14251/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.06.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.290/0067-I/4/2013

Wien, am 26. Juni 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Walser, Freundinnen und Freunde haben am 25. April 2013 unter der Nr. 14508/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Missstände im Bereich der Schulverwaltung des Bundes gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Haben Sie Informationen darüber, dass auch anderen Mitgliedern der Bundes­regierung und deren Beamtenschaft die Kenntnis fehlt, wann Äußerungen be­leidigend und als geschlechtsbezogene Belästigung zu qualifizieren sind?

 

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass sowohl die Mitglieder der Bundesregierung als auch die Bediensteten des öffentlichen Dienstes einen korrekten und wertschät­zenden Umgang miteinander pflegen. Dass es in Einzelfällen möglicherweise zu nicht korrekten Vorgehensweisen bzw. Fehlverhalten kommen kann, ist nie auszu­schließen.


 

Da mir als Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Verhaltensregeln im Umgang mit KollegInnen und Vorgesetzen ganz wichtig für ein gutes Klima und da­mit auch entsprechenden Arbeitsleistungen sind, habe ich dafür gesorgt, dass bereits im Jahr 2010 ein neuer § 43a ins BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz) eingefügt wur­de, der wie folgt lautet:

 

„Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusam­menarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde ver­letzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

Ø  Welche Möglichkeiten haben Sie, darauf hinzuwirken, dass im Bereich des Bun­desministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur die Vorschriften des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ernst genommen werden?

Ø  Werden Sie Initiativen setzen, um zu gewährleisten, dass künftig gerade bei Be­amtInnen der Schulverwaltung besondere Sorgfalt im Umgang mit geschlechts­spezifischen Aspekten erwartet werden kann?

Ø  Werden Sie Initiativen setzen, um zu gewährleisten, dass künftig bei Mitarbei­terInnen der Finanzprokuratur besondere Sorgfalt im Umgang mit geschlechter­spezifischen Aspekten erwartet werden kann?

Ø  Werden Sie Initiativen setzen, um zu gewährleisten, dass künftig bei BeamtInnen der Schulverwaltung Vorschriften des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (§8a) und die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben eingehalten werden?

 

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist seit 1993, also seit 20 Jahren, in Kraft und ich gehe davon aus, dass diese Rechtsnorm sowohl den Bediensteten des BMUKK als auch der Finanzprokuratur bekannt sind. Die Einhaltung der Dienstrechtsvor­schriften gehört zu den Dienstpflichten und bei Verletzung dieser Vorschriften sind seitens der Dienstbehörden entsprechende Maßnahmen zu setzen.

 

Im jährlichen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes werden im­mer wieder spezielle Seminare bzw. Lehrgänge angeboten, wo genau die angespro­chenen Aspekte vertiefend gelernt und trainiert werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen