÖSKO) hat während des Erarbeitungsprozesses eine virtuelle Plattform
eingerichtet, auf der die Mitglieder Vorschläge einbringen konnten.
Alle Expertinnen und Experten verfügen über ausgewiesene wissenschaftliche Qualifikationen sowie umfassende Erfahrungen in unterschiedlichen Praxisfeldern (Forschung und Lehre, Lehrkräftebildung, Schulaufsicht, Schulleitung, Unterricht, Erstellung von Diagnose- und Förderinstrumenten, etc.).
Zu Fragen 3 und 5:
Das Konzept wurde am 23. Mai 2013 der Öffentlichkeit präsentiert und ist unter http://www.bmukk.gv.at/ministerium/vp/2013/20130523.xml abrufbar.
Zu Frage 4:
Eine „Vorschule“ im Sinne einer „Schule vor der Schule“ existiert im österreichischen Schulwesen nicht und kann daher auch nicht „übersprungen“ werden, vielmehr ist die Volksschule derart gegliedert, dass die Grundstufe I (§ 11 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) „bei Bedarf die Vorschulstufe“ (mit eigenem Lehrplan) umfasst.
Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. ordentlicher Schüler ist unter anderem, dass das Kind die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass es dem Unterricht zu folgen vermag (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes).
In die Vorschulstufe sind Kinder aufzunehmen, die schulpflichtig, aber noch nicht schulreif sind. Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu sein (§ 6 Abs. 2b des Schulpflichtgesetzes 1985). Unterliegt das Kind somit der Schulpflicht und besitzt es die „Schulreife“ (weil es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu sein) besteht kein Bedarf nach der Vorschulstufe, sondern es wird in die 1. Klasse der Volksschule aufgenommen.
Der Sprachstand ist aber maßgeblich für den „Status“, der dem Kind zuerkannt wird: Ein Kind wird als außerordentliche Schülerin bzw. außerordentlicher Schüler (§ 4 des Schulunterrichtsgesetzes) aufgenommen, wenn es die Unterrichtssprache der betreffenden Schule noch nicht so weit beherrscht, dass es dem Unterricht zu folgen vermag, nach Alter und geistiger Reife aber zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulart geeignet ist.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 2b des Schulpflichtgesetzes 1985 definiert die „Schulreife“ und stellt dabei auf „körperliche oder geistige Überforderung“ ab. Eine Interpretation des § 6 Abs. 2b des Schulpflichtgesetzes 1985, wonach Kinder mit mangelnden Deutschkenntnissen „geistig überfordert“ wären, dem Unterricht in der ersten Klasse zu folgen, und aus diesem Grund nicht schulreif wären, ist im Licht der Regelung des § 4 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes nicht zulässig.
Zudem kann – in Fortsetzung einer allfälligen frühen sprachlichen Förderung im Kindergarten – (weitere) Sprachförderung geboten werden, etwa im Rahmen von Sprachförderkursen (§ 8e des Schulorganisationsgesetzes).
Zu Frage 6:
Das Erkunden meiner persönlichen Meinung betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung. Hinsichtlich der bestehenden gesetzlichen Vorgaben wird auf die Beantwortung der Frage 5 hingewiesen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.